Die Kernkraftwerke in Deutschland sollen bis Ende 2022 stillgelegt und anschließend abgebaut werden. Nach dem Grundsatz, dass die Kosten der Entsorgung von den Verursachern zu zahlen sind, sind die Betreiber von Kernkraftwerken gemäß Atomgesetz verpflichtet, die Kosten für die Stilllegung und den Rückbau der Kernkraftwerke sowie für die Entsorgung des von ihnen erzeugten radioaktiven Abfalls einschließlich dessen Endlagerung zu tragen.

Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (317 KB) ist mit Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission am 16. Juni 2017 in Kraft getreten. Zuvor war das Gesetz im Dezember 2016 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde zugleich die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) errichtet.

Das Gesetz regelt die Verantwortung für die kerntechnische Entsorgung und gewährleistet die Finanzierung für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung langfristig, ohne die hierfür anfallenden Kosten einseitig auf die Gesellschaft zu übertragen oder die wirtschaftliche Situation der Betreiber zu gefährden.

Damit ist sichergestellt, dass die Betreiber der Kernkraftwerke auch zukünftig für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle (Rückbauverpflichtungen) zuständig sind. Für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung steht hingegen zukünftig der Bund in der Verantwortung. Die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung in Höhe von 24,1 Milliarden Euro wurden dem Bund von den Betreibern zur Verfügung gestellt und zum 1. Juli 2017 in den Fonds übertragen.

Am 26. Juni 2017 haben die damalige Bundesministerin Brigitte Zypries und die Vorstände der Energieversorgungsunternehmen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag unterzeichnet, der die im Gesetz festgelegte Neuaufteilung der Verantwortung bekräftigt. Mit dem Vertrag wird sowohl für den Bund als auch für die Unternehmen langfristige Rechtssicherheit geschaffen. Außerdem werden zahlreiche rechtliche Streitfälle beigelegt, die in Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle und dem Ausstieg aus der Kernenergie standen. Den Vertrag finden Sie hier (PDF, 4 MB).

Bereits am 19. Juni 2017 hatte sich das Kuratorium als Aufsichts- und Gründungsorgan der Stiftung konstituiert und wichtige organisatorische Entscheidungen getroffen. Detaillierte Informationen zur Neuordnung der Verantwortung finden Sie hier (PDF: 37 KB).

Mit dem Gesetz werden die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umgesetzt und die Handlungs- und die Finanzierungsverantwortung für die Entsorgung kerntechnischer Abfälle erstmals zusammengeführt. Das Bundeskabinett hatte die KFK (PDF: 1,18 MB) am 14. Oktober 2015 eingesetzt. Die Expertenkommission sollte Empfehlungen zu der Sicherstellung der Finanzierung von Stilllegung, Rückbau und Entsorgung erarbeiten, durch die gewährleistet ist, dass die Unternehmen auch langfristig wirtschaftlich in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus dem Atombereich zu erfüllen. Am 27. April 2016 hat die KFK ihre einstimmig beschlossenen Handlungsempfehlungen an den Staatssekretärausschuss Kernenergie übergeben und ihre Arbeit damit erfolgreich beendet. Die einzelnen Empfehlungen der KFK finden Sie im Abschlussbericht (PDF: 969 KB).

Gutachten zur Überprüfung der Kernenergie-Rückstellungen ("Stresstest")

Eine wesentliche Arbeitsgrundlagen der KFK war das am 10. Oktober 2015 vom BMWK in Auftrag gegebene Gutachten zur Überprüfung der Kernenergie-Rückstellungen ("Stresstest") (PDF: 2,75 MB). Nach dessen Ergebnissen sind die Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in der Lage, die Kosten für den Rückbau der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle zu tragen. Die von den betroffenen Unternehmen hierfür gebildeten Rückstellungen in Höhe von 38,3 Milliarden Euro basieren auf geschätzten Kosten zu aktuellen Preisen in Höhe von rund 47,5 Milliarden Euro. Die Gutachter bestätigten die Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der Kostenschätzung sowie die von den Unternehmen vorgenommene Bilanzierung der Rückstellungen.

Zur Thematik der Kernenergie-Rückstellungen und deren Reformbedarfs hatte die Bundesregierung zudem ein umfassendes Rechtsgutachten (PDF: 906 KB) in Auftrag gegeben.

Berichte nach § 7 des Transparenzgesetzes – Rückbau von Kernkraftwerken

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich zum 30. November einen Bericht zur finanziellen Vorsorge der Kernkraftwerksbetreiber für deren Rückbauverpflichtungen vor. Der Bundestag hat den Bericht veröffentlicht.

Der Bericht enthält eine zusammenfassende Bewertung der Informationen, die von den Betreibern von Kernkraftwerken im Rahmen ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 1 des Transparenzgesetzes an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind. Die Betreiber sind gesetzlich verpflichtet, dem BAFA jährlich eine Aufstellung der Rückstellungen für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen sowie eine Darstellung über dafür verfügbare liquide Mittel vorzulegen.

Die Angaben der Betreiber werden durch das BAFA geprüft. Die Ergebnisse bilden die Grundlage des Berichtes. Das BAFA kommt auch für das Berichtsjahr 2020 wieder zu dem positiven Ergebnis, dass keine Beanstandungen an der Ermittlung der Rückstellungsbeträge der Unternehmen vorliegen und dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die Unternehmen könnten ihren Rückbauverpflichtungen nicht nachkommen.