Glossar

Von Außenwirtschaftsgesetz bis Voranfrage:
Das Glossar erläutert wichtige Begriffe aus dem Bereich der Rüstungsexportpolitik.

A

Genehmigungspflichtige Rüstungsgüter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL, Anlage zur AWV) abschließend aufgeführt. Sie erstrecken sich auf 22 Positionen und werden entsprechend durchnummeriert (Nr. 0001 bis Nr. 0022). Die Prozentangabe bezeichnet den Anteil des entsprechenden Rüstungsguts am Gesamtvolumen der Ausfuhren von Rüstungsgütern in das jeweilige Empfängerland.

Die Bundesregierung hat am 2. April 2014 bei den Vereinten Nationen die Ratifikationsurkunde zum Vertrag über den Waffenhandel ("Arms Trade Treaty" oder VN-Vertrag) hinterlegt. Das Abkommen stellt erstmals international verbindliche Regeln für den Export von Rüstungsgütern auf. Den Kern des Vertrages bilden die Artikel 6 und 7: Sie legen Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen fest. Mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesregierung erklärt, Artikel 6 und 7 des Vertrages vorläufig anzuwenden. Mit seinem Inkrafttreten am 25. Dezember 2014 wird der Vertrag dann vollständig angewendet werden.

Die Ausfuhr von Rüstungsgütern ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genehmigungspflichtig. Es muss deshalb bei den jeweils zuständigen Stellen ein Antrag gestellt werden. Die Ausfuhr von Kriegswaffen bedarf zusätzlich einer Beförderungsgenehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG).

Die Ausfuhrliste ist eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung. Sie enthält alle Rüstungsgüter, die gemäß Außenwirtschaftsverordnung eine Genehmigung erfordern. Die Rüstungsgüter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführt und in 22 Positionen (Nr. 0001 bis Nr. 0022) klassifiziert, die jeweils weiter untergliedert sind.

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) regeln den Außenwirtschaftsverkehr, also Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland. Sie stellen die Grundlage für die Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern dar. Am 1. September 2013 trat eine Novelle des nach fünf Jahrzehnten unübersichtlich gewordenen Gesetzes von 1961 in Kraft.

B

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist eine Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Sie ist zuständig für die Erteilung bzw. Versagung von Ausfuhrgenehmigungen für sog. sonstige Rüstungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sensitive Anträge legt das BAFA dem BMWK zur politischen Bewertung und Entscheidung vor. Das BMWi holt regelmäßig eine außenpolitische Stellungnahme des Auswärtigen Amts (AA) ein und beteiligt gegebenenfalls weitere Bundesministerien.

Der Bundessicherheitsrat (BSR) ist ein Kabinettsausschuss der Bundesregierung, der unter Vorsitz der Bundeskanzlerin tagt. Ihm gehören ferner der Chef des Bundeskanzleramtes, die Bundesminister/-innen des Auswärtigen, der Finanzen, des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, der Verteidigung, für Wirtschaft und Energie sowie für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an.

Zu seinen Kernaufgaben gehören neben der Genehmigung von Rüstungsexporten vor allem die Koordinierung deutscher Sicherheitspolitik sowie die Diskussion und Abstimmung ihrer strategischen Ausrichtung. Seine in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Beratungen sind geheim.
Unabhängig davon unterrichtet die Bundesregierung seit Mitte 2014 den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen des BSR.

D

Als Drittländer werden alle Gebiete bezeichnet, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegen und die nicht zur Gruppe der NATO-Staaten oder NATO-gleichgestellten Staaten gehören.

Dual-Use-Güter ("Güter mit doppeltem Verwendungszweck") sind Wirtschaftsgüter, Software und Technologien, die für zivile Zwecke produziert werden, darüber hinaus jedoch auch im militärischen Bereich verwendet werden können.

E

Eine effektive Rüstungsexportkontrolle setzt voraus, dass Rüstungsgüter in dem Land verbleiben, in das sie geliefert wurden und nicht in andere Staaten umgeleitet werden. Deshalb gibt es die sog. Endverbleibskontrolle. Im Rahmen einer Ex-ante-Prüfung werden alle vorhandenen Informationen umfassend geprüft. Der Empfänger verpflichtet sich in einer Erklärung, dass die Rüstungsgüter im Land verbleiben.
Bestehen Zweifel, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Bei erwiesenen Verstößen gegen Endverbleibszusicherungen wird die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen so lange ausgesetzt, bis der Sachverhalt geklärt und die Gefahr erneuter Reexporte ausgeräumt ist.