Glossar

Von Außenwirtschaftsgesetz bis Voranfrage:
Das Glossar erläutert wichtige Begriffe aus dem Bereich der Rüstungsexportpolitik.

E

Der Europäische Rat verabschiedete im Dezember 2005 die "Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit" (kurz: EU-Kleinwaffenstrategie). Sie verfolgt das Ziel,
alle politischen und finanziellen Instrumente, die der EU zur Verfügung stehen, zu nutzen, um eine koordinierte und kohärente Kleinwaffenpolitik der Europäischen Union zu ermöglichen. Die drei wesentlichen Pfeiler der Strategie sind effektiver Multilateralismus, Prävention illegaler Waffenlieferungen sowie Projektzusammenarbeit mit den betroffenen Staaten bzw. Regionen.

Die "Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeit, Forschung, Beschaffung und Rüstung" (kurz: Europäische Verteidigungsagentur) wurde 2004 gegründet und hat ihren Sitz in Brüssel. Ihr Auftrag ist es, den Rat und die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Europäischen Union (EU) im Bereich der Krisenbewältigung sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu unterstützen. Sie ist damit für nahezu alle Belange von Verteidigung und Rüstung auf EU-Ebene zuständig. An der EVA beteiligen sich alle 27 Mitgliedstaaten der EU.

Der deutsche Rüstungsexport wird durch das Grundgesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie durch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Sämtliche Kriegswaffen, sonstige Rüstungsgüter sind genehmigungspflichtig. Das Exportkontrollsystem bezeichnet das Antrags- und Genehmigungsverfahren, die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die beratenden und entscheidenden staatlichen Organe sowie politische Vereinbarungen und Entscheidungen.

G

Der "Gemeinsame Standpunkt der EU" stellt gemeinsame Regeln der EU-Mitgliedstaaten für die Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern und Rüstungstechnologie dar. Der Gemeinsame Standpunkt ist ein wichtiges Element der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und zielt auf die Harmonisierung der europäischen Rüstungsexportpolitik ab. Er beinhaltet acht Kriterien für die Erteilung von Exportgenehmigungen. Durch seine Aufnahme in die Politischen Grundsätze ist er integraler Bestandteil der deutschen Rüstungsexportpolitik.

K

Der Begriff der Kleinwaffen ist international nicht einheitlich definiert. Die Bundesregierung legt in ihrer Berichterstattung den Kleinwaffenbegriff der EU* zugrunde. Kleinwaffen stellen eine Teilmenge der von AL-Nummer 0001 bis 0002 erfassten Feuerwaffen dar. Danach zählen u.a. Maschinenpistolen, Maschinengewehre, voll- und halbautomatische Gewehre zu dieser Kategorie.

Als Kriegswaffen werden alle im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes zur Kriegsführung bestimmte Waffen bezeichnet (§ 1 Abs. 1 KrWaffKontrG). Die Bundesregierung kann die Liste der Kriegswaffen per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats nach aktuellem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse ergänzen oder ändern.

Grundlage für die Kontrolle von Rüstungsgütern ist Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Kriegswaffenkontrollgesetz regelt - als zugehöriges Ausführungsgesetz - die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind.

Da Kriegswaffen besonderen Beschränkungen unterliegen, sind ihre Herstellung und Beförderung innerhalb des Bundesgebiets genehmigungspflichtig. Welche Rüstungsgüter als Kriegswaffen definiert sind, ist in der Kriegswaffenliste, einer Anlage des Kriegswaffenkontrollgesetzes, klar definiert. Zu den Kriegswaffen zählen beispielsweise Kampfflugzeuge, Panzer, Kanonen, vollautomatische Handfeuerwaffen und Kriegsschiffe.

N

Zusätzlich zu den Mitgliedstaaten der North Atlantic Treaty Organization (NATO) gelten die Staaten Australien, Neuseeland, Japan und Schweiz als NATO-gleichgestellt.

Für die Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittländer findet auch der Grundsatz "Neu für Alt" Anwendung, wo immer dies möglich ist. Danach sollen Lieferverträge so ausgestaltet werden, dass der Empfänger Kleinwaffen, die er aufgrund der Neulieferung aussondert, vernichtet, um ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Außerdem soll der Exporteur in neuen Lieferverträgen den Abnehmer in einem Drittland nach Möglichkeit darauf verpflichten, im Fall einer späteren Außerdienststellung die gelieferten Waffen zu vernichten. Damit leisten Exporteure und Empfänger einen aktiven Beitrag, die Zahl der weltweit verfügbaren Kleinwaffen nicht zu erhöhen und ihre Verbreitung auf grauen oder schwarzen Märkten zu verhindern. Deutschland, insbesondere die Bundeswehr, vernichtet überschüssige Kleinwaffen. Der Grundsatz "Neu für Alt" wird so von keinem anderen Land angewendet und unterstreicht die besonders restriktive Kleinwaffenpolitik der Bundesregierung.