Glossar

Von Außenwirtschaftsgesetz bis Voranfrage:
Das Glossar erläutert wichtige Begriffe aus dem Bereich der Rüstungsexportpolitik.

P

Die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung über den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" wurden am 19. Januar 2000 vom Bundeskabinett verabschiedet. Im Juni 2019 wurden die Politischen Grundsätze von der Bundesregierung angepasst und geschärft. Sie sind der Maßstab für
sämtliche rüstungsexportbezogenen Entscheidungen. Ihr Bestreben ist es, die Rüstungspolitik restriktiv zu gestalten und den Export von Rüstungsgütern im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland am eigenen Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse zu orientieren. Nach den Politischen Grundsätzen stehen folgende Aspekte bei Exportentscheidungen im Vordergrund:

  • Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland
  • Berücksichtigung der inneren und äußeren Lage im Empfängerland
  • Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft - etwa im Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sowie Aspekte der Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle
  • Zurückhaltende Genehmigungen und strenge Kontrolle bei Exporten in sogenannte Drittländer (Länder außerhalb von EU, NATO und NATO-gleichgestellten Ländern Australien, Neuseeland, Japan und der Schweiz) hinsichtlich Menschenrechtslage, sicherheitspolitischem Interesse Deutschlands und der internationalen Staatengemeinschaft
  • Besonderes Interesse Deutschlands an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der wehrtechnischen Industrie im EU- und NATO-Bereich

Die Grundsätze nehmen jeweils Bezug auf verschiedene Gruppen von Empfängerländern und betonen darüber hinaus die Sicherstellung des Endverbleibs von Rüstungsgütern.

Die Grundsätze sehen auch vor, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich einen Rüstungsexportbericht sowie einen Halbjahresbericht über ihre Rüstungsexportpolitik vorlegt.

R

Auf Basis der "Politischen Grundsätze der Bundesregierung über den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich einen Rüstungsexportbericht und zudem im Herbst einen Halbjahresbericht vor. In den Berichten wird aufgezeigt, wie die Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im jeweiligen Berichtszeitraum umgesetzt wurden. So werden u. a. die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Rüstungsexportbericht aufgeschlüsselt.

Daneben unterrichtet das BMWK regelmäßig die Öffentlichkeit mit Pressemitteilungen zu Daten und Entwicklungen der Rüstungsexportpolitik.

Auf Grundlage des Koalitionsvertrages erarbeitet die Bundesregierung unter Federführung des BMWK ein Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG). Erstmalig in der deutschen Geschichte soll damit die restriktive Rüstungsexportkontrolle der Bundesregierung ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden.

Ziel ist es, im REKG den Gemeinsamen Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern mit seinen acht Kriterien, die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sowie die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhr von kleinen und leichten Waffen zu verankern. Außerdem soll die Überwachung des Endverbleibs exportierter Rüstungsgüter (sog. Post-Shipment-Kontrollen) ausgeweitet werden.

Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung für eine Stärkung gemeinsamer Regeln für Rüstungsexporte und eine Rüstungsexportverordnung ein.

Sämtliche Güter, die speziell zu militärischen Zwecken konstruiert sind, stellen Rüstungsgüter dar. Damit fallen nicht nur Kriegswaffen, sondern auch sog. Kommunikationsgeräte wie Funkgeräte oder Uniformen unter diesen Begriff. Auch Software und Technologie können dazu
zählen. Rüstungsgüter sind in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG) abschließend aufgezählt.

S

Im Gegensatz zur Einzelgenehmigung gewährt eine Sammelausfuhrgenehmigung (SAG) besonders zuverlässigen Ausführern eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger, die sich in einem Land oder in mehreren Ländern befinden. SAG erhalten nur Ausführer, die einer besonderen Kontrolle durch das BAFA unterliegen. In der Regel werden durch SAG Lieferungen von Rüstungsgütern an EU-, NATO- oder NATO-gleichgestellte Staaten ermöglicht.

V

Im Juli 2001 verabschiedete die "VN-Konferenz über sämtliche Gesichtspunkte des unrechtmäßigen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen" ("Conference on the Illicit Trade in Small Arms and Light Weapons in All Its Aspects") das Kleinwaffenaktionsprogramm der Vereinten Nationen. Es enthält Aussagen und Empfehlungen zu verschiedenen Aspekten der Kleinwaffenkontrolle und ist Ausgangspunkt für eine Vielzahl weltweiter und regionaler Initiativen.

Siehe Arms Trade Treaty (ATT)

Potenzielle Antragsteller können bereits vor Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses durch eine sogenannte Voranfrage eine Orientierung zum möglichen Ergebnis eines beabsichtigten Ausfuhrantrags erhalten. Die Beantwortung von Voranfragen stellt keine abschließende Entscheidung zu Rüstungsexporten dar und ersetzt diese auch nicht. Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an das Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu richten. Bei der Beantwortung von Voranfragen kommen die gleichen Kriterien zur Anwendung wie bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung.