Die Bundesrepublik Deutschland ist als einer von 158 Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 25. Februar 1969 (BGBl. 1969 II, S. 369; im Folgenden: „ICSID-Konvention“) berechtigt, alle sechs Jahre jeweils maximal vier Personen zur Aufnahme in das Schiedsrichter- und in das Schlichterverzeichnis des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im Folgenden: „ICSID“) zu benennen.
Voraussetzungen für die Benennung durch die Bundesrepublik Deutschland sind insbesondere folgende Qualifikationen:

  • Anerkannte Befähigung auf den Gebieten des Völkerrechts, insbesondere des internationalen Investitionsschutzrechts, des Europarechts und des kontinentaleuropäischen, besonders des deutschen Rechts.
  • Anerkannte Befähigungen auf weiteren relevanten Gebieten des allgemeinen Völkerrechts (z. B. Menschenrechte, Umweltvölkerrecht) sowie in den Bereichen Handel, Industrie oder Finanzwesen sind von Vorteil.
  • Fließende Beherrschung der deutschen und englischen Sprache in Wort und Schrift, wenn möglich nachgewiesen. Gute Kenntnisse in weiteren Amtssprachen der Vereinten Nationen oder sonstigen Sprachen sind von Vorteil.
  • Praktische Erfahrung in der internationalen Streitbeilegung (z. B. Schiedsgerichtsbarkeit; Annullierung, Aufhebung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen; Schlichtung; Mediation):
    • Für Interessenten an einer Benennung als Schiedsrichterin/Schiedsrichter sind insbesondere praktische Erfahrungen in investitionsschutzrechtlichen Schieds- und damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren von Vorteil.
    • Für Interessenten an einer Benennung als Schlichterin/Schlichter sind insbesondere praktische Erfahrungen in investitionsschutzrechtlichen Schlichtungs- oder Mediationsverfahren von Vorteil.
  • Fähigkeit, komplexe internationale Verfahren effizient und kostensparend unter Einhaltung internationaler Verfahrensrechtsprinzipien zu leiten.
  • Gewährleistung von Unabhängigkeit und Neutralität im Fall der Benennung als Schiedsrichterin/Schiedsrichter oder Schlichterin/Schlichter.
  • Verfügbarkeit als Schiedsrichterin/Schiedsrichter oder Schlichterin/Schlichter während des Benennungszeitraums.

Die Auswahl der zu benennenden Personen (m/w/d) erfolgt durch Bestenauslese auf Grundlage der eingereichten schriftlichen Unterlagen und gegebenenfalls eines anschließenden Auswahlgespräches mit den im schriftlichen Verfahren qualifiziertesten Interessenten, das voraussichtlich im Juli 2025 in Berlin stattfinden wird.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist darauf hin, dass die Aufnahme in die ICSID-Verzeichnisse nicht zwingend zur Bestellung als Schiedsrichterin/Schiedsrichter oder Schlichterin/Schlichter in einem konkreten Rechtstreit führt. Ein Rechtsanspruch auf Benennung durch die Bundesrepublik Deutschland besteht nicht. Die Benennung der ausgewählten Personen gegenüber ICSID erfolgt auf Grundlage der ICSID-Konvention ohne Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zwischen den zu benennenden Personen und der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, weniger als die maximale Anzahl an Schiedsrichterinnen/Schiedsrichtern sowie Schlichterinnen/Schlichtern zu benennen.

Qualifizierte Personen (m/w/d), die Interesse an einer Benennung durch die Bundesrepublik Deutschland haben, werden gebeten, dieses Interesse bis zum 30. Mai 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz per E-Mail an ICSID2025@bmwk.bund.de zu bekunden.

Bitte fügen Sie Ihrer Interessenbekundung das vollständig ausgefüllte Formular bei, das unter www.bmwk.de/icsid2025 zum Download bereitgestellt wurde. Es werden nur solche Interessensbekundungen berücksichtigt, die die auf dieser Webseite näher beschriebenen formalen Kriterien erfüllen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern und ist besonders an Interessenbekundungen von qualifizierten Frauen interessiert. Das BMWK fördert außerdem die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und unterstützt und begrüßt daher ausdrücklich Interessenbekundungen von qualifizierten schwerbehinderten Menschen.