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Der Außenwirtschaftsverkehr - also der Verkehr mit Gütern, Dienstleistungen und Kapital mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern - ist grundsätzlich frei. Er unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen, die sich aus dem Recht der EU und aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben.
Ein klares und übersichtliches Außenwirtschaftsrecht kommt insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute, die nicht über Rechtsabteilungen verfügen. Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung wurden daher 2013 grundlegend modernisiert - und nach mehr als fünfzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten sprachlich überarbeitet und gestrafft.
AWG und AWV werden in regelmäßigen Abständen durch entsprechende Änderungsgesetze beziehungsweise -verordnungen an aktuelle Entwicklungen und neue rechtliche Vorgaben angepasst, unter anderem aufgrund von EU-Regelungen (für Details zu den Änderungen im Investitionsprüfungsrecht in den Jahren 2020/21 siehe hier).
Einfuhr von Waren
Einfuhrbeschränkungen ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Sie werden durch Kapitel 3 AWV - Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften für die Einfuhr - ergänzt. Die Einfuhrliste, bisher eine Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz, die einen Überblick über Waren bot, für deren Einfuhr Beschränkungen oder besondere Verfahrens- oder Meldevorschriften zu beachten sind, wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts zum 1. September 2013 aufgehoben. Die Einfuhrliste sah - anders als die Ausfuhrliste - keine originären nationalen Listenpositionen vor, sondern fasste nur Genehmigungserfordernisse und sonstige Beschränkungen aus EU-Verordnungen sowie Verfahrensvorschriften aus sonstigen internationalen Vorgaben (EKM-Meldungen) zusammen. Diese europarechtlichen Beschränkungen können den maßgeblichen EU-Verordnungen sowie dem elektronischen Zolltarif entnommen werden.
Ausfuhr von Waren
Die Ausfuhrliste, eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, enthält die Waren, deren Ausfuhr Genehmigungspflichten unterliegt. Sie führt Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) und nationale Listenpositionen von Dual-Use-Gütern (Teil I Abschnitt B der AL) auf. Des Weiteren gelten die europäischen Regeln zur Ausfuhr von Dual-Use-Gütern.
Dual-Use Güter
Dual-Use-Güter sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können wie beispielsweise Werkzeugmaschinen, Prüf- und Messvorrichtungen, aber auch Ventile oder Elektronik. Welche Güter der Exportkontrolle unterliegen, wird in internationalen Abkommen sowie – als Teil der EU-Handelspolitik – auf EU-Ebene festgelegt. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern ist die EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 05. Mai 2009) (PDF: 4,43 MB), die in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ist ein Gut in den Anhängen der Dual-Use-Verordnung gelistet, bedarf es für den Export ins außereuropäische Ausland einer Genehmigung (in wenigen, eng begrenzten Fällen greifen auch Genehmigungspflichten für die Verbringung von Dual-Use-Gütern innerhalb der EU). Die Aufnahme eines Guts als genehmigungspflichtig in die Dual-Use-Verordnung richtet sich überwiegend nach technischen Parametern. Bestimmte Dual-Use-Güter sind zudem auf nationaler Ebene in den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung als genehmigungspflichtig gelistet.
Revision der Dual-Use-Verordnung
Die EU-Kommission hat am 28. September 2016 einen Vorschlag für eine neue Dual-Use-Verordnung beschlossen. Er sieht vor, eine modernisierte Exportkontrolle für Dual-use-Güter zu schaffen, die den wandelnden politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen und der fortschreitenden technischen Entwicklung Rechnung trägt. Darüber hinaus soll insbesondere die Ausfuhr von Überwachungstechnik, also von Gütern zur Überwachung von Computern oder zum Abhören von Telefonen, stärker als bisher reguliert werden.
Die Bundesregierung hatte hierzu bereits 2015 entsprechende nationale Maßnahmen eingeführt. Zum Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Dual-Use-Verordnung hatte die Bundesregierung am 27. Januar 2017 eine Anhörung von Wirtschaftsverbänden und Nichtregierungsorganisationen durchgeführt. Die Stellungnahmen aller Beteiligten finden Sie hier. Der Entwurf wurde zusammen mit der von der EU-Kommission durchgeführten Folgenabschätzungsstudie (PDF: 1.9 MB) im sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beraten. Nach mehreren Verhandlungsrunden hat sich der Rat der Europäischen Union am 9. November 2020 unter deutschem Vorsitz mit dem Europäischen Parlament auf eine Neufassung der Dual-Use Verordnung und damit auf neue Exportregeln für Dual-Use Güter geeinigt. Kernelemente der Einigung (PDF, 3 MB) sind neue, striktere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik, eine vertiefte Kooperation unter den Mitgliedstaaten durch neue Abstimmungsmechanismen, Erleichterungen für Unternehmen durch neue Genehmigungsformen, eine bessere Durchsetzbarkeit der Kontrollen durch die verstärkte Kooperation auf EU-Ebene zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden sowie mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Kommission. Die Einigung unterliegt nun im Weiteren noch einer sprachjuristischen Prüfung durch die EU und die Mitgliedstaaten.
Ausfuhr von Dual-Use-Gütern aus Deutschland wird intensiv geprüft
Die Bundesregierung setzt sich seit jeher für eine restriktive Exportkontrollpolitik ein. Jeder Einzelfall wird auf die beabsichtigte konkrete Nutzung des Dual-Use-Guts beim Endverwender im Empfängerland geprüft. Dabei werden die Gesamtumstände einbezogen und ermittelt, ob es Hinweise auf eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder konventioneller Rüstung gibt. Auch die Menschenrechtslage im Empfängerland ist Teil der Bewertung: Bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs des Dual-Use-Guts zur inneren Repression oder zu systematischen Menschenrechtsverletzungen wird keine Ausfuhrgenehmigung erteilt.
In einem interministeriellen Clearingausschuss im Bundeswirtschaftsministerium beraten die mit der Bearbeitung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen für Dual-Use-Güter befassten Ministerien und Behörden regelmäßig gemeinsam, um langwierige schriftliche Verfahren zu vermeiden.
Ausfuhranträge werden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht. Auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums wurde dort eine Telefon-Hotline "Info-Stelle Exportkontrolle Antragssachstand" eingerichtet, über die antragstellende Unternehmen sich unter der Telefonnummer 06196 908-1868 nach dem Stand ihres Genehmigungsverfahrens erkundigen können.
Kontrolle des Exports von Überwachungstechnik
Die Dual-Use-Verordnung sieht auch verbindliche Regeln für den Export von Überwachungstechnik vor. Zum 1. Januar 2015 wurden die internationalen Beschlüsse zu neuen Kontrollen für "Staatstrojaner" und Technik der Handy-, Satellitenfunk- und Internetüberwachung umgesetzt und sind seitdem EU-weit rechtsverbindlich.
Das Bundeswirtschaftsministerium kontrolliert den Export von Technik zur Überwachung von Computern und dem Internet sowie zum Abhören von Telefongesprächen streng. Auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums hat Deutschland über die Kontrollen im Wassenaar-Abkommen und der Dual-Use-Verordnung hinaus zusätzliche nationale Kontrollen eingeführt. Seit Mitte 2015 wird auch der Export von Monitoringsystemen für Telefonie und entsprechender Vorratsdatenspeicherung kontrolliert. Deutschland nimmt damit eine Vorreiterstellung ein. Ebenfalls kontrolliert werden Dienstleistungen (sogenannte technische Unterstützung) für genehmigungspflichtige Überwachungstechnik.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass verbleibende Kontrolllücken bei Überwachungstechnologie auch auf internationaler Ebene geschlossen werden. Auf Initiative Deutschlands wurden 2019 im sogenannten Wassenaar-Arrangement neue Kontrollen für Ausfuhren von Software zur Telefonüberwachung vereinbart. Damit konnten die seit 2015 in Deutschland bereits auf nationaler Ebene bestehenden Kontrollen für die Monitoringsysteme erfolgreich auch auf internationaler Ebene verankert werden. Sie werden zudem Ende 2020 durch eine aktualisierte Fassung der Dual-Use Verordnung auf EU-Ebene übertragen.
Embargos
Zu den Regelungsgegenständen des Außenwirtschaftsgesetzes gehören auch Embargos. Dies sind Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, die aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet werden. Es handelt sich dabei in aller Regel um die Umsetzung internationaler Wirtschafts- und Finanzsanktionen (zum Beispiel Resolutionen des VN-Sicherheitsrats oder Beschlüsse der Europäischen Union), etwa gegen einzelne Länder oder Personen.
In erster Linie ist die Europäische Union für den Erlass der entsprechenden Rechtsverordnungen zuständig. Waffenembargos werden national durch Rechtsakte der Mitgliedstaaten umgesetzt. Im Übrigen sind im nationalen Außenwirtschaftsrecht im Wesentlichen Verfahrensfragen, Vorschriften zu Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten geregelt.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle setzt Embargos administrativ um, soweit sie Güter, technische Hilfe und wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Für die administrative Umsetzung betreffend Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfe ist die Deutsche Bundesbank zuständig.
Akuelle Informationen zu Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union beziehungsweise der Europäischen Gemeinschaft werden auf der Homepage der Europäischen Union angeboten. Der Internetauftritt beinhaltet insbesondere eine elektronische Datenbank ("Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions") in der sanktionierte Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind.
Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus gibt es länderunabhängige Embargos gegen bestimmte Gruppen, Personen, Einrichtungen und Unternehmen. Die Europäische Union hat dazu verschiedene Verordnungen für Embargomaßnahmen erlassen. Nähere Informationen zu den Antiterrorismussanktionen der EU finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Rüstungsexportpolitik
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom 26. Juni 2019.
Deutschland ist eine offene Volkswirtschaft. Ausländische Investitionen sind im Rahmen des geltenden Rechts grundsätzlich in allen Bereichen möglich und willkommen.
Zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren kann das BMWK den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Käufer aber im Einzelfall überprüfen.
Um zu prüfen, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, werden sogenannte sektorübergreifende oder - beim Erwerb bestimmter Rüstungs- beziehungsweise IT-Sicherheitsunternehmen - sektorspezifische Investitionsprüfungen durchgeführt. Mehr Information zum Rechtsrahmen und zum Prüfverfahren finden Sie hier.