Artikel - Außenwirtschaftsrecht

Investitionsprüfung

Einleitung

Umschlagshalle für Pakete

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Einleitung

Deutschland als größte Volkswirtschaft Europas ist aufgrund seiner Innovations- und Technologiekraft ein attraktives Ziel für ausländische Investitionen. Viele dieser Investitionen sind hochwillkommen und wichtig für eine prosperierende Wirtschaft. Es kann aber auch Investitionen geben, die für die Sicherheit unseres Landes schädlich wären. Der Staat muss sicherstellen, dass derartige negative Auswirkungen ausländischer Direktinvestitionen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer Beteiligung an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer im Einzelfall prüfen. Rechtliche Grundlagen dafür sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Eine Investitionsprüfung durch das BMWK schafft Rechtssicherheit für den Unternehmenserwerb, wahrt die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und erhält gleichzeitig die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland.

Investitionsprüfverfahren

Unterschieden werden das sektorübergreifende und das sektorspezifische Investitionsprüfverfahren.

Das sektorübergreifende Prüfverfahren gilt grundsätzlich für den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder inländischer Unternehmensanteile durch einen Unionsfremden, der auch keinem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Raum) angehört (§§ 55 ff. AWV i. V. m. § 4 Absatz 1 Nr. 4 und 4a, § 5 Absatz 2 AWG).

Handelt es sich um den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder inländischer Unternehmensanteile im Bereich der Rüstung und Wehrtechnik durch einen Ausländer (hier sind explizit EU-Investoren umfasst), kommt das sektorspezifische Prüfverfahren zur Anwendung (§§ 60 ff. AWV i. V. m. § 4 Absatz 1 Nr. 1, § 5 Absatz 3 AWG).

Prüfung von Unternehmenserwerben

Prüfung von Unternehmenserwerben

© BMWK


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Häufige Fragen zu Investitionsprüfungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung

A.1 Für welche Arten von Erwerben oder Beteiligungen gelten die Regelungen des AWG und der AWV zu Investitionsprüfungen? Geht es nur um bestimmte Sachbereiche? Geht es auch um Erwerbsvorgänge innerhalb der Europäischen Union?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

A.2 Betrifft die Investitionsprüfung nur bestimmte Sachbereiche?

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Rechtsrahmen sektorübergreifende Investitionsprüfung

A. Voraussetzungen

Voraussetzung für ein sektorübergreifendes Prüfverfahren ist der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder inländischer Unternehmensanteile durch einen Unionsfremden. Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Raum) werden dabei Unionsansässigen gleichgestellt (§ 55 Absatz 2 Satz 4 AWV, § 5 Absatz 2 Satz 3 AWG).

I. Prüfeintrittsschwellen

Für einen prüffähigen Erwerbsvorgang muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erwerb von 10 - 25 % der Stimmrechtsanteile

Im sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahren kann jeder Erwerb von mindestens 25 Prozent der Stimmrechtsanteile an einem inländischen Unternehmen durch einen Unionsfremden geprüft werden (§ 55 Absatz 1 AWV i. V. m. § 56 Absatz 1 Nr. 3 AWV).

Betreibt das inländische Zielunternehmen eine kritische Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) oder erbringt es andere besonders sicherheitsrelevante Leistungen im Sinne des § 55a Absatz 1 Nr. 1 bis 7 AWV, ist die Prüfung bereits ab einem Erwerb von 10 Prozent der Stimmrechtsanteile möglich.

Sofern das Unternehmen unter eine der weiteren Fallgruppen nach § 55a Absatz 1 Nr. 8 bis 27 AWV fällt, gilt eine Prüfeintrittsschwelle von 20 Prozent der Stimmrechtsanteile. Von diesen Fallgruppen sind insbesondere kritische Technologien wie Halbleiter, KI, 3D-Druck, Quantentechnologie u. Ä. erfasst.

  • Hinzuerwerb von weiteren Stimmrechtsanteilen

Hält der unmittelbare oder mittelbare Erwerber bereits 10 - 25 % der Stimmrechtsanteile an der inländischen Zielgesellschaft, ist ein Hinzuerwerb von weiteren Stimmrechtsanteilen prüffähig, sofern er im jeweiligen Einzelfall zu einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 20, 25, 40, 50 oder 75 % führt (§ 56 Absatz 2 AWV).

  • Erwerb eines abgrenzbaren Betriebsteils oder aller wesentlicher Betriebsmittel

Ein prüffähiger Erwerbsvorgang liegt auch dann vor, wenn ein abgrenzbarer Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens erworben werden, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind (§ 55 Absatz 1a AWV, sog.asset deal“).

  • Umgehungsgeschäfte

Weiterhin kann das BMWK Erwerbe grundsätzlich auch dann prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurden, um eine Prüfung durch das BMWK zu unterlaufen (§ 55 Absatz 2 AWV).

II. Prüfmaßstab: Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Prüfmaßstab im sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahren ist nach § 55 Absatz 1 AWV die voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21. März 2019, S. 1) (sog. EU-Screening Verordnung).

Der Begriff der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist ein aus dem Unionsrecht übernommener Rechtsbegriff (vgl. Artikel 52 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1b) AEUV). Seine Ausformung obliegt den Mitgliedsstaaten innerhalb der engen Grenzen des europäischen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich ist die Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft (EuGH, Urteil vom 14.03.2000, C-54/99, Rn. 17). Insgesamt steht dem BMWK bezüglich der Frage, ob die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt ist, ein unionsrechtlich determinierter Beurteilungsspielraum zu.

Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann berücksichtigt werden, ob der Erwerber unter staatlicher Kontrolle steht oder an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten (§ 55a Absatz 3 Nr. 1 und 2 AWV). Weiterhin kann berücksichtigt werden, ob ein erhebliches Risiko vorliegt, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand bestimmter Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten erfüllen würden. Diesbezüglich genannt werden § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (§ 55a Absatz 3 Nr. 3 AWV).

Voraussichtlich beeinträchtigt ist das Schutzgut der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wenn seine nachteilige Betroffenheit zeitlich ausreichend nah bevorsteht sowie hinreichend schwer ist. Das BMWK hat diesbezüglich eine Prognose anzustellen.

B. Prüfverfahren

Das sektorübergreifende Prüfverfahren besteht aus zwei Verfahrensteilen: Einer Vorprüfung und gegebenenfalls einem vertieften Prüfverfahren.

I. Vorprüfung

Das BMWK muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb entscheiden, ob es ein Prüfverfahren eröffnet (§14a Absatz 1 Nr. 1 AWG). Das konkrete Vorgehen unterscheidet sich dabei, wie folgt:

  • Meldepflichtige Erwerbe

Erwerbe nach den Fallgruppen in § 55a Absatz 1 und Absatz 2 AWV sind dem BMWK gemäß § 55a Absatz 4 AWV zu melden. In der Meldung sind der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben. Zudem sind die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen (§ 55a Absatz 4 Satz 4 AWV, s. dazu auch die Allgemeinverfügung vom 27. Mai 2021).

Entscheidet das BMWK nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb über die Eröffnung eines Prüfverfahrens, erlischt die Eingriffsbefugnis des BMWK und der Erwerb gilt als freigegeben (§ 58 Absatz 2 AWV).

  • Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Jenseits der Fallgruppen in § 55a Absatz 1 und 2 AWV besteht keine Meldepflicht für Investoren. Ein Investor kann jedoch auch bei Nichtbestehen einer Meldepflicht im Vorfeld des Erwerbs eine rechtlich verbindliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beim BMWK beantragen (§ 58 AWV). Mithilfe einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kann ein Investor frühzeitig Rechtssicherheit erlangen. Denn die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt, dass dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 entgegenstehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das BMWK bis zu fünf Jahre ab Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags von Amts wegen ein förmliches Prüfverfahren einleitet.

In dem schriftlichen Antrag sind der geplante Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben. Zudem sind die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen (§ 58 Absatz 1 Satz 2 AWV, s. dazu auch die Allgemeinverfügung vom 27. Mai 2021).

Eröffnet das BMWK binnen zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags des Erwerbers auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Prüfverfahren, gilt die Bescheinigung als erteilt (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AWV).

  • Prüfung von Amts wegen

Schließlich kann das BMWK innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über einen Erwerb ein Prüfverfahren auch von Amts wegen eröffnen. Voraussetzung ist jedoch, dass seit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 14a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 AWG).

II. Eröffnetes Prüfverfahren

  • Prüfzeitraum und einzureichende Unterlagen

Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens durch das BMWK ist der Erwerber verpflichtet, dem BMWK alle für die Prüfung relevanten Unterlagen vorzulegen. Einzelheiten dazu wurden per Allgemeinverfügung in der Fassung vom 27. Mai 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darüber hinaus kann das BMWK für die Prüfung weitere Unterlagen anfordern.

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen kann der Erwerb innerhalb von vier Monaten beschränkt oder untersagt werden (§ 14a Absatz 1 Nr. 2 AWG). Diese Frist kann bei Auftreten besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art um drei Monate verlängert werden (§ 14a Absatz 4 Satz 1 AWG). Ferner kann die Frist um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße berührt (§ 14a Absatz 4 Satz 2 AWG).

  • Auswirkungen der laufenden Investitionsprüfung auf die Transaktion

Während des Prüfzeitraums bleibt das der Investition zugrunde liegende Rechtsgeschäft wirksam. Der Erwerb steht aber unter der auflösenden Bedingung einer Untersagung (§ 15 Absatz 2 AWG).

Bei meldepflichtigen Erwerben im sektorübergreifenden Verfahren sowie bei sektorspezifischen Verfahren gilt jedoch das Folgende:

Ein dem Vollzug des Erwerbs dienendes Rechtsgeschäft ist solange schwebend unwirksam, bis das BMWK den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in § 14a AWG geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt (§ 15 Absatz 3 AWG).

Zudem sind bei meldepflichtigen Erwerben bis zur Freigabe des Erwerbs bestimmte Vollzugshandlungen bei Strafandrohung verboten (§ 15 Absatz 4 AWG). Dies betrifft die Ausübung von Stimmrechten und den Austausch bestimmter unternehmensbezogener Informationen über das inländische Unternehmen.

III. Verfahrensführung

Federführend für Investitionsprüfverfahren ist das BMWK. Das BMWK beteiligt die anderen im konkreten Einzelfall betroffenen Ministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Untersagungen bedürfen der Zustimmung der gesamten Bundesregierung (§ 13 Absatz 3 Satz 1 AWG).

Anordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung sowie im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (§ 13 Absatz 3 Satz 2 AWG). Diese Regelungen unterstreichen den Ausnahmecharakter von Beschränkungen oder Untersagungen ausländischer Investitionen.

Rechtsrahmen sektorspezifische Investitionsprüfung

A. Voraussetzungen

Das sektorspezifische Prüfverfahren gilt für den Erwerb von Unternehmen, die in besonders sicherheitssensiblen Bereichen tätig sind. Für einen prüffähigen Erwerbsvorgang im sektorspezifischen Verfahren müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

I. Fallgruppen

Voraussetzung für ein sektorspezifisches Prüfverfahren ist der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder inländischer Unternehmensanteile aus dem Bereich der Rüstung und Wehrtechnik durch einen Ausländer (hier sind auch EU-Investoren von einer Prüfung umfasst). Konkret unterfallen der sektorspezifischen Prüfung Hersteller und/oder Entwickler von Gütern, die Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen, von Gütern aus dem Bereich der Wehrtechnik, die in den Schutzbereich eines Geheimpatents oder Geheimgebrauchsmusters fallen, und von Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen, die für die Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen genutzt werden (§ 60 Absatz 1 Nr. 1 - 3 AWV). Schließlich sind auch verteidigungswichtige Einrichtungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom Anwendungsbereich der sektorspezifischen Investitionsprüfung erfasst (§ 60 Absatz 1 Nr. 4 AWV).

II. Prüfeintrittsschwelle

  • Erwerb von 10 % der Stimmrechtsanteile

Geprüft werden kann jeder Unternehmenserwerb, durch den ausländische Investoren mindestens 10 Prozent der Stimmrechtsanteile an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erlangen.

  • Hinzuerwerb von weiteren Stimmrechtsanteilen

Hält der unmittelbare oder mittelbare Erwerber bereits mindestens 10 % der Stimmrechtsanteile an der inländischen Zielgesellschaft, ist auch ein Hinzuerwerb von weiteren Stimmrechtsanteilen prüffähig, wenn er im jeweiligen Einzelfall zu einem Stimmrechtsanteile von insgesamt 20, 25, 40, 50 oder 75 % führt (§§ 60a Absatz 2 i.V.m. 56 Absatz 2 AWV).

  • Erwerb eines abgrenzbaren Betriebsteils oder aller wesentlicher Betriebsmittel

Ein prüffähiger Erwerbsvorgang liegt auch dann vor, wenn ein abgrenzbarer Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens erworben werden, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind (§ 60 Absatz 1a AWV, sog.asset deal“).

  • Umgehungsgeschäfte

Weiterhin kann das BMWK Erwerbe grundsätzlich auch dann prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurden, um eine Prüfung durch das BMWK zu unterlaufen (§ 60 Absatz 2 AWV).

III. Prüfmaßstab: Voraussichtliche Gefährdung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland

Prüfungsmaßstab im sektorspezifischen Verfahren ist die voraussichtliche Gefährdung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland.

Der Begriff der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ist ein aus dem Unionsrecht übernommener Rechtsbegriff (vgl. Art. 346 Absatz 1b AEUV), dessen Ausformung den Mitgliedsstaaten innerhalb der Grenzen des europäischen Rechtes obliegt. Wesentliche Sicherheitsinteressen sind insbesondere bei einer Gefährdung der militärischen Sicherheitsvorsorge oder der sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt (vgl. BT-Drs. 15/2537, S. 7). Insgesamt steht dem BMWK bezüglich der Frage, ob wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt sind, ein unionsrechtlich determinierter Beurteilungsspielraum zu

Auch bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland kann berücksichtigt werden, ob der Erwerber unter staatlicher Kontrolle steht oder an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten (§ 60 Absatz 1b Nr. 1 und 2 AWV). Weiterhin kann berücksichtigt werden, ob ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand bestimmter Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten erfüllen würden. Diesbezüglich genannt werden § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (§ 60 Absatz 1b Nr. 3 AWV).

Voraussichtlich beeinträchtigt sind die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, wenn ihre nachteilige Betroffenheit zeitlich ausreichend nah bevorsteht sowie hinreichend schwer ist. Das BMWK hat diesbezüglich eine Prognose anzustellen.

B. Prüfverfahren

Auch das sektorspezifische Prüfverfahren besteht aus zwei Verfahrensteilen: Einer Vorprüfung und gegebenenfalls einem vertieften Prüfverfahren.

I. Vorprüfung

Erwerbe, die der sektorspezifischen Investitionsprüfung unterfallen, sind meldepflichtig (§ 60 Absatz 3 AWV). In der schriftlichen Meldung sind der geplante Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben. Zudem sind die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen (§ 60a Abs. 3 Satz 3 AWV).

Das BMWK muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb ein Prüfverfahren eröffnen (§ 14a Absatz 1 Nr. 1 AWG). Andernfalls erlischt die Eingriffsbefugnis des BMWK und der Erwerb gilt als freigegeben (§ 61 Satz 2 AWV).

II. Eröffnetes Prüfverfahren

  • Prüfzeitraum und einzureichende Unterlagen

Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens ist der Erwerber verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen. Einzelheiten dazu wurden per Allgemeinverfügung (PDF, 398 KB) in der Fassung vom 27. Mai 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darüber hinaus kann das BMWK weitere Prüfunterlagen anfordern.

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen kann der Erwerb innerhalb von vier Monaten beschränkt oder untersagt werden (§ 14a Absatz 1 Nr. 2 AWG). Diese Frist kann bei Auftreten besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art um drei Monate verlängert werden (§ 14a Absatz 4 Satz 1 AWG). Ferner kann die Frist um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße berührt (§ 14a Absatz 4 Satz 2 AWG).

  • Auswirkungen der laufenden Investitionsprüfung auf die Transaktion

Ein dem Vollzug des Erwerbs dienendes Rechtsgeschäft ist solange schwebend unwirksam, bis das BMWK den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in § 14a AWG geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt (§ 15 Absatz 3 Satz 2 AWG).

Zudem sind bis zur Freigabe des Erwerbs bestimmte Vollzugshandlungen bei Strafbewehrung verboten (§ 15 Absatz 4 AWG). Dies betrifft die Ausübung von Stimmrechten und den Austausch bestimmter unternehmensbezogener Informationen über das inländische Unternehmen.

III. Verfahrensführung

Federführend im sektorspezifischen Investitionsprüfverfahren ist das BMWK. Das BMWK beteiligt die anderen im konkreten Einzelfall betroffenen Ministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Anders als im sektorübergreifenden Verfahren erfordern Untersagungen im sektorspezifischen Verfahren nicht die Zustimmung der gesamten Bundesregierung. Stattdessen bedürfen Untersagungen und Anordnungen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung sowie mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat (§ 13 Absatz 4 AWG).

Überarbeitung des Investitionsprüfungsrechts 2020/21

Nähere Erläuterungen zu den Novellen von Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung zwischen Mai 2020 und April 2021 finden Sie hier.

Investitionsprüfung auf europäischer Ebene

Auf europäischer Ebene ist seit dem 10. April 2019 die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union in Kraft (Verordnung (EU) 2019/452, sog. EU-Screening Verordnung). Basierend auf der Verordnung ist am 11. Oktober 2020 der sogenannte europäische Kooperationsmechanismus in Kraft getreten (Artikel 6 - 11 der EU-Screening Verordnung). Seitdem beteiligen die Mitgliedstaaten einander und die Europäische Kommission an ihren nationalen Investitionsprüfverfahren.

Mitgliedstaaten und Kommission können dabei Kommentare und Stellungnahmen abgeben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine ausländische Direktinvestition, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen wird, die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat voraussichtlich beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahmen der Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung.

Anträge und Meldungen

Seit dem 01.12.2023 steht im Bundesportal das Online-Formular für die Investitionsprüfung zur Verfügung. Das Online-Formular kann unter https://verwaltung.bund.de/leistungsbeantragung/109203233 aufgerufen werden. Die Nutzung des Online-Formulars ist für Anträge und Meldungen in der Investitionsprüfung verpflichtend. Für eine Übergangsfrist nimmt das BMWK bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 noch Anträge ohne das Online-Formular entgegen (also unter Verwendung des „alten“ Excel-Formulars). Nachstehend finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Nutzung des Online-Formulars, die Allgemeinverfügung zu den einzureichenden Unterlagen und die bei der Antragstellung bzw. Meldung zu nutzenden Bundesportal-Templates. Bitte beachten Sie unbedingt alle Hinweise in der Schritt-für-Schritt Anleitung.

Anträge bzw. Meldungen sollen ab dem Zeitpunkt der elektronischen Verfügbarkeit über das Bundesportal eingereicht werden (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AWV). Sofern ausnahmsweise eine Einreichung über das Bundesportal nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Anträge bzw. Meldungen unter Angabe der Gründe hierfür auch per E-Mail an Investitionspruefung@bmwk.bund.de beim BMWK eingereicht werden. Auch in diesem Fall jedoch ist die Nutzung des Online-Formulars verpflichtend. Nach dem Aufrufen des oben angegeben Links ist dann aber statt der Anmeldung mit dem Elster-Unternehmenskonto (siehe hierzu Schritt-für-Schritt-Anleitung oben) die Option „Offline-Versand“ zu wählen. Nach dem Ausfüllen des Online-Formulars kann dieses als pdf-Datei heruntergeladen werden und mit allen Anlagen an die oben genannte E-Mail-Adresse versandt werden. Bei Nutzung des „Offline-Versands“ ist anzugeben, weshalb eine Übermittlung über das Bundesportal nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zusätzlich zu den Bundesportal-Templates und sonstigen Anlagen ist das nachstehende Excel-Datenblatt Investitionsprüfung auszufüllen und zu übersenden, damit die Daten automatisiert ausgelesen werden können. Die im Excel-Datenblatt angegeben Daten müssen mit den im Online-Formular angegeben übereinstimmen.

Englische Fassungen der Excel-Templates und des Excel-Datenblatts können Sie über die englische Fassung dieser Seite abrufen, indem Sie oben rechts auf „EN“ klicken.

Gebühren

Nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG) werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren erhoben und zu diesem Zweck Gebührenverordnungen erlassen. Für den Bereich der Investitionsprüfung ist dies die besondere Gebührenverordnung für die Bereiche Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung. Weitere Einzelheiten können Sie der nachstehenden besonderen Gebührenverordnung und der Präsentation zur Gebührenerhebung in der Investitionsprüfung entnehmen.

Evaluierungsbericht

Pressemitteilungen

  • 09.11.2022 - Pressemitteilung - Außenwirtschaftsrecht

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