Bitte unterstützen Sie die Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums: Wir benötigen Ihre Einwilligung, um Ihre Nutzeraktivität auf unserer Webseite mit Hilfe des Dienstes etracker messen zu können. Die pseudonymisierten Auswertungen dieser Software helfen uns, unsere Webseite zu verbessern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen, und eine laufende statistische Auswertung auch durch Betätigen des Schiebereglers oben rechts stoppen. Durch eine Betätigung in der anderen Richtung können Sie das Tracking wieder aktivieren.
Wie funktioniert etracker? Ein Skript auf unserer Webseite löst eine http-Anfrage aus, die automatisch Ihre IP-Adresse und den sog. User Agent an die etracker GmbH weiterleitet. Hier wird zunächst Ihre IP-Adresse automatisch gekürzt. Anschließend pseudonymisiert die Software die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck, Mehrfachnutzungen in der Sitzung feststellen zu können. Nach Ablauf von 7 Tagen wird jede Zuordnung zur Sitzung gelöscht, und Ihre statistischen Daten liegen gänzlich anonymisiert vor.
Etracker ist ein deutsches Unternehmen, und verarbeitet Ihre Daten aussschließlich in unserem Auftrag auf geschützten Servern. An weitere Dritte werden sie nicht übermittelt.
Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de.
Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit ohne nachteilige Folgen widerrufen können und möchten Ihnen volle Kontrolle über das Tracking auf unserer Webseite geben.
Ausführliche Informationene über Ihre Betroffenenrechte und darüber, wie wir Ihre Privatsphäre schützen, entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Wie am 8. Mai 2018 von US-Präsident Donald Trump angekündigt, sind die USA aus dem Wiener Nuklearabkommen (Joint Comprehensive Plan of Action kurz: JCPOA) ausgestiegen und haben die Sanktionen gegen den Iran schrittweise wieder eingeführt. Seit dem 5. November 2018 sind die US-Sanktionen wieder vollständig in Kraft gesetzt. Hierzu zählen insbesondere extraterritoriale Sanktionen (Sekundärsanktionen), unter anderem in den Bereichen Energie und Finanzen.
Die Erleichterungen der Sanktionen der Vereinten Nationen und der EU werden durch die US-Entscheidung nicht berührt. Die EU hält am JCPOA fest.
Wiener Nuklearvereinbarung von 2015 (JCPOA)
Iran und die E3+3-Staaten (Frankreich, Großbritannien, Deutschland, China, Russland, USA) hatten sich am 14. Juli 2015 in Wien auf ein umfassendes Nuklearabkommen verständigt. Die Einigung von Wien gewährleistet einen tiefgreifenden und transparenten Rückbau des iranischen Nuklearprogramms, verbunden mit einem umfassenden Abbau von Sanktionen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Ursprünglich auch bezogen auf die Sekundärsanktionen der USA, die wegen des iranischen Atomprogramms verhängt wurden. Am 16. Januar 2016 ("Implementation Day") bestätigte die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO), dass der Iran alle grundlegenden Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms entsprechend der Wiener Vereinbarung vorgenommen hat. Im Anschluss daran sind zentrale internationale Wirtschafts- und Finanzsanktionen außer Kraft getreten.
Auch die USA haben ihre extraterritorial wirkenden Nuklearsanktionen zum „Implementation Day“ zunächst umfassend außer Kraft gesetzt. Diese Erleichterungen sind nun aber aufgrund des US-Ausstiegs aus dem JCPOA entfallen.
Die Erleichterungen im Rahmen der Sanktionen der Vereinten Nationen und der EU wegen des iranischen Nuklearprogramms bestehen dagegen unverändert fort. In Deutschland stehen staatliche Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien wie bisher zur Verfügung. Über Anträge entscheidet der zuständige Interministerielle Ausschuss auf Einzelfallbasis.
Deutsch-iranische Wirtschaftsbeziehungen
Deutschland ist weiterhin einer der wichtigsten europäischen Handelspartner Irans. Zu den wichtigsten deutschen Exportgütern gehören Maschinen, chemische Erzeugnisse, Lebensmittel und pharmazeutische Produkte. Das deutsch-iranische Handelsvolumen 2018 verringerte sich im Vergleich zum Vorjahr um 7 Prozent auf 3,15 Milliarden Euro; deutsche Exporte sanken um 9 Prozent auf 2,7 Milliarden Euro.
Verbleibende Beschränkungen im Verhältnis zum Iran
Mit dem "Implementation Day" sind zwar zentrale, aber nicht alle EU-Beschränkungen entfallen. Es bestehen weiterhin verschiedene Verbote sowie Genehmigungsvorbehalte, welche sich im Wesentlichen aus der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ("Iran-Embargoverordnung") ergeben. Insbesondere gelten das Waffenembargo und die Beschränkungen für Güter zur Herstellung von Atomwaffen (Proliferation) weiter fort. Zudem ist die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen, Einrichtungen oder Organisationen verboten.
Daneben sind die allgemeinen Pflichten gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Dual-Use-Verordnung zu beachten:
Für Dual-Use-Güter, die sich im Rahmen des ballistischen Raketenprogramms nutzen lassen und die entsprechend gelistet sind, gilt das bisherige Ausfuhrverbot fort; Im Übrigen ist eine nationale Genehmigung erforderlich. Die dafür nötigen Anträge können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Für Güter, die sich im Bereich der Nuklearindustrie nutzen lassen und entsprechend gelistet sind, kann diese Genehmigung erst nach Beteiligung eines besonderen Gremiums der Vereinten Nationen ("Procurement Working Group“) erteilt werden. Allerdings nur, wenn die zivile Verwendung sichergestellt ist.
Auch die EU-Sanktionen im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen sind unverändert geblieben.
Handreichungen zu den Iran-Sanktionen
Die EU hat Hinweise zu den außer Kraft getretenen sowie zu den fortbestehenden Sanktionen veröffentlicht.
Weitere Informationen zu den EU-Sanktionen gegen Iran finden Sie auf den Seiten des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: http://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/Iran/iran_node.html
Im Falle von Unklarheiten im Einzelfall kann man sich an die dort benannte BAFA-Hotline für sämtliche güterbezogenen Fragen zum Iran-Embargo wenden.
Die aktuellen US-Informationen zum Stand nach dem 8. Mai finden Sie hier.
Blocking-Verordnung
Am 7. August 2018 wurde durch die EU-Kommission die so genannte Blocking-Verordnung (EG) Nr. 2271/96 aktualisiert. Ihr Anhang wurde um diejenigen US-Sanktionen gegen den Iran ergänzt, die nach dem Ausstieg der USA aus dem JCPOA wiedereingeführt wurden. Die Blocking-Verordnung enthält unter anderem ein Befolgungsverbot für europäische Unternehmen im Hinblick auf diese Rechtsakte. Die EU-Kommission kann die Befolgung jedoch auf Antrag genehmigen. Die näheren Voraussetzungen der Erteilung einer solchen Genehmigung sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1101 geregelt. Des Weiteren hat die EU- Kommission einen Leitfaden (2018/C 277 I/03) mit ergänzenden Informationen zur Blocking-Verordnung veröffentlicht.
Blocking-Verordnung
Externes Angebot -
Externes Angebot:Europäische Kommission: Aktualisierte Blocking-Verordnung zur Unterstützung der Atomvereinbarung mit Iran
Publikation:Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen
Publikation:Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission vom 3. August 2018 zur Festlegung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen
Publikation:Brief der Regierungen Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens und der EU-Außenbeauftragten an US-Finanzminister Steven Mnuchin und US-Außenminister Mike Pompeo vom 4. Juni 2018