Flagge von Iran

Wie am 8. Mai 2018 von US-Präsident Donald Trump angekündigt, sind die USA aus dem Wiener Nuklearabkommen (Joint Comprehensive Plan of Action kurz: JCPOA) ausgestiegen und haben die Sanktionen gegen den Iran schrittweise wieder eingeführt. Seit dem 5. November 2018 sind die US-Sanktionen wieder vollständig in Kraft gesetzt. Hierzu zählen insbesondere extraterritoriale Sanktionen (Sekundärsanktionen), unter anderem in den Bereichen Energie und Finanzen.

Die Erleichterungen der Sanktionen der Vereinten Nationen und der EU werden durch die US-Entscheidung nicht berührt. Die EU hält am JCPOA fest.

Wiener Nuklearvereinbarung von 2015 (JCPOA)

Iran und die E3+3-Staaten (Frankreich, Großbritannien, Deutschland, China, Russland, USA) hatten sich am 14. Juli 2015 in Wien auf ein umfassendes Nuklearabkommen verständigt. Die Einigung von Wien gewährleistet einen tiefgreifenden und transparenten Rückbau des iranischen Nuklearprogramms, verbunden mit einem umfassenden Abbau von Sanktionen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Ursprünglich auch bezogen auf die Sekundärsanktionen der USA, die wegen des iranischen Atomprogramms verhängt wurden. Am 16. Januar 2016 ("Implementation Day") bestätigte die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO), dass der Iran alle grundlegenden Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms entsprechend der Wiener Vereinbarung vorgenommen hat. Im Anschluss daran sind zentrale internationale Wirtschafts- und Finanzsanktionen außer Kraft getreten.

Auch die USA haben ihre extraterritorial wirkenden Nuklearsanktionen zum „Implementation Day“ zunächst umfassend außer Kraft gesetzt. Diese Erleichterungen sind nun aber aufgrund des US-Ausstiegs aus dem JCPOA entfallen.

Die Erleichterungen im Rahmen der Sanktionen der Vereinten Nationen und der EU wegen des iranischen Nuklearprogramms bestehen dagegen unverändert fort. In Deutschland stehen staatliche Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien wie bisher zur Verfügung. Über Anträge entscheidet der zuständige Interministerielle Ausschuss auf Einzelfallbasis.

Deutsch-iranische Wirtschaftsbeziehungen

Deutschland ist weiterhin einer der wichtigsten europäischen Handelspartner Irans. Zu den wichtigsten deutschen Exportgütern gehören Maschinen, chemische Erzeugnisse, Lebensmittel und pharmazeutische Produkte. Das deutsch-iranische Handelsvolumen 2018 verringerte sich im Vergleich zum Vorjahr um 7 Prozent auf 3,15 Milliarden Euro; deutsche Exporte sanken um 9 Prozent auf 2,7 Milliarden Euro.

Verbleibende Beschränkungen im Verhältnis zum Iran

Mit dem "Implementation Day" sind zwar zentrale, aber nicht alle EU-Beschränkungen entfallen. Es bestehen weiterhin verschiedene Verbote sowie Genehmigungsvorbehalte, welche sich im Wesentlichen aus der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ("Iran-Embargoverordnung") ergeben. Insbesondere gelten das Waffenembargo und die Beschränkungen für Güter zur Herstellung von Atomwaffen (Proliferation) weiter fort. Zudem ist die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen, Einrichtungen oder Organisationen verboten.

Daneben sind die allgemeinen Pflichten gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Dual-Use-Verordnung zu beachten:

Für Dual-Use-Güter, die sich im Rahmen des ballistischen Raketenprogramms nutzen lassen und die entsprechend gelistet sind, gilt das bisherige Ausfuhrverbot fort; Im Übrigen ist eine nationale Genehmigung erforderlich. Die dafür nötigen Anträge können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Für Güter, die sich im Bereich der Nuklearindustrie nutzen lassen und entsprechend gelistet sind, kann diese Genehmigung erst nach Beteiligung eines besonderen Gremiums der Vereinten Nationen ("Procurement Working Group“) erteilt werden. Allerdings nur, wenn die zivile Verwendung sichergestellt ist.

Auch die EU-Sanktionen im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen sind unverändert geblieben.

Handreichungen zu den Iran-Sanktionen

Die EU hat Hinweise zu den außer Kraft getretenen sowie zu den fortbestehenden Sanktionen veröffentlicht.

Zum letzten Stand der EU Information Note zum JCPOA (August 2017).

Weitere Informationen zu den EU-Sanktionen gegen Iran finden Sie auf den Seiten des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: http://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/Iran/iran_node.html

Im Falle von Unklarheiten im Einzelfall kann man sich an die dort benannte BAFA-Hotline für sämtliche güterbezogenen Fragen zum Iran-Embargo wenden.

Die aktuellen US-Informationen zum Stand nach dem 8. Mai finden Sie hier.

Blocking-Verordnung

Am 7. August 2018 wurde durch die EU-Kommission die so genannte Blocking-Verordnung (EG) Nr. 2271/96 aktualisiert. Ihr Anhang wurde um diejenigen US-Sanktionen gegen den Iran ergänzt, die nach dem Ausstieg der USA aus dem JCPOA wiedereingeführt wurden. Die Blocking-Verordnung enthält unter anderem ein Befolgungsverbot für europäische Unternehmen im Hinblick auf diese Rechtsakte. Die EU-Kommission kann die Befolgung jedoch auf Antrag genehmigen. Die näheren Voraussetzungen der Erteilung einer solchen Genehmigung sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1101 geregelt. Des Weiteren hat die EU- Kommission einen Leitfaden (2018/C 277 I/03) mit ergänzenden Informationen zur Blocking-Verordnung veröffentlicht.