Anträge auf Zollaussetzung/Zollkontingent können nur von den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bei der EU-Kommission gestellt werden. Dies geschieht im Namen von den im Antrag genannten EU-Verarbeitern oder Herstellern, die die eingeführten Waren (Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Bauteile) in ihren Herstellungsverfahren verwenden. Anträge der einheimischen Wirtschaft für gewerbliche Waren sind an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu richten (siehe "Kontakt"). Für das gesamte Verfahren (Voraussetzungen, Pflichten und Fristen) sind grundsätzlich die Leitlinien der o.g. Mitteilung der EU-Kommission (Amtsblatt 2011/C 363/02) (PDF, 791 KB) zu beachten sowie die auf dieser Homepage dargestellten Präzisierungen in den einzelnen Rubriken zu Zollaussetzungen/Zollkontingenten.

Insbesondere in folgenden Fällen werden grundsätzlich keine Zollaussetzungen oder Zollkontingente gewährt

  • wenn Waren, die den einzuführenden Waren gleichen oder gleichartig sind oder sie ersetzen können, in der Europäischen Union in ausreichender Menge hergestellt werden. (Die Gleichartigkeit der Einfuhr- und der EU-Waren wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, wobei ihre wesentlichen chemischen, physikalischen und technischen Eigenschaften, ihre beabsichtigte Verwendung und gewerbliche Nutzung sowie insbesondere ihre Funktionsweise und ihre derzeitige und künftige Verfügbarkeit auf dem EU-Markt berücksichtigt werden).
    Das gleiche gilt in Fällen, in denen derartige Waren in der Europäischen Union zwar nicht hergestellt werden, die Maßnahme aber zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den EU-Unternehmen bei den Enderzeugnissen, in die sie eingehen sollen, oder den Erzeugnissen eines verwandten Wirtschaftszweigs führen könnte;
  • wenn es sich bei den betreffenden Waren um Fertigerzeugnisse handelt, die an den Endverbraucher verkauft werden sollen, ohne eine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren zu haben oder ohne Bestandteil eines größeren Enderzeugnisses zu sein, für dessen Funktion sie unerlässlich sind;
  • wenn für die eingeführten Waren ein Ausschließlichkeitsvertrag besteht, der die Möglichkeit anderer EU-Einführer, die Waren von beliebigen Herstellern zu beziehen, einschränkt;
  • wenn Waren zwischen verbundenen Parteien gehandelt werden, die ausschließliche Rechte des geistigen Eigentums an diesen Waren innehaben (z. B. Handelsnamen, gewerbliche Muster und Patente);
  • wenn abzusehen ist, dass sich die Vorteile der Maßnahme nicht auf die betreffenden Verarbeiter oder Hersteller in der Europäischen Union auswirken;
  • wenn es andere besondere Verfahren zur Versorgung von Herstellern in der Europäischen Union gibt (z. B. aktive Veredelung);
  • wenn der Antragsteller die Ware nur zu Handelszwecken verwendet;
  • wenn eine Zollaussetzung oder ein Zollkontingent einer anderen EU-Politik (z. B. Präferenzregelungen (APS), Freihandelsabkommen (FHA), handelspolitischen Schutzmaßnahmen, mengenmäßigen oder umweltbedingten Beschränkungen) zuwiderliefe.
  • wenn der Betrag der nicht zu erhebenden Zölle auf weniger als 15.000 Euro jährlich geschätzt wird.

Die Antragsteller sollten angeben, dass sie erst vor kurzem ernsthaft, aber erfolglos versucht haben, die betreffenden Waren, gleichartige Waren oder Ersatzwaren von möglichen Lieferanten in der Europäischen Union zu beziehen. Die Antragsteller müssen ferner erforderliche Informationen übermitteln, damit die Kommission die Anträge anhand der Kriterien in dieser Mitteilung prüfen kann. Preisunterschiede zwischen den Einfuhr- und den EU-Waren sowie Beschaffungsaufwand bleiben bei dieser Beurteilung unberücksichtigt.

Die Eingaben aus der Wirtschaft erfahren eine nationale Vorprüfung - auch in zolltechnischer Hinsicht - und werden ggf. (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der KOM-Mitteilung) als Antrag der Bundesregierung aufgegriffen und in Brüssel zur weiteren Beratung eingereicht. Mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von gut zwölf Monaten bis zur evtl. Implementierung qua Ratsverordnung muss gerechnet werden.

Die in Brüssel eingehenden Anträge werden gebündelt und unter Vorsitz der EU-Kommission in drei Verhandlungsrunden mit den EU-Mitgliedstaaten beraten. Aufbauend auf den Beratungsergebnissen erstellt die EU-Kommission ihren Verordnungs-Vorschlag zur Beschlussfassung durch den EU-Ministerrat. Bei positivem Votum kann die jeweilige Verordnung zum 1. Januar oder zum 1. Juli (je nach Verhandlungsrunde) in Kraft treten.

Hinweise zu Zollkontingenten:

  • Für Waren, bei denen zwar eine Produktion in der EU vorhanden ist, jedoch – selbst unter Einbeziehung von Waren, die der einzuführenden Ware gleichen, gleichartig sind oder sie ersetzen können – eine spürbare Unterversorgung durch EU-Hersteller gegeben ist, kann ein Antrag auf Eröffnung eines Zollkontingentes gestellt werden, sofern keine anderweitigen zollfreien bzw. zollermäßigten Lieferquellen in ausreichender Menge zur Verfügung stehen (z.B. APS; FHA); es gilt ein vergleichbares Antragsverfahren.
  • Die Zollkontingente werden durch die EU-Kommission nach dem Windhundverfahren entsprechend den Regelungen des UZK (Unions-Zollkodex) verwaltet und sind unter „verfügbare Restmengen der Zollkontingente“ einsehbar.