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Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) haben den gleichen Regelungsgegenstand: Energie für Gebäude. Mit der in dieser Legislaturperiode anstehenden Novelle des Energieeinsparrechts durch das Gebäudeenergiegesetz sollen die geltenden Regelungen vereinheitlicht und vereinfacht werden.
schafft die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV),
führt die Pflicht ein, Neubauten im Niedrigstenergiestandard zu errichten. Diese Pflicht gilt für Neubauten der öffentlichen Hand mit Wirkung ab 2019 und ab 2021 für alle übrigen Neubauten.
Auf Wunsch des Bundestages wird die Pflicht zur Außerbetriebnahme für Nachtstromspeicherheizungen aufgehoben. Damit sollen die Potentiale dieser Heizungen als dezentrale Speicher im Rahmen der Energiewende genutzt werden.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) von Mai 2014 enthält wichtige Maßnahmen und Bestimmungen zur Steigerung der Energieeffizienz bei Gebäuden:
Anhebung der Effizienzstandards für Neubauten: Erhöhung der Anforderungen um ca. 25 Prozent (Primärenergiebedarf) bzw. ca. 20 Prozent (Wärmedämmung der Gebäudehülle) ab 1. Januar 2016.
Gebäudebestand: Keine Anhebung der Anforderungen im Falle der Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude. Lediglich zwei nicht mehr zeitgemäße Sonderfälle (Austausch von Schaufenstern und Außentüren) werden an das Niveau der EnEV 2009 herangeführt.
Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung.
Verdeutlichung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises (PDF: 9,68 MB) gegenüber potenziellen Käufern und Mietern (Energieausweis muss bei Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts vorgelegt werden).
Einführung der Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter.
Erweiterung der bestehenden Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude.
Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht.
Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
Aufnahme von Effizienzklassen in Energieausweisen für Wohngebäude sowie Pflicht zur Angabe in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung.
Pflicht zur Außerbetriebnahme von Konstanttemperaturheizkesseln, die vor dem 1. Januar 1985 oder die vor mehr als 30 Jahren eingebaut wurden (bisheriger Stichtag: 1. Januar 1978; Kessel in bestimmten selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern sind weiterhin ausgenommen).
Ein Teil dieser neuen Pflichten ist bußgeldbewehrt.
Um auf die 2015 zunehmende Zahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden angemessen reagieren und den Bedarf an Unterkünften decken zu können, wurde die EnEV (aktuelle Fassung vom 24. Oktober 2015, PDF: 251 KB) um §25 a - Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen - ergänzt.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz sieht eine Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten und - im Falle von Gebäuden der öffentlichen Hand - auch bei grundlegenden Renovierungen vor. Das EEWärmeG ist somit ein wichtiger Baustein im Fördersystem für erneuerbare Energien.
Mehr Informationen zum EEWärmeG, zu Förderbedingungen und begleitenden Fördermaßnahmen finden Sie hier.
Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten - kurz: Heizkostenverordnung - regelt die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei zentral versorgten Gebäuden mit zwei oder mehr Nutzeinheiten. Die Verordnung soll die Nutzer zum Energieeinsparen anhalten, indem der wesentliche Anteil der abzurechnenden Kosten vom Verbrauch des Nutzers abhängig sein muss. Sie hat insoweit Vorrang vor etwaigen anderen Regelungen in Mietverträgen.
Ferner werden die Pflicht zur Verbrauchserfassung sowie die Ausstattung mit technischen Einrichtungen zur Verbrauchserfassung geregelt. Ausgenommen sind unter anderem Wohngebäude, die über nur zwei Wohnungen verfügen, von denen eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird.
Geltender Rechtsstand seit dem 1. Januar 2009 ist die Fassung vom 5.10.2009, die auf der Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2008 basiert. Gegenüber der vorhergehenden Fassung (HeizkostenV 1989) wurden vor allem die Regelungen der §§ 7 (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme) und 9 (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen) verändert. Durch eine Ausnahme von der Verbrauchserfassungspflicht wird außerdem ein Anreiz zur Erreichung des so genannten Passivhausstandards beim Neubau beziehungsweise bei der Sanierung von Mehrfamilienhäusern gesetzt.
Mit Erlass der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 ist ein System der Verbrauchserfassung und Kostenverteilung auch auf europäischer Ebene etabliert worden. Gesonderter Gesetzgebungsbedarf für den Bereich der Heizkostenverordnung ist daraus aus Sicht der Bundesregierung nicht erwachsen.
Die letzte Novelle der EED vom 11. Dezember 2018 (RL 2018/2002/EU) macht eine Anpassung der Heizkostenverordnung im Hinblick auf die Fernablesbarkeit der technischen Einrichtungen zur Verbrauchserfassung und auf die unterjährige Verbrauchsinformation erforderlich.
Weiterführende Informationen zum Energieeinsparrecht erhalten Sie beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (www.bbsr.bund.de) und dem BBSR-Themenportal.