Markttransparenzstelle für Strom und Gas

Das am 12. Dezember 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle (MTS) für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz) sieht durch Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (MTS Strom und Gas) bei der BNetzA vor. Die Regelungen zur MTS Strom und Gas befinden sich im neuen Neunten Abschnitt des GWB (§§ 47a - 47i und 47l) sowie § 81. Das Gesetz verleiht der MTS Strom und Gas weiter die Zuständigkeit als nationale Marktüberwachungsstelle nach der so genannten REMIT (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency) gem. § 47b Abs. 2 GWB und § 56 S.1 Nr. 4 EnWG.

Die Aufgaben der MTS Strom und Gas wird die BNetzA im Einvernehmen mit dem BKartA wahrnehmen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen BKartA und BNetzA näher geregelt. Außerdem wird das BMWK eine Rechtsverordnung erlassen, welche nähere Bestimmungen zur Datenerhebung der MTS Strom und Gas enthalten wird.

Aufgabe der MTS Strom und Gas ist die laufende Beobachtung von Vermarktung und Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe. Sie umfasst auch die Beobachtung von Erzeugung und Kraftwerkseinsatz. Ziel ist die Sicherstellung einer transparenten und wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise. Eine zentrale, behördliche und kontinuierliche Marktbeobachtung soll bestehende Informationsdefizite der Aufsichtsbehörden beseitigen, Effizienzen schaffen und das Vertrauen in die Integrität der Märkte sowie den Wettbewerb auf den Großhandelsmärkten zum Wohle der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken.

Die MTS Strom und Gas erhält dafür die Befugnis, alle relevanten Daten und Informationen kontinuierlich und umfassend zu erheben, zu sammeln und auszuwerten. Insbesondere die Integration in das Marktüberwachungsregime nach der REMIT vermeidet Doppelmeldepflichten. Wechselwirkungen zwischen den Waren- und Finanzmärkten lassen sich erfassen, so dass die zuständigen Behörden, an welche die Verdachtsfälle weitergegeben werden, Rechtsverstöße zeitnah untersuchen und sanktionieren können. Von der kontinuierlichen Überwachung des Marktgeschehens gehen zudem Abschreckungseffekte aus, die Preismanipulationen präventiv entgegenwirken.

Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der BNetzA erhältlich.

Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS Kraftstoffe) ist beim BKartA angesiedelt und erhebt laufend die Kraftstoffpreise an Tankstellen und soll so mögliche Verstöße gegen das Kartellrecht aufdecken. Dazu gehört zum Beispiel die Preis-Kosten-Schere, die vorliegt, wenn große Mineralölkonzerne kleinen und mittleren Tankstellen Kraftstoffe zu einem höheren Preis anbieten als den, den sie selbst vom Endverbraucher verlangen. Die erhobenen Preisdaten werden zudem privaten Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten zur Verfügung gestellt. Eine offene und transparente Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ist entscheidend für Wettbewerb und funktionierende Märkte. Staatliche Vorgaben zu Preisänderungen lehnt die Bundesregierung dagegen ab: Den mündigen Verbraucher zu stärken ist besser als eine staatliche Preisregulierung.

Das BMWK wird durch das Markttransparenzstellen-Gesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Tätigkeit der MTS Kraftstoffe beim BKartA zu regeln. Die Verordnung, die am 29. März 2013 in Kraft getreten ist, enthält Vorgaben zu den Meldepflichten der Betreiber von öffentlichen Tankstellen. Sie müssen bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise den neuen Verkaufspreis innerhalb von fünf Minuten nach der Änderung an die MTS Kraftstoffe elektronisch melden. Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten, die von der MTS Kraftstoffe zugelassen worden sind, können bei der Markttransparenzstelle die aktuellen Kraftstoffpreise elektronisch abrufen und müssen diese dann stets aktuell über einen bundesweit verfügbaren Informationsdienst veröffentlichen. Die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten müssen eine Beschwerdestelle einrichten, bei der Verbraucherinnen und Verbraucher unzutreffende Informationen melden können.

Seit dem 31. August 2013 sind Unternehmen, die öffentliche Tankstellen betreiben oder über die Preissetzungshoheit an diesen verfügen, verpflichtet, Preisänderungen an die MTS Kraftstoffe zu melden. Nach einem dreimonatigen Probebetrieb hat diese am 1. Dezember 2013 ihren regulären Betrieb aufgenommen. Ein am 10. August 2018 veröffentlichter Bericht bestätigt den positiven Effekt der Markttransparenzstelle: Neben einer höheren Transparenz über Kraftstoffpreise verzeichnet die MTS Kraftstoffe inzwischen keine wesentlichen Anhebungen der Preisniveaus zu Ferienzeiten mehr.

Informationen zur MTS Kraftstoffe und eine Liste der zugelassenen Verbraucher-Informationsdienste, über deren Angebote die Preisdaten abrufbar sind, finden Sie auf der Seite des BKartA.