Solarzellen auf Hausdach zum Thema "atmender Deckel"; Quelle: iStock.com/Alessandro2802

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Mieterstrom – was steckt dahinter?

Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucherinnen und -verbraucher (insbesondere Mieterinnen und Mieter) in diesem Gebäude oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier ohne Netzdurchleitung geliefert wird. Der von den Mieterinnen und Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet. Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen beim Mieterstrom einige Kostenbestandteile wie Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben.

Zusätzlich wird eine Förderung für jede Kilowattstunde Mieterstrom gewährt – der sogenannte Mieterstromzuschlag. Damit sollen zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden geschaffen und dabei auch die Mieterinnen und Mieter (Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses) wirtschaftlich beteiligt werden. Der Mieterstromzuschlag wurde als neue Veräußerungsform erstmals mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) eingeführt und ergänzt damit die bereits bestehenden Fördermechanismen Marktprämie und Einspeisevergütung. Als wesentlichen Unterschied zu den beiden letztgenannten Veräußerungsformen setzt der Mieterstromzuschlag keine Einspeisung in das Netz voraus.

Mit dem EEG 2021 (PDF, 568 KB) wurden die Förderbedingungen verbessert: Der Mieterstromzuschlag wurde erhöht und die Regelung zur Anlagenzusammenfassung gelockert. Dadurch kann die Wirtschaftlichkeit gerade bei größeren Mieterstromanlagen weiter verbessert werden. Außerdem sind nun sogenannte Quartierslösungen möglich, das heißt, unter bestimmten Voraussetzungen können auch Gebäude im Umfeld mit Mieterstrom versorgt werden. Durch die Einführung des „Lieferkettenmodells“ ist die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags nun auch dann vereinfacht, wenn die Mieterstromlieferung durch Dritte erfolgt. Grundlage dafür war der Mieterstrombericht der Bundesregierung nach § 99 EEG 2017 (PDF, 678 KB).

Die Mieterstromförderung im Einzelnen

Bis zum Jahr 2017 rechnete sich Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen für Vermieterinnen und Vermieter trotz der Vorteile bei Abgaben und Umlagen in der Regel nicht, unter anderem weil in Mieterstrommodellen erhebliche Kosten für Abrechnung, Vertrieb und Messungen entstehen. Der Mieterstromzuschlag kompensiert diese Mehrkosten und macht Mieterstrom wirtschaftlich attraktiver. Ziel der Förderung ist es, Mieterinnen und Mieter unmittelbar an der Energiewende zu beteiligen.

Der Mieterstromzuschlag richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und gilt dann für die Dauer von 20 Jahren. Der von den Mieterinnen und Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und entsprechend der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Einspeisevergütung vergütet.

Der Mieterstromzuschlag wird nur für Strom aus Solaranlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gezahlt. Zudem muss die Anlage, für die der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll, bei der Bundesnetzagentur registriert werden. Mieterinnen und Mieter können ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen. Die Regelungen zum Mieterstrom beinhalten Vorgaben für die Laufzeit des Mieterstromvertrags, verbieten die Kopplung mit dem Mietvertrag und sehen eine Preisobergrenze für Mieterstrom vor.