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Das Solarpaket ist ein zentraler Schritt, um bei der klimafreundlichen und günstigen Stromerzeugung weiter voranzukommen. Es beschleunigt den Zubau in der Freifläche und auf dem Dach und stärkt die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger.
Mehr Tempo beim Ausbau von PV-Anlagen auf Gebäuden
Ausbau von PV auf Gewerbedächern gestärkt
Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) installierter Leistung auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct./kWh angehoben als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.
Flexibilisierung der Pflicht zur Direktvermarktung
Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung nicht lohnt.
Erhöhung der Grenzwerte für Anlagenzertifikate
Ein Anlagenzertifikat ist erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich, statt schon ab 135 kW Einspeiseleistung wie zuvor. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher und unbürokratischer Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Außerdem wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Das Solarpaket schafft die gesetzliche Grundlage für die Datenbank für Einheitenzertfikate. Damit werden Regelungen zu Vereinfachungen bei den erforderlichen Anlagenzertifikaten ergänzt.
Vereinfachung der Anlagenzusammenfassung
Das EEG betrachtet zur Ermittlung der Größe von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Anlagen wie eine Anlage. Im Solarpaket I ist eine Ausnahme von dieser Regelung für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen. Vereinfacht gesagt: Die Anlage auf dem benachbarten Wohnhaus mit eigenem Netzanschluss führt zukünftig nicht mehr dazu, dass die eigene Anlage größer gerechnet wird und somit z.B. Anforderungen erfüllen muss, die eigentlich nur auf größere Anlagen zutreffen. Eine weitere Erleichterung betrifft Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften. Balkon-PV wird sogar ganz von den Zusammenfassungsregeln ausgenommen.
Ausbau von PV-Freiflächenanlagen stärken
Flächen ausgewogen nutzen
Die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet und mit einer Opt-Out-Option für die Länder verbunden. Diese Opt-Out-Option gibt diesen die Möglichkeit, die Öffnung zurück zu nehmen, sobald ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen bereits durch PV-Anlagen genutzt wird. Dieser Anteil beträgt 1% der landwirtschaftlichen Flächen eines Landes bis 31.12.2030 und danach 1,5%. Das heißt, erst bei Überschreiten der 1 %-Schwelle in einem Land vor dem 31.12.2030 kann das Land die benachteiligten Gebiete bis 31.12.2030 ausschließen. Nach dem 31.12.2030 können die Flächen bei Erreichen der Schwelle von 1,5 % ausgeschlossen werden. Werden Flächen im benachteiligten Gebiet durch Rückbau frei, so kann im Umfang dieser Leistung auch bei Ausschluss durch das Land wieder zugebaut werden. Strenge Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz (z.B. Naturschutzgebiete und Nationalparke) sind weiterhin von einer EEG-Förderung ausgeschlossen.
Mindestens die Hälfte der PV-Flächen auf Dächer
Das EEG stellt klar, dass mindestens 50 Prozent der PV auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden soll. Zudem wird der zusätzliche Zubau von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf ein Maximum von 80 Gigawatt bis 2030 und 177,5 GW bis 2040 beschränkt. Dies ist ausreichend für die Zielerreichung und gibt zugleich einen festen Rahmen für die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen vor.
Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen werden gefördert
Für die besonderen PV-Anlagen, welche eine effiziente Doppelnutzung von Flächen ermöglichen – Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV und Moor-PV – wird ein eigenes Untersegment in der Ausschreibung eingeführt, welches durch eine schrittweise Erhöhung auf bis zu 2.075 MW pro Jahr einen immer größeren Beitrag zum Solarausbau in der Fläche leisten wird. In Summe geht damit keine Erhöhung der Mengen in der Ausschreibung (und der dafür insgesamt benötigten Flächen) einher. Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden deswegen gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen.
Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen definiert
Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus werden naturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt. Diese bundesweiten Kriterien gelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen. Sie adressieren beispielsweise den maximalen Bedeckungsgrad der Fläche, die Durchgängigkeit für Tierarten oder Vorgaben für Reinigungsmittel. Die Kriterien sind somit ein Mehrwert für den Naturschutz und die Akzeptanz der Photovoltaik in der Fläche. Zugleich sind die Kriterien für die Projektierer gut umsetzbar. Das wird unter anderem dadurch sichergestellt, dass der Anlagenbetreiber aus einer Liste von fünf Kriterien drei auswählen kann, die auf die Gegebenheiten vor Ort besonders gut passen. Dabei kann der Anlagenbetreiber auch Mindestkriterien wählen, die bereits aufgrund technischer oder baulicher Besonderheiten erfüllt werden. Ebenso können die Mindestkriterien als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit sie naturschutzrechtlich hierzu geeignet sind.
Gebotsmenge für Freiflächenanlagen steigt
Projekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden zukünftig wieder in den Ausschreibungen zugelassen. Mit der Anhebung von 20 auf 50 MW wird der besonders kostengünstige Ausbau im EEG gestärkt und so noch effizienter gemacht.
Recht auf Verlegung von Anschlussleitungen ausgeweitet
Es wird ein Recht zur Verlegung von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (nicht nur PV-Anlagen) auf öffentlichen Flächen eingeführt. Hierzu mussten bislang mit jedem Verkehrsträger Gestattungsverträge ausgehandelt werden, was zu erheblichen Ineffizienzen, Kosten und Verzögerungen führte. Dem Recht steht eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber Das ist ein weiterer Baustein zur Entbürokratisierung des PV-Ausbaus.
Weitere Maßnahmen zur Entbürokratisierung
Netzanschlüsse bis 30 kW beschleunigt
Das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet. Auch für Anlagen bis 100 kW sind Vereinfachungen vorgesehen.
Direktvermarktung bis 25 kW vereinfacht
Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Es ist daher nicht erforderlich, im Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen in diesem Segment gesetzliche Vorgaben zur technischen Ausstattung zu machen. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger. Zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der direktvermarkteten Anlage vereinbart werden.
Förderung für Gebäude im Außenbereich erleichtert
Die Möglichkeit zur Förderung von Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich wird erweitert. Die bestehende EEG-Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich mit dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlage (sog. „Solarstadl“) errichtet werden, wird grundsätzlich beibehalten, aber der entscheidende Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. Dächer bereits bestehender Gebäude können dann kostendeckend mit PV belegt werden.
Repowering bei Dachanlagen vereinfacht
Auch für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von be-stehenden Anlagen deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen. Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im Jahr 2022 neu geregelt
Ausgeförderte PV-Anlagen einfach weiter betreiben
Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen bis 100 kW installierter Leistung nach ihrem Förderende vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.
Sicherheiten bei Ausschreibungen: Rückerstattung beschleunigt
Die Projektsicherungsbeiträge, mit denen Bieter ihre Gebote in den Ausschreibungen absichern, werden innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der PV-Anlage zurückgezahlt, um Projektentwicklern nicht unnötig lange Liquidität zu entziehen.
Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Ausbau der PV stärken
Balkonsolaranlagen: Leichter zum eigenen Strom
Balkonsolaranlagen können unkompliziert in Betrieb genommen werden. Hierfür entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Übergangsweise werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers rückwärtsdrehende Zähler geduldet. Eine Balkonsolaranlage hinter dem Netzanschluss wird auch nicht mit anderen PV-Anlagen des Gebäudes zusammengefasst.
Auch ist es unser Ziel, den Anschluss von Balkonsolaranlagen mit dem normalen Schukostecker zu ermöglichen. Die „Steckerfrage“ wird aber rechtlich nicht im Gesetz sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. überarbeitet.
Mieterstrom vereinfacht und für Gewerbegebäude geöffnet
Mieterstrom wird jetzt auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch die oben beschriebene Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen an Mieterstromsolaranlagen vermieden, die bislang in Quartieren häufig ein Problem darstellten. Damit öffnen sich neue und unkomplizierte Möglichkeiten für Hausgemeinschaften, aktiv an der Energiewende teilzunehmen und günstig eigenen Strom zu erzeugen.
Strom vom eigenen Dach einfacher möglich
Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an zum Beispiel Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer wird weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms.
Strommengen für Wechselrichter unkompliziert abrechnen
Die sehr geringen Stromverbräuche, welche bei Volleinspeiseanlagen für den Wechselrichter anfallen, können jetzt unbürokratisch abgerechnet werden. Bisher waren dazu oft separate Stromlieferverträge erforderlich, die hohe undunverhältnismäßige Kosten zur Folge hatten. Nun wird die Möglichkeit geschaffen, die Strommengen über einen bereits bestehenden Stromliefervertrag mit abzurechnen.
Sonstige Regelungen
Darüber hinaus enthält das Solarpaket eine Vielzahl von kleineren Erleichterungen und rechtstechnischen Klarstellungen, etwa bei der finanziellen Beteiligung, den technischen Anforderungen an kleine Anlagen in der Direktvermarktung, , dem Betrieb einer Voll- und einer Teileinspeiseanlage auf demselben Grundstück sowie bei Überfahrtsrechten bei der Errichtung von Windenergieanlagen. Darüber hinaus wird die Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land um 3 Monate verlängert.
Gesetzestext
Den Gesetzestext aus dem Bundesgesetzblatt finden Sie hier.