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Die Bundesregierung hat im Krisenjahr 2022 eine Vielzahl von Entlastungsmaßnahmen ergriffen, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den hohen Energiepreisen zu entlasten. Dazu zählen die Strom- und Gaspreisbremse oder auch die Streichung der EEG-Umlage.
Damit der Transformationsprozess zu einem klimaneutralen Hochindustrieland gelingt und es nicht zu gesellschaftlichen Verwerfungen kommt, ist es Ziel der Bundesregierung, dass der Strompreis bezahlbar bleibt. Die Perspektive, ob die Gesellschaft eine Veränderung auch tragen kann und dort vor allem die mit wenig Geld, macht die sozial-ökologische Marktwirtschaft aus.
Die Bundesregierung lässt deshalb die Bürgerinnen und Bürger mit den steigenden Energiekosten nicht allein, sondern wirkt insbesondere den krisengetriebenen Preisanstiegen entgegen.
Der durchschnittliche deutsche Großhandelspreis für Strom lag mit 234,49 Euro/MWh 2022 deutlich über dem Preis des – bereits überdurchschnittlich teuren – Vorjahres (96,85 Euro/MWh). Diese Preise wirken sich, zum Teil zeitlich versetzt und in unterschiedlichem Ausmaß, bis zu den Endkundinnen und Endkunden aus.
Der Großhandelspreis für Strom wird auf dem Strommarkt ermittelt. Im gegenwärtigen Strommarktdesign wird – wie in den meisten Märkten mit freier Preisbildung – das Prinzip der Grenzkostenbepreisung (im Strommarkt abgebildet durch die so genannte Merit-Order) angewandt. Das bedeutet, dass der Preis der teuersten Kilowattstunde den Preis für die gesamte Strommenge setzt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Strommarkt verfügbar ist.
Die Merit-Order/die Grenzkostenbepreisung sind Steuerungsinstrumente im Strommarkt, um über die Einsatzreihenfolge der Kraftwerke zu entscheiden. Mit ihnen sorgt die Marktlogik dafür, dass jeweils immer die kostengünstigsten Kraftwerke Strom erzeugen, um die Stromnachfrage zu decken. Dies minimiert die Gesamtkosten des Kraftwerkseinsatzes. In dieser Logik bestimmen die Erzeugungskosten des letzten gerade noch benötigten Kraftwerks den Marktpreis. Üblicherweise setzen Kraftwerke (beispielsweise Gaskraftwerke) mit hohen variablen Erzeugungskosten den Preis. Bei erneuerbaren Energien sind die Grenzkosten sehr gering – beziehungsweise zum Teil bei null, da beispielsweise Sonne und Wind kostenlos zur Verfügung stehen.
Mit dem aktuellen Anteil Erneuerbare Energien in der Verstromung gestaltet sich die Lage so, dass auch Gaskraftwerke bei der Stromproduktion weiter zum Einsatz kommen und preissetzend am Strommarkt sind.
Wer mit Strom beliefert wird, zahlt dafür einen Preis, der sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammensetzt. In die Kalkulation des Strompreises fließen folgende wesentliche Bestandteile ein:
Die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms,
die Entgelte für die Netznutzung und
die staatlich veranlassten Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen, die auf Strom erhoben werden.
Der erste Preisbestandteil ist wesentlich vom Wettbewerb zwischen den Stromanbietern geprägt (Wettbewerbsanteil) – er kann daher je nach Stromanbieter unterschiedlich hoch sein. Deswegen können Stromkundinnen und -kunden Geld sparen, indem sie Stromlieferverträge vergleichen und prüfen, ob sich ein Wechsel des Anbieters oder Tarifes für lohnt.
Die Bundesregierung setzt die Rahmenbedingungen dafür, dass der Markt transparent ist und die Stromkunden sich auf die Angebote verlassen können. Die Kartellbehörden prüfen zudem fortlaufen, ob es zu Missbrauch kommt.
Nicht beeinflussbar für Stromanbieter sind dagegen die anderen Strompreisbestandteile, das heißt die Abgaben, Umlagen, Steuern und Entgelte. Denn sie sind durch Gesetze und staatliche Regelungen vorgegeben. Auf diese kann die Bundesregierung direkt Einfluss nehmen.
Laut Monitoringbericht 2022 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt machen die staatlich veranlassten Preisbestandteile für Haushalte etwa 40 Prozent des Strompreises aus. Der Wettbewerbsanteil lag bei 37,5 Prozent und rund 23 Prozent des Strompreises entfielen auf Netzentgelte (einschließlich Mess- und Abrechnungskosten).
Die Verteilernetzentgelte sind unterschiedlich, denn sie hängen von den Kosten des jeweiligen Netzgebiets und dem Stromverbrauch in diesem Gebiet ab. Regionale Unterschiede bei den Übertragungsnetzentgelten wurden durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) und eine darauf beruhende Rechtsverordnung zum 1. Januar 2023 abgebaut. Im Jahr 2022 lagen die Netzentgelte nach dem Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt im Durchschnitt für private Haushalte bei 8,12 Cent/kWh.