Gebäude Weltbank zu den Verhandlungen im Schiedsverfahren Vattenfall.

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Das Schiedsverfahren Vattenfall AB und andere gegen die Bundesrepublik Deutschland, ICSID Fall Nr. ARB/12/12 war seit Mai 2012 beim Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Englisch: International Centre for the Settlement of Investment Disputes, ICSID) anhängig und seit dem 11. März 2021 ruhend gestellt. Die Klägerinnen und die Bundesrepublik Deutschland haben am 1. November 2021 gegenüber dem Schiedsgericht einvernehmlich die Beendigung des Schiedsverfahrens erklärt. Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren am 9. November 2021 förmlich beendet.

Die endgültige Beilegung des Schiedsgerichtsverfahrens steht im Zusammenhang mit der zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit den Energieversorgungsunternehmen Vattenfall, RWE und E.ON/PreussenElektra getroffenen Gesamteinigung, mit der alle strittigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem beschleunigten Atomausstieg in gegenseitigem Einvernehmen beigelegt werden. Darunter fällt auch die zwischen den Beteiligten seit Längerem herrschende Uneinigkeit darüber, wie und in welcher Höhe ein Ausgleich für infolge des beschleunigten Atomausstiegs nicht mehr verstrombare Reststrommengen zu erfolgen hat, die nunmehr so beigelegt werden konnte, dass Rechtsfrieden erreicht ist.

Der hierzu zwischen Energieversorgungsunternehmen und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vom 25. März 2021 (hier verfügbar) ist am 31. Oktober 2021 – dem Tag des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (hier verfügbar) – vollständig in Kraft getreten. Der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält unter anderem auch eine Regelung zur Kostentragung. Hiernach trägt jede Partei die Kosten ihrer Rechtsverteidigung selbst; die Kosten des Schiedsgerichts werden von den Parteien je zur Hälfte getragen (siehe § 8 Absätze 1 und 2 des Vertrags). Ein Wiederaufleben des Schiedsverfahrens ist rechtsverbindlich ausgeschlossen.

Informationen des ICSID-Sekretariats

Das ICSID-Sekretariat informiert auf seiner Internetseite über die einzelnen Verfahrensschritte in öffentlich zugänglicher Form. Diese Informationen sind hier abrufbar.

Unter der Anzeige „Proceeding“ veröffentlicht das ICSID-Sekretariat allgemeine Informationen zum Schiedsverfahren, die im Folgenden kurz dargestellt werden:
Die Klägerinnen hatten ihre Klage auf den Energiecharta-Vertrag gestützt. Das Schiedsgerichtsverfahren wurde nach den Verfahrensregeln der ICSID-Konvention geführt. Das Schiedsgericht hatte sich am 14. Dezember 2012 konstituiert und setzte sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Partei hatte einen Schiedsrichter benannt, beide Parteien einvernehmlich den dritten, vorsitzenden Schiedsrichter. Die Klägerinnen waren: Vattenfall AB (schwedisch), Vattenfall GmbH (deutsch), Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (deutsch), Kernkraftwerk Krümmel GmbH (deutsch) und Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co oHG (deutsch).

Unter der Anzeige “Materials“ stellt das ICSID-Sekretariat die Eröffnungs- und Schlussplädoyers der mündlichen Verhandlung in Washington vom 10. Oktober und 21. Oktober 2016 als Videoaufzeichnungen dauerhaft zur Verfügung. Das Schiedsgericht hatte gemäß der Übereinkunft beider Parteien entschieden, die Verhandlung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen – unter Wahrung vertraulicher oder anderweitig geschützter Informationen. Die Videoaufzeichnungen der englischsprachigen Verhandlung wurden per Internet übertragen.

Zu den Dokumenten und der Videoaufzeichnung des Eröffnungs- und Schlussplädoyers aus dem Jahr 2016 gelangen Sie hier.

Auch die mündliche Verhandlung vom 21. November bis 25. November 2020 sowie am 27. November 2020 wurde per Videoaufzeichnung übertragen. Die Videoaufzeichnungen sind gemäß Entscheidung des Schiedsgerichts noch einhundertzwanzig Tage, gerechnet ab der förmlichen Beendigung des Schiedsverfahrens, über folgende Links verfügbar:

Verhandlungstag 1 (21. November 2020)

Verhandlungstag 2 (22. November 2020)

Verhandlungstag 3 (23. November 2020)

Verhandlungstag 4 (24. November 2020)

Verhandlungstag 5 (25. November 2020)

Verhandlungstag 6 (27. November 2020)


Die Entscheidungen über den Befangenheitsantrag der Bundesregierung von November 2018 und vom 16. April 2020 sind ebenfalls allgemein verfügbar. Auf der Webseite des ICSID-Sekretariats zum Fall-Nr. ARB/12/12 wurden die folgenden Dokumente veröffentlicht:

  • Entscheidungsvorlage des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (Englisch: Permanent Court of Arbitration, PCA) vom 4. März 2019,
  • Entscheidung der seinerzeitigen Interims-Weltbank-Präsidentin vom 6. März 2019;
  • Entscheidungsvorlage des Ständigen Schiedshofs in Den Haag vom 6. Juli 2020,
  • Entscheidung des Weltbank-Präsidenten vom 8. Juli 2020 und
  • Beschluss über die Verfahrensbeendigung vom 9. November 2021.

Unter der Anzeige “Procedural Details“ listet das ICSID-Sekretariat die einzelnen Schritte des Schiedsverfahrens (hier verfügbar).

Gemäß Artikel 48 Absatz 5 ICSID-Konvention beziehungsweise ICSID-Schiedsregel 48 Absatz 4 kann das ICSID-Sekretariat einen Schiedsspruch veröffentlichen, falls beide Parteien zustimmen. Ohne diese Zustimmungen veröffentlicht das ICSID-Sekretariat lediglich die Auszüge der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren ohne Schiedsspruch beendet.

Liste Energiecharta-Sekretariat

Eine Veröffentlichungsquelle zu abgeschlossenen Fällen, die auf dem Energiecharta-Vertrag basieren, stellt das Energiecharta-Sekretariat zur Verfügung. Unter der Überschrift „List of all Investment Dispute Settlement Cases“ sind die Verfahren zum Energiecharta-Vertrag gelistet, darunter das Verfahren ARB/12/12 („Vattenfall AB, Vattenfall GmbH, Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH, Kernkraftwerk Krümmel GmbH and Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co oHG versus Federal Republic of Germany“) sowie das Verfahren ARB/09/6 („Vattenfall AB, Vattenfall Europe AG, Vattenfall Europe Generation AG & Co. KG versus Federal Republic of Germany”), jeweils mit Angabe der prozessualen Zwischenschritte sowie des Schiedsspruchs, sofern ein solcher ergangen ist.