Artikel - Europäische Industriepolitik

Der europäische Net Zero Industry Act (NZIA)

Einleitung

Mit dem Net Zero Industry Act sollen die Produktionskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der EU gesteigert werden. Das hilft die Klima- und Energieziele zu erreichen, die europäische Wirtschaft wettbewerbsfähiger zu machen und die Energieabhängigkeit zu reduzieren.

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© Bundesfoto

Mit dem Net Zero Industry Act (NZIA, Verordnung zu Netto-Null-Technologien, Verordnung 2024/1735) sollen die Produktionskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der EU gesteigert werden. Diese Technologien sollen die Energiewende vorantreiben. Bis 2030 soll die EU mindestens 40 % ihres jährlichen Bedarfs an Netto-Null-Technologien (NNT) selbst decken können. So werden die Klima- und Energieziele der EU für 2030 und das Klimaneutralitätsziel für 2050 erreichbarer. Die europäische Wirtschaft soll hierdurch wettbewerbsfähiger werden, hochwertige Jobs sollen entstehen und die Energieabhängigkeit der EU soll reduziert werden.

Inhalt

  1. Maßnahmen
  2. Anwendungsbereich
  3. Zeitschiene
  4. Zentrale Kontaktstellen
  5. Beschleunigungstäler (Valleys)
  6. Strategische Projekte
  7. EU- und Bundes-Fördermittel

Maßnahmen

Der NZIA sieht verschiedene Maßnahmen vor, mit denen der Hochlauf der Produktion von Netto-Null-Technologien gesteigert werden soll:

  • Strategische Projekte: Vorrang für Projekte, die die EU-Cleantech-Industrie weniger krisenanfällig und wettbewerbsfähiger machen.
  • Weniger Bürokratie und zügigere Genehmigung: weniger Verwaltungsaufwand und einfachere und schnellere Genehmigungsverfahren – insbesondere für strategische Projekte, die so mehr Planungs- und Investitionssicherheit bieten.
  • CO₂-Einspeicherleistung: Förderung von Projekten zur CO₂-Abscheidung und -Speicherung, v. a. durch mehr Speicherstätten.
  • Anreize für Investitionen: Mobilisierung von Investitionen über die „Net-Zero-Europe“-Plattform und die Europäische Wasserstoffbank.
  • Besserer Marktzugang: Anwendung von Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien bei öffentlichen Vergabeverfahren und Auktionen, um die Nachfrage nach erneuerbaren Energien anzukurbeln.
  • Innovationen: Möglichkeit zur Errichtung von Reallaboren, um innovative Cleantech-Technologien zu entwickeln und zu erproben und somit beste Voraussetzungen für Innovationen zu schaffen.
  • Ausbau von Kompetenzen: Europäische Akademien, die über die „Net-Zero Europe“-Plattform verwaltet werden und Aus- und Weiterbildungsprogramme für Berufsbilder im Bereich Netto-Null-Technologien anbieten.

Der NZIA ist am 29.06.2024 als unmittelbar geltende EU Verordnung in Kraft getreten. Dennoch bedarf es hinsichtlich vieler darin enthaltener Regelungen einer Konkretisierung. Die Europäische Kommission wird eine Reihe von konkretisierenden Durchführungsrechtsakten bzw. Delegierten Rechtsakten erlassen.

Anwendungsbereich

Unter den Anwendungsbereich des NZIA fallen alle „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“. Hierunter fallen zum einen geplante gewerbliche Anlagen oder die Erweiterung oder Umwidmung bestehender Anlagen, um folgende Netto-Null-Technologien (NNT) herstellen zu können (Art. 3 Nr. 16 NZIA):

  • Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien,
  • Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie,
  • Batterie- und Energiespeichertechnologien
  • Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie,
  • Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen,
  • Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan,
  • Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO₂,
  • Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes,
  • Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf,*
  • Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe,
  • Wasserkrafttechnologien,
  • Technologien für erneuerbare Energie, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,
  • energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien,
  • Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
  • biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen,
  • transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,
  • Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO₂,
  • Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr,
  • Nukleartechnologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen.*

* Nukleartechnologien – mit Ausnahme der Kernfusion im Rahmen des geltenden Rechts – sowie Technologien für Kernspaltungsenergie sind nicht Teil der allgemeinen Struktur der Energieversorgung Deutschlands und werden daher in Deutschland nicht als strategische Projekte anerkannt (Art. 13 Abs. 6 NZIA).

Die für die vorstehenden Netto-Null-Technologien verwendeten spezifischen Bauteile werden bis 30.03.2025 von der Europäischen Kommission durch einen delegierten Rechtsakt im Anhang des NZIA ergänzt.

Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien können als strategische Projekte anerkannt werden, wenn sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 1 bzw. Abs. 3 NZIA erfüllen und das Antragsverfahren nach Art. 14 NZIA durchlaufen.

Unter den Anwendungsbereich des NZIA fallen zum anderen "Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien", d.h. der Bau oder die Umwandlung gewerblicher Anlagen eines energieintensiven Betriebs im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/96/EG in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier, die Teil der NNT-Lieferkette sind und durch die die in CO₂-Äquivalent gemessenen Emissionsraten industrieller Verfahren erheblich und dauerhaft gesenkt werden sollen, soweit dies technisch machbar ist (Art. 3 Nr. 16 i.V.m. Nr. 17 NZIA).

Zeitschiene

1

29.06.2024

Inkrafttreten NZIA

2

01.10.2024

Meldung Fördermengen Öl- und Gasproduzenten (Art. 23 Abs. 2) an EU Kommission

3

30.12.2024

Meldung zentraler Kontaktstellen (Art. 6) an EU Kommission

4

31.12.2024

Veröffentlichung Daten zu CO"-Speicherkapazität (Art. 21 Abs. 1)

5

01.03.2025

Durchführungsrechtsakt Auswahlkriterien für strategische Projekte (Art. 13)

6

30.03.2025

Delegierter Rechtsakt zu primarily used components (Art. 46 Abs. 7) und Durchführungsrechtsakt zu main sepcific components (Art. 29 Abs. 2)

7

30.03.2025

Durchführungsrechtsakt zu Mindestanforderungen an die ökologischen Nachhaltigkeitskriterien in der öffentlichen Vergabe (Art. 25 Abs. 5)

8

30.03.2025

Durchführungsrechtsakt zu Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien (Art. 26 Abs. 3)

9

30.03.2025

Meldung von Kontaktstellen für Reallabore an die EU Kommission

10

30.12.2025

Anwendbarkeit Art. 26 (EE-Auktionen) und Art. 28

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Zentrale Kontaktstellen

Zentrale Kontaktstellen

Der NZIA sieht die Einrichtung von zentralen Kontaktstellen vor, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zuständig sind. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.

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Beschleunigungstäler (Valleys)

Beschleunigungstäler (Valleys)

Der NZIA ermöglicht den Mitgliedstaaten die Ausweisung sogenannter Beschleunigungstäler für Netto-Null-Technologien (Valleys).

Ziele der Valleys

  • Umsetzung und Beschleunigung von Projekten zur Fertigung von NNT und strategischer Projekte für NNT oder Test innovativer NNT.
  • Clusterbildung bei industriellen Tätigkeiten, die auf Industriesymbiosen im Bereich NNT ausgerichtet sind.
  • Verwaltungsverfahren für den Aufbau entsprechender Fertigungskapazitäten straffen.

Vorteile der Valleys

Synergieeffekte

  • Potentiale bedingt durch standortspezifische Festlegung eines technologischen Schwerpunkts zur Produktion/Testung von NNT im Valley und durch Abgrenzung des geografischen Bereichs (Branding einer Region mit NNT-Fokus).
  • Erleichterter Austausch zwischen Unternehmen und Wissenschaft zur Entwicklung und Umsetzung von NNT im Falle von strategischer Ansiedlung in geografischer Nähe zu Wissenschaftszentren.
  • Ggf. Bundesland-übergreifende Wirtschaftsräume erschließen.
  • Transformationsperspektive für Regionen des Strukturwandels (ehemalige Kohleabbaugebiete).
  • Abnahmeperspektive und kurze Lieferketten durch Einbeziehung von Beschleunigungsgebieten für den EE-Ausbau nach RED III.
  • Synergien mit Valleys in anderen EU-Mitgliedstaaten über die Plattformtreffen auf EU-Ebene (regelmäßiger Austausch über bestehende und geplante Valleys, Best-Practice Beispiele).

Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren

  • Betriebswirtschaftliche Potentiale durch den beschleunigten NNT Hochlauf in der EU als Vorreiter erschließen.
  • Abwicklung der Genehmigungsverfahren über zentrale Kontaktstelle lukrativ für Ansiedlungsentscheidung v.a. auch ausländischer Unternehmen (one stop shop).
  • Umweltverträglichkeitsprüfungen iRd Valley-Planung können die sich ansiedelnden Unternehmen im Hinblick auf die Antragsverfahren für die Anlagengenehmigung erheblich entlasten und so die Investitionssicherheit erhöhen. Ansiedlung strategischer Projekte in Valleys kann umweltrechtliche Interessensabwägung der Behörden im Genehmigungsverfahren positiv beeinflussen (übergeordnetes öffentliches Interesse).

Sonstige Unterstützungen für die Industrieunternehmen

  • Zugang zu Fördermitteln für Valleys (u.a. STEP, Invest EU, Innovation Fund,  EFRE, GRW, Novelle „STARK“, BIK)
  • Höhere Privatfinanzierungsquote durch Eignung von Valleys als ESG-Reporting-fähiges Investment privater Kapitalgeber.

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Strategische Projekte

Strategische Projekte

Projekte zur Produktion von Netto-Null-Technologien im Sinne des NZIA können auf Antrag als strategisches Projekt anerkannt werden. Es muss eines der drei Auswahlkriterien in Art. 13 Abs. 1 NZIA (Resilienz-, Wettbewerbsfähigkeit- oder Klima-Kriterium) erfüllt sein, damit ein Projekt als strategisches Projekt anerkannt werden kann:

  • Die Produktionskapazität der Europäischen Union für ein Bauteil oder ein Segment der Lieferkette von Netto-Null-Technologien wird erhöht;
  • Die Europäische Union erhält Zugang zur besten verfügbaren Netto-Null-Technologien oder zu Produkten, die in einer neuartigen Fertigungsanlage hergestellt werden;
  • Produktionsprozesse, bei denen Netto-Null-Technologien eingesetzt werden, führen zu einer Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Umweltleistung oder der Kreislauffähigkeit.

Auch CCS-Projekte können gem. Art. 13 Abs. 3 NZIA als strategische Projekte anerkannt werden, wenn sie folgende Kriterien (kumulativ) erfüllen:

  • die CO₂-Speicherstätte befindet sich im Hoheitsgebiet der Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea – UNCLOS);
  • das CO₂-Speicherprojekt trägt zur Verwirklichung des in Artikel 20 genannten Ziels bei; und
  • für das CO₂-Speicherprojekt wurde eine Genehmigung für die sichere und dauerhafte geologische Speicherung von CO₂ gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt.

Die Europäische Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der vorgenannten Kriterien zu gewährleisten.

Im Falle der Anerkennung genießen strategische Projekte eine Reihe von Privilegien, u.a. kommt ihnen im Rahmen behördlicher Abwägungsentscheidungen ein "öffentliches Interesse" zu und sie können Unterstützung und Beratung für Finanzierungsmöglichkeiten über die Plattform Netto-Null-Europa erhalten. Die strategischen Projekte werden auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht und eignen sich ebenfalls als ESG-Reporting-fähiges Investment privater Kapitalgeber.

Das Anerkennungsverfahren ist zweistufig. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der Europäischen Kommission ein. Diese prüft die Vollständigkeit des Antrags und übermittelt vollständige Anträge an die Mitgliedstaaten. Das BMWK koordiniert die Weitergabe an die für den Antrag zuständigen Landesbehörden. Der Antrag soll innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bewertet werden.

Infos zu EU und Bundes-Fördermitteln

1. EFRE-Mittel (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung)

Antragsberechtigung:

je nach Fördermaßnahme, grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen

Förderzeitraum:

2021-29 (2027+2), laufende Bewilligung durch Länder

Programminhalt:

Der EFRE ist der größte Strukturfonds und unterstützt alle Regionen und Städte in der EU in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Deutschland erhält im Förderzeitraum 2021-2027 rund 11,0 Mrd. Euro. Die Umsetzung erfolgt durch die Länder. Der EFRE steht für eine moderne, innovationsorientierte europäische Strukturpolitik, die Investitionen in Zukunftstechnologien und zur Erreichung der Klimaschutzziele fördert. In den wirtschaftlich stärker entwickelten Regionen sind mindestens 85 Prozent der EFRE-Mittel der Förderung für ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa (Politikziel 1) sowie eines grüneren, CO2-freien Europas (Politikziel 2) einzusetzen, in Übergangsregionen beträgt der Anteil 70 Prozent. Alle Regionen setzen mindestens 30 Prozent ihrer Mittel für das Politikziel 2 ein. In diesem verordnungsmäßigen Rahmen entscheiden die Länder auch darüber, die Möglichkeiten der STEP-Verordnung zur Förderung kritischer Technologien zu nutzen.

Weiterführende Informationen

2. GRW-Förderung

Antragsberechtigung

Unternehmen, Kommunen, öffentliche Einrichtungen

Programminhalt

Die GRW ist das zentrale nationale Instrument der regionalen Strukturpolitik. Die GRW-Förderung konzentriert sich auf strukturschwache Regionen. Mit GRW-Mitteln werden gewerbliche Investitionen und Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur, Maßnahmen zur Vernetzung und Kooperation lokaler Akteure sowie Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert. Das Fördergebiet der GRW, die Instrumente sowie die Förderregeln und -sätze sind im sogenannten Koordinierungsrahmen festgelegt, der von Bund und Ländern gemeinsam beschlossen wird. Die Durchführung der GRW-Förderung Aufgabe der Länder.

Weiterführende Informationen

3. Novelle des Förderprogramms „STARK“

Antragsberechtigung:

Alle natürlichen und juristischen Personen in den Kohlerevieren gem. InvKG

Programminhalt:

„STARK“ (Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerksstandorten) ist mit rd. 2,8 Mrd. € derzeit die größte Bundesmaßnahme, die über das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvkG) finanziert wird. Sie startete im Juli 2020 und läuft bis zum 31. Dezember 2038. Bislang werden über 260 Projekte in den Kohleregionen umgesetzt.

Weiterführende Informationen

  • 13.08.2024 - Pressemitteilung - Regionale Wirtschafts- und Strukturpolitik

    Pressemitteilung: Novelle des Förderprogramms „STARK“ startet

    Öffnet Einzelsicht

4. Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)

Antragsberechtigung:

Unternehmen, die Anlagen zur Durchführung von industriellen Prozessen planen oder betreiben, sowie Konsortien.

Programminhalt:

Die „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ (BIK) ist eine neue Förderrichtlinie des BMWK, die am 23. August 2024 veröffentlicht wurde. Sie ermöglicht branchen- und technologieoffen kleineren und mittelgroßen Transformationsvorhaben die Umsetzung. Die BIK besteht inhaltlich aus zwei Fördermodulen. Modul 1 für Dekarbonisierungsvorhaben der Industrie und Modul 2 für CCS/CCU (Carbon Capture and Storage bzw. Utilization) Vorhaben.

Weiterführende Informationen

  • 23.08.2024 - Pressemitteilung - Klimaschutz

    Pressemitteilung: Neue Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands

    Öffnet Einzelsicht

Links zur KOM und GTAI

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