Die Anforderungen an die gewerbsmäßige Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung wurden am 1. Januar 2013 gemäß § 34f GewO deutlich erhöht. Erlaubnisvoraussetzungen sind:

  • die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (keine Vorstrafen),
  • das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse (Insolvenzfreiheit),
  • der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie
  • ein Sachkundenachweis.

Die Erlaubnis kann auf die Vermittlung von und Beratung zu offenen Investmentvermögen, geschlossenen Investmentvermögen oder Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) beschränkt werden.

Auch Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, müssen über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Finanzanlagenvermittlererlaubnis ist je nach Bundesland entweder bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Gewerbebehörde angesiedelt. Zuständige Registerbehörde für die verpflichtende Eintragung des Gewerbetreibenden und der bei der Vermittlung und Beratung unmittelbar mitwirkenden Angestellten im Vermittlerregister ist hingegen in allen Bundesländern die örtlich zuständige IHK, die die notwendigen Informationen ggf. von der Gewerbebehörde erhält.

Es gibt verschiedene Befreiungstatbestände von der Erlaubnispflicht, zum Beispiel für Finanzdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) verfügen oder für Finanzlagenvermittler, die gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gebunden sind (gebundene Vermittler).

Die Regelungen werden durch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) konkretisiert, die auch Anforderungen an die Beratung des Anlegers enthält.

Wesentliche Inhalte der FinVermV sind:

  • Inhalt und Verfahren der IHK-Sachkundeprüfung sowie die Anerkennung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen als Sachkundenachweis,
  • das Verfahren der Registrierung und der Inhalt des Vermittlerregisters,
  • die Ausgestaltung der anlegerschützenden Wohlverhaltenspflichten (Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) einschließlich der Pflicht zur Erstellung und Aushändigung von Beratungsprotokollen und der Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen sowie der Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten,
  • die inhaltlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Höhe der Mindestversicherungssumme.