Die Spielverordnung (SpielV) regelt gewerbliche Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten sowie andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten.

Besserer Spieler- und Jugendschutz, Steuerhinterziehung und Geldwäsche bekämpfen: Novellierung der Spielverordnung

Die letzte Anpassung der SpielV fand im Jahre 2014 durch die Sechste (BGBl. I S. 1678) und Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (BGBl. I S. 2003) statt.


Mit dieser Änderung hat das BMWK den Spieler- und Jugendschutz im gewerblichen Glückspiel gestärkt und die Regelungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche verbessert.
Wesentliche Inhalte der Neuregelungen waren:

  • Verbesserung beim Spieler- und Jugendschutz:
    Begrenzung der Spielanreize und Verlustmöglichkeiten, zum Beispiel durch Regelungen zur Spielpause nach drei Stunden Spielzeit und die Reduzierung der in Gaststätten zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten. Für alle in Gaststätten aufgestellten Geräte werden außerdem technische Sicherungsmaßnahmen verlangt, durch die verhindert wird, dass Jugendliche an den Geräten spielen.
  • Regelungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche:

    Verbesserung des Manipulationsschutzes der von Geldspielgeräten erzeugten Daten. Die Daten der Spielgeräte müssen künftig dauerhaft aufgezeichnet, jederzeit elektronisch verfügbar und auslesbar sowie gegen Manipulationen geschützt sein.

Evaluierung der Novellen der Spielverordnung

Die Spielverordnung sieht gemäß § 20 Abs. 3 vor, dass die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland – Glücksspielstaatsvertrag) zu evaluieren sind. Ein zusammenfassender Bericht ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen.

Am 30. Juni 2017 hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Bericht zu den Auswirkungen der Novellierung 2014 auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung (PDF: 38 KB) vorgelegt. Das Ergebnis: derzeit sind keine Aussagen über die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung 2014 auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung möglich. Hintergrund ist eine in der Novelle festgeschriebene Übergangsregelung, nach der Geldspielgeräte mit „alter“ Bauartzulassung noch bis zum 10. November 2018 betrieben werden dürfen. Eine erneute Evaluation ist zum 30. Juni 2021 geplant.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie waren Spielhallen und Gaststätten von März 2020 bis Mai/Juni 2021 weitgehend geschlossen. Eine Evaluierung der Spielverordnung zum 30. Juni 2021, die durch ein Gutachten vorbereitet werden soll, erschien nicht erfolgversprechend. Insbesondere war nicht absehbar, wann im Rahmen der Gutachtenerstellung zur Vorbereitung des Evaluierungsberichts Begehungen von Spielhallen und Gaststätten möglich sein würden. Zudem ist als Grundlage der Evaluierung ein kontinuierlicher Betrieb der Geldspielgeräte, die der novellierten Spielverordnung entsprechen, über einen repräsentativen Zeitraum notwendig. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beschlossen, den Evaluierungsbericht zu den Auswirkungen der novellierten Spielverordnung auf den 31. Dezember 2022 zu verschieben. Zum 30. Juni 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz daher einen weiteren Zwischenbericht erstellt, der insbesondere die Hintergründe für die Verschiebung der Evaluierung auf den 31. Dezember 2022 erläutert.