Handwerksordnung

Die Handwerksordnung (HwO) ist das Berufsrecht des Handwerks und regelt die Voraussetzungen einer Tätigkeit im Handwerk. In der Handwerksordnung sind insgesamt 147 Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe in den Anlagen A (PDF, 8 KB) und B1 und B2 (PDF, 12 KB) der Handwerksordnung erfasst. Gleichzeitig wird unter anderem auch die gesetzliche Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer geregelt. Weitergehende Informationen wurden in dem Papier Regelungen der Handwerksordnung (PDF, 95 KB) zusammengestellt.

Schornsteinfegerrecht

Das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) vom 26. November 2008 regelt das Berufsrecht der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger sowie die Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Ferner legt es die verbliebenen hoheitlichen Befugnisse der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fest.

Wesentliche Neuerung für das Handwerk, aber auch die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer war die Öffnung der Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb. Gleichzeitig eröffnete die Neuregelung dem Schornsteinfegerhandwerk aber auch neue Chancen und Einkommensmöglichkeiten. Durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots ist der Schornsteinfeger beziehungsweise die Schornsteinfegerin nun nicht mehr nur auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt. Er beziehungsweise sie kann sich zusätzlich beispielsweise verstärkt der Energieberatung widmen oder das eigene Angebot als Schornsteinfegerin beziehungsweise Schornsteinfeger mit sonstigen Tätigkeiten "rund ums Haus" komplettieren. Hier können sich für das Handwerk neue zukunftsträchtige Märkte bieten.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen finden Sie hier (PDF, 67 KB).

Mit der Novelle des SchfHwG im Sommer 2017 wurde der Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Bundesländer vereinfacht und die Verwaltung von Kehrbezirken verbessert. So wird unter anderem die so genannte „Sammelausschreibung“ als Verfahren zur Besetzung von Bezirken ausdrücklich geregelt. Dadurch wird es den zuständigen Landesbehörden ermöglicht, das Verfahren bei einer Vielzahl von Ausschreibungen zu verschlanken. Weitere Änderungen zur Verbesserung der Kehrbezirksverwaltung betreffen unter anderem das Vollstreckungsrecht, die Regelung der Vertretung von beliehenen Schornsteinfegern und den Schutz von Kehrbuchdaten. Daneben stärkt das Gesetz auch den Wettbewerb des Schornsteinfegerhandwerks mit anderen Gewerken, indem es die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verschärft.