Bund und Länder sind gemäß § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Das Schriftformerfordernis des von den Bundesländern ausgeführten Bundesberggesetzes (BBergG) ist daher zur Ermöglichung der digitalen Verfahrensführung anzupassen. Ziel der Änderung des Bundesberggesetzes ist es, die Schriftformerfordernisse an die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes anzupassen. § 16 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesberggesetzes schließt aktuell für die Erteilung der Erlaubnis und Bewilligung die elektronische Form aus. Diese Einschränkung soll aufgehoben werden.

Am 30. August hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 13. September 2022 abgegeben werden. Es sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Nach der Länder- und Verbändeanhörung soll der Vorschlag zur Änderung zur Streichung des Halbsatzes in § 16 BBergG in ein Trägergesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Daher finden Sie im untenstehenden Dokument keinen Referentenentwurf, sondern nur Elemente, die in den Referentenentwurf des Trägerverfahrens eingebracht werden sollen.