Die Mess- und Eichverordnung (MessEV) ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und füllt den durch das Mess- und Eichgesetz geschaffenen neuen gesetzlichen Rahmen näher aus. Seither hat sich gezeigt, dass an einigen Stellen Änderungen angezeigt sind.

Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre): Damit werden die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht und damit die Verbraucher entlastet. Es werden eine Empfehlung des Bundeskartellamtes und eine Forderung des Deutschen Bundestags umgesetzt.
  • Verwendungsausnahme für Abgasmessgeräte (d.h. Inverkehrbringen der Messgeräte unterliegt dem Mess- und Eichrecht, die Verwendung bei der KfzÜberwachung „nur“ noch dem Verkehrsrecht): Damit wird eine Forderung der Wirtschaft umgesetzt und zum Bürokratieabbau beigetragen. Bislang mussten die Messgeräte aufgrund mess- und eichrechtlicher Vorschriften jährlich geeicht und aufgrund verkehrsrechtlicher Vorschriften jährlich kalibriert werden.
  • Ausnahme zum Rechnen mit Messwerten im Energiebereich: Um Rechtssicherheit zu schaffen, wird nun eine Generalklausel für diesen Bereich eingeführt. Grundsätzlich dürfen Werte für Messgrößen nur angegeben werden, wenn sie mit einem Messgerät bestimmt wurden. Damit ist das Verrechnen von Messwerten ausgeschlossen (u.a. notwendig für die Bilanzierung von Energiemengen). Im Energierecht ist das Rechnen jedoch an vielen Stellen vorgeschrieben. Mit der Regelung wird eine Forderung von BNetzA, der Clearingstelle EEG-KWKG und der Energiewirtschaft umgesetzt.

Weiteres Verfahren:
Mit der Notifizierung bei der EU-Kommission hat eine dreimonatige Stillhaltefrist begonnen (endet am 2. Juli 2021), während der die Kommission diese auf mögliche Handelshemmnisse prüft. Nach Abschluss der Prüfungen dürfen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Die Verordnung muss anschließend vom Kabinett beschlossen werden (Regierungsverordnung). Der Bundesrat muss zustimmen.