Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (noch mit der Bezeichnung der Verordnung als Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV zur Einfügung einer zeitlich erleichterten Preisweitergabeklausel in Fällen von § 24 des Energiesicherungsgesetzes) durchgeführt. Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 4. Juli 2021 eingereicht werden. Insgesamt sind 16 Stellungnahmen eingegangen.

Die Verordnung sieht eine Folgeregelung zu § 24 Energiesicherungsgesetz für die Fernwärmeversorgung vor. Das Energiesicherungsgesetz sieht vor, dass Gaslieferanten ihren Kunden im Falle einer von der Bundesnetzagentur festgestellten erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland Preisanpassungen weiterreichen können. Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme gestattet Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme mit Gas erzeugen, an sie weitergereichte Preisanpassungen ihres Gaslieferanten zeitlich erleichtert an ihre Fernwärmekunden weiterreichen zu können. So sollen Liquiditätsengpässe der betroffenen Unternehmen zeitig vermieden werden, die sonst sogar zu Gefährdungen der Wärmeversorgung führen könnten. Im Gegenzug erhalten die Kunden bei Ausübung des Anpassungsrechts durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht: Sie können ihren Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung kündigen. Weiterhin haben Kunden das Recht, von ihren Fernwärmeversorgungsunternehmen alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preisanpassung die Überprüfung und ggf. Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Erfolgt die Preissenkung nicht, steht dem Kunden wiederum das oben beschriebene Sonderkündigungsrecht zu.

Mit der Verordnung wird notwendige Vorsorge betrieben, um Liquiditätsengpässe und Gefährdungen der Fernwärmeversorgung durch steigende Gaspreise zu vermeiden. Dem Bundeswirtschaftsministerium ist gleichzeitig bewusst, wie sensibel und wichtig die Verhältnisse in der Fernwärmeversorgung mit ihren vielen Nutzern sind. Daher wurde für die Fernwärmeunternehmen eine zeitliche Erleichterung zur ohnehin möglichen Preisanpassung über die vertraglichen Preisanpassungsklauseln vorgesehen: Den Fernwärmeversorgungsunternehmen wird gestattet, den Zeitpunkt, zu welchem eine Preisanpassung an den Kunden weitergereicht wird, abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu wählen, sie können also schneller reagieren. Die bisherigen inhaltlichen Vorgaben und Vereinbarungen über Preisanpassungsmöglichkeiten zwischen Fernwärmeversoger und Kunde werden durch die Änderungsverordnung aber nicht geändert. Den Interessen des Kunden wird durch die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts bei Ausübung des Preisanpassungsrechts durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen zusätzlich Rechnung getragen.