Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf der Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen durchgeführt. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endete am 24. März 2022.

Die nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) zu erlassende Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV) stellt sicher, dass dem europäischen Emissionshandel unterliegende Anlagen nicht für dieselben Brennstoffemissionen zweifach – sowohl unter dem EU-Emissionshandel als auch unter dem nationalen Brennstoffemissionshandel gemäß BEHG – mit einem CO2-Preis belastet werden.

Der unter dem BEHG seit dem 1. Januar 2021 eingeführte nationale Brennstoffemissionshandel erfasst alle CO2-Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in den Bereichen Verkehr und Wärme. Von dieser CO2-Bepreisung sollen jedoch Emissionen ausgenommen sein, die bereits im EU-Emissionshandel mit einem CO2-Preis belegt sind. In Fällen, in denen keine direkte Lieferbeziehung zwischen dem Inverkehrbringer der Brennstoffe und dem Betreiber der EU-ETS-Anlage besteht, kann die ansonsten vorgesehene vorauslaufende Befreiung für Liefermengen an EU-ETS-Anlagen nicht greifen. Für diese Fallkonstellationen ermöglicht die BEDV eine nachlaufende Kompensation, mit der die finanzielle Doppelbelastung derselben Emissionsmenge durch das BEHG vollständig ausgeglichen wird.

Bei der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung handelt es sich nach § 11 Absatz 2 BEHG um eine Regierungsverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung benötigt jedoch die Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Verordnungsermächtigung zum Erlass der BEDV bedarf zudem noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.