Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) verpflichtet die Bundesnetzagentur zur Erbringung verschiedener individuell zurechenbarer Leistungen. Sie ist nach dem sogenannten zentralen Modell verpflichtet, Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen durchzuführen. Im Auftrag der Bundesnetzagentur führt das Bundesamt für Hydrographie und Seeschifffahrt die Voruntersuchung von Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch. Die Bundesnetzagentur führt darüber hinaus auf Antrag die Feststellung einer Pilotwindenergieanlage nach § 68 WindSeeG durch und ist verantwortlich dafür, Pilotwindenergieanlagen Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 WindSeeG zuzuweisen.

Mit Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebV) wird das Gebührenverzeichnis der Anlage 1 der StromBGebV neu gefasst. Das Gebührenverzeichnis erhält danach eine abschließende Regelung aller Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen. Insbesondere werden damit dem erfolgreichen Bieter die Kosten für die Voruntersuchung der ausgeschriebenen Fläche zugewiesen.

Die Länder- und Verbändeanhörung wurde am 15. Februar 2021 eingeleitet und endet am 22. Februar 2021 .