Druckgerät für Industriesystem, symbolisiert Messwesen

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Änderung der Mess-und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)

Aufgrund der Neustrukturierung des Mess- und Eichgesetzes wurde im Jahre 2015 die Mess- und Eichgebührenverordnung geschaffen, nach der die Länder für ihre Leistungen Gebühren erheben. Die Gebührensätze für die Vornahme individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen müssen regelmäßig und zeitnah an aktuelle Kostenentwicklungen angepasst werden. Daher müssen nun die Gebührensätze für die Jahre 2018 bis 2023 angepasst werden.

Aufgrund der Kostenentwicklung haben die Länder eine durchschnittliche Gebührensteigerung von insgesamt 9,8 Prozent für 2019/2020 und 6,8 Prozent ab 2021 ausgerechnet. Zur Sicherstellung bundeseinheitlicher Gebühren für dieselbe Tätigkeit der Länder ist im Mess- und Eichgesetz eine Verordnung des BMWK mit Zustimmung des Bundesrates vorgesehen. Der Bund erhebt keine Gebühren nach dieser Verordnung.

Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Mit der Änderung der Mess- und Eichverordnung sollen insbesondere die Eichfristen für Ladeinfrastruktur für Elektromobilität einheitlich auf acht Jahre geregelt werden.

Darüber hinaus wird die Holzfeuchte als Messgröße gestrichen. Die Holzfeuchte ist im Rahmen der letzten Änderung der MessEV auf Wunsch des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und der Wirtschaft eingefügt worden. Es ist derzeit wissenschaftlich-technisch jedoch nicht möglich, die Holzfeuchte eines Stammes zu messen. Das BMEL hat daher wieder um Streichung gebeten, um die bislang eingesetzten (nicht dem Mess- und Eichrecht entsprechenden) Messgeräte auch nach Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2018 weiter verwenden zu können.

Außerdem werden Eiersortiermaschinen (Sortierung der Eier nach Gewichtsklassen) aus dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts ausgenommen, spezial-gesetzliche Ausnahmen vom Mess- und Eichrecht zugelassen und Änderungen der novellierten Fertigpackungsverordnung umgesetzt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 17. Dezember 2018 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 4. Januar 2019 eingereicht werden. Am 7. Mai 2019 wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 17, 579) verkündet und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.