Die Bundesregierung hat gestern, 24. März 2021, den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (1. EntsorgFondsÄndG) beschlossen.

Der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) wurde 2017 mit dem Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz) errichtet. Gesetzlicher Zweck des KENFO ist es, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Stromerzeugung in Deutschland zu sichern. Dazu legt KENFO die von den Energieversorgungsunternehmen übertragenen Mittel von rund 24 Mrd. Euro an den Kapitalmärkten an und erstattet daraus die dem Bund entstehenden Entsorgungskosten. Um diesen gesetzlichen Zweck effektiv erfüllen zu können, muss der Fonds an den Kapitalmärkten wirksam wie andere Investoren agieren können, mit denen er im Wettbewerb um günstige Anlagemöglichkeiten steht.

Ziel des beschlossenen Gesetzesvorhabens ist es, den rechtlichen Rahmen für eine erfolgreiche Bewältigung des gesetzlichen Anlageziels zu verbessern.

Dies soll durch

  • Entlastung des KENFO von rechtlichen und administrativen Belastungen,
  • Konkretisierung und Klarstellung des Rechtsrahmens für die Kapitalanlage, sowie
  • ergänzende Regelungen zur Funktionsfähigkeit des Kuratoriums
    bewirkt werden.

Für die Anlagetätigkeit des KENFO sollen spezifische Regelungen dieses Gesetzes und Bestimmungen des Handelsgesetzbuches gelten. Im Bereich der Verwaltungsaufwendungen werden die Bestimmungen der BHO mit gewissen Anpassungen Anwendung finden. Dies dient dem Ziel, insbesondere Für die Anlagetätigkeit des KENFO sollen spezifische Regelungen dieses Gesetzes und Bestimmungen des Handelsgesetzbuches gelten. Im Bereich der Verwaltungsaufwendungen werden die Bestimmungen der BHO mit gewissen Anpassungen Anwendung finden. Dies dient dem Ziel, insbesondere Investitionen in illiquide Anlageklassen zu ermöglichen und Zusatzbelastungen aus einer kameralen Haushaltsführung zu vermeiden.

Die geplante Neuregelung des Entsorgungsfondsgesetzes stellt sicher, dass der Fonds sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Anlagemittel praktikabel, rechtssicher und im zur Zweckverfolgung erforderlichen Umfang nutzen kann, um die zur Finanzierungssicherung der Entsorgungskosten notwendigen Erträge erwirtschaften zu können. Dabei bleibt die Kontrollmöglichkeit des Bundes über die Tätigkeit des Fonds einschließlich des Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofes gewahrt. Im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.