Um vor dem Hintergrund der gegen die Russische Föderation verhängen Wirtschaftssanktionen die Wirkkraft und Durchsetzbarkeit von EU-Sanktionen zu stärken, soll das Sanktionsstrafrecht EU-weit harmonisiert werden: In allen EU-Mitgliedstaaten sollen baldmöglichst gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen gelten. Damit soll sichergestellt werden, dass Sanktionsverstöße unionsweit mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Hierzu sieht der Richtlinienentwurf einen Katalog von Sanktionsverboten vor, die die Mitgliedstaaten künftig zwingend als strafbare Handlungen qualifizieren müssen (in Deutschland sind bereits heute, insbesondere durch § 18 Absatz 1 AWG, große Teile dieses Katalogs strafbewehrt) . Zudem soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Sanktionsverstößen verbessert werden. In Deutschland stellen Sanktionsverstöße gemäß §§ 18 und 19 Außenwirtschaftsgesetz Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dar. Für eine Harmonisierung sind auf EU-Ebene zwei Schritte erforderlich: Zunächst müssen die EU-Verträge auf dem Gebiet des Strafrechts so erweitert werden, dass sie eine EU-weite Harmonisierung auch im Bereich der Sanktionsverstöße vorsehen. Danach kann in einem zweiten Schritt eine Harmonisierungs-Richtlinie erarbeitet werden.

Am 28.11.2022 beschloss der Rat einstimmig , den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU in die Liste der „EU-Straftatbestände“ in Artikel 83 AEUV aufzunehmen. Bundestag und Bundesrat hatten dieser EU-Kompetenzerweiterung zuvor mit dem am 19.10.2022 in Kraft getretenen Gesetz zugestimmt.

Am 2.12.2022 hat die Europäische Kommission ihren Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung von strafrechtlichen Sanktionen für den Verstoß gegen EU-Sanktionen vorgelegt.

Der Rat hat am 9.6.2023 seine Verhandlungsposition (allgemeine Ausrichtung) zu dem Richtlinienvorschlag angenommen. Diese bildet die Grundlage für die laufenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, um zu einer gemeinsamen Position gelangen und die Richtlinie beschließen zu können.Anschließend muss die Richtlinie von den EU-Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht umgesetzt werden.