Einleitung

Um vor dem Hintergrund der gegen die Russische Föderation verhängen Wirtschaftssanktionen die Wirkkraft und Durchsetzbarkeit von EU-Sanktionen zu stärken, soll das Sanktionsstrafrecht EU-weit harmonisiert werden: In allen EU-Mitgliedstaaten sollen baldmöglichst gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen gelten. Zudem soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Sanktionsverstößen verbessert werden. In Deutschland stellen Sanktionsverstöße gemäß § 18 und 19 Außenwirtschaftsgesetz Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dar.

Für eine Harmonisierung sind auf EU-Ebene zwei Schritte erforderlich: Zunächst müssen die EU-Verträge auf dem Gebiet des Strafrechts so erweitert werden, dass sie eine EU-weite Harmonisierung auch im Bereich der Sanktionsverstöße vorsehen. Danach kann in einem zweiten Schritt eine Harmonisierungs-Richtlinie erarbeitet werden.

Am 2.12.2022 hat die Europäische Kommission ihren Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung von strafrechtlichen Sanktionen für den Verstoß gegen EU-Sanktionen vorgelegt. Zuvor hatte der Rat am 28.11.2022 einstimmig einen Beschluss angenommen, mit dem der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU in die Liste der „EU-Straftatbestände“ in Artikel 83 AEUV aufgenommen wird. Bundestag und Bundesrat haben dieser EU-Kompetenzerweiterung mit dem am 19.10.2022 in Kraft getretenen Gesetz zugestimmt. Mit dem Richtlinienvorschlag soll die Durchsetzung der EU-Sanktionen u. a. durch Mindeststandards für die Untersuchung und strafrechtliche Ahnung von Sanktionsverstößen verbessert werden. Der Richtlinienentwurf muss nun vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament erörtert und angenommen werden.