Windräder stehen vor Braunkohlekraftwerk, symbolisiert Kapazitätsreserve

© falschbelichtung – stock.adobe.com

Der Zubau von Erzeugungskapazitäten, insbesondere im Bereich erneuerbare Energien, und der bereits heute zu beobachtende Abbau von Überkapazitäten im deutschen sowie im europäischen Strommarkt werden in den kommenden Jahren anhalten. Gleichzeitig bewegen wir uns von einem Stromsystem, in dem regelbare Kraftwerke der Stromnachfrage folgen, zu einem insgesamt effizienten Stromsystem, in dem flexible Erzeuger, flexible Verbraucher und Speicher auf das fluktuierende Dargebot von Strom aus Erneuerbaren Energien reagieren.

Die Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Strommarktes können nicht vorhersehbare Extremsituationen, in denen zusätzliche Kapazitäten benötigt werden, nicht mit vollständiger Sicherheit ausschließen. Um die Versorgungssicherheit auch in solchen außergewöhnlichen Situationen zu gewährleisten, wird eine Kapazitätsreserve eingeführt. Diese zusätzlichen Kapazitäten sind notwendig, um in bestimmten, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Situationen dafür zu sorgen, dass das Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -verbrauch erhalten bleibt. Die Kapazitätsreserve kommt zum Einsatz, wenn trotz freier Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot existiert, um einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage zu ermöglichen. Die Kapazitätsreserve wird zunächst einen Umfang von 2 Gigawatt haben. Das BMWK wird den Umfang der Kapazitätsreserve mindestens alle zwei Jahre überprüfen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 2. Mai 2018 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Bis zum 17. Mai 2018 konnten Stellungnahmen eingereicht werden. Die Verordnung wurde am 5. Februar 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 3, S. 58) verkündet und ist am 6. Februar 2019 in Kraft getreten.