Der Verordnungsentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Inhalte:

Artikel 1 – Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)

Mit der Änderung der GewAnzV werden erforderliche Anpassungen in dem durch verschiedene Gesetze geänderten § 14 der Gewerbeordnung vorgenommen.

  • In § 1 Satz 1 Nummer 2 GewAnzV wird die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden als ein neuer Tatbestand für die Gewerbeummeldung ergänzt.
  • In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 10 bis 13 GewAnzV werden die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Ausländerbehörden, die Finanzämter und die Erlaubnisbehörden der Gewerbeordnung als sogenannte empfangsberechtigte Stellen für Daten aus der Gewerbeanzeige ergänzt und die Daten bestimmt, die diesen Stellen zu übermitteln sind.
  • Schließlich wird in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 GewAnzV die Bezeichnung der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden infolge einer Erweiterung der Überwachungsaufgaben angepasst.

Artikel 2 – Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Mit der Änderung der FinVermV werden verschiedene erforderliche Anpassungen vorgenommen:

  • In § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV wird der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Durch diese Änderungen unterliegen künftig auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.
  • Der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Absatz 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, wird um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
  • Das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.
  • Schließlich wird das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ durch eine Ergänzung des Sachgebietskatalogs Gegenstand der Sachkundeprüfung (Anlage 1 zur FinVermV).

Die Ressortabstimmung wurde am 4. November 2022 eingeleitet. Die Länder wurden am 10. November 2022 und die Verbände am 11. November 2022 um ihre Stellungnahme gebeten. Stellungnahmen konnten bis 30. November 2022 elektronisch an buero-VIIB3@bmwk.bund.de übersandt werden.

Die Länder haben der Veröffentlichung ihrer Stellungnahmen widersprochen.

Nachstehend finden Sie hier die Stellungnahmen von Verbänden:

  • BMI - Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner
  • AfW – Der Bundesverband Finanzdienstleistung
  • IDW – Institut der Wirtschaftsprüfer
  • VOTUM – Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e.V.
  • BVVB – Bundesverband der Versicherungsberater
  • BFP - Bundesverband Finanz-Planer e.V.
  • GDV - Gesamtverband der Versicherer
  • DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag