Nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat die Monopolkommission den Auftrag, alle zwei Jahre im Rahmen eines sogenannten Hauptgutachtens zu aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung zu nehmen. Nach § 44 Absatz 3 Satz 3 GWB nimmt die Bundesregierung zu diesem Gutachten Stellung.

Am 5. Juli 2022 hat die Monopolkommission ihr XXIV. Hauptgutachten „Wettbewerb 2022“ vorgelegt.

Es ist beabsichtigt, die offizielle Stellungnahme der Bundesregierung schnellstmöglich abzugeben. Zur Vorbereitung dieser Stellungnahme geben wir interessierten Bürgerinnen und Bürgern, Vereinigungen, Verbänden und Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit, sich bis zum 30. September 2022 schriftlich zum Gutachten zu äußern. Ihre Beiträge senden Sie bitte per E-Mail an buero-ib2@bmwk.bund.de.

Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf der Internetseite des BMWK publiziert werden können. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die im Dokument enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme willigen Sie ein, dass die Stellungnahme und die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, mit deren Veröffentlichung Sie nicht einverstanden sind, bitten wir, aus dem Dokument zu entfernen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen wollen, weisen Sie auf diesen Umstand bitte ausdrücklich bei der Übersendung Ihrer Stellungnahme hin. Unterbleibt dieser Hinweis, gehen wir von Ihrem Einverständnis zur Veröffentlichung aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Interessenvertreter/innen nach Maßgabe des Lobbyregistergesetz (LobbyRG) registrierungspflichtig sind. Die Eintragungspflicht ist bußgeldbewehrt. Gemäß § 6 Absatz 3 LobbyRG gilt für die Beteiligung bei der Gesetzgebung nach § 47 Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, dass eingetragene Interessenvertreter/innen nicht beteiligt werden sollen, wenn die Eintragung unvollständig ist, nicht aktualisiert wurde oder bei der Interessenvertretung gegen Verhaltenspflichten verstoßen wurde, und dies jeweils im Register vermerkt ist. Diese Regelung wenden wir im Rahmen der Anhörung zum XXIV. Hauptgutachten der Monopolkommission analog an.

Weitere Informationen zum XXIV. Hauptgutachten finden Sie auf der Webseite der Monopolkommission.