Mit der Änderung der StromBGebV wird insbesondere das Gebührenverzeichnis der Anlage 1 der StromBGebV neu gefasst. Der Gebührentatbestand der Durchführung der Voruntersuchung der im Jahr 2022 auszuschreibenden Fläche N-7.2 des FEP 2020 wird eingefügt. Gleiches gilt für den Gebührentatbestand für die in diesem Jahr erstmals stattfindenden Ausschreibungen nach § 67a WindSeeG durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der den Gebührentatbeständen zu Grunde liegenden Stundensätze an die am 18. Februar 2021 in Kraft getretene Fassung der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV).

Bei der Änderungsverordnung handelt es sich nach § 76 WindSeeG i.V.m. § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes um eine Ministerverordnung ohne Beteiligung von Bundestag oder Bundesrat. Auch eine Kabinettbefassung im Rahmen einer Kenntnisnahme ist nicht geplant.