Strommasten; Quelle: iStock.com/Aryut

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Der Netzzugang in Deutschland und die Bedingungen für den Netzzugang werden ganz wesentlich durch die Stromgebotszone definiert. Ihre Größe und Aufteilung haben erheblichen Einfluss auf die Bedingungen für den Netzzugang, denn sie bestimmen das Marktgebiet und damit jeweils die aggregierte Stromnachfrage und das aggregierte Stromangebot, aus denen sich die Großhandelsstrompreise ergeben. Ferner beeinflussen die Größe und Aufteilung der Gebotszone die Handelsströme mit angrenzenden Gebotszonen und die Liquidität der Großhandelsmärkte und insbesondere die Liquidität des für den „Strommarkt 2.0“ wichtigen untertägigen Stromhandels.

Mit der Veröffentlichung der Novelle der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) im Bundesgesetzblatt ist die Einheitlichkeit der deutschen Stromgebotszone nun gesetzlich verankert. In Deutschland gab es bislang keine gesetzliche Festschreibung der deutschen Stromgebotszone. Sie war vielmehr historisch gewachsen. Eine Stromgebotszone zeichnet sich durch ihre Einheitlichkeit aus, die für gleiche Bedingungen für den Netzzugang, die Stromerzeugung und den Strombezug im gesamten Bundesgebiet sorgt. In einer einheitlichen Stromgebotszone ist der Austausch von Energie ohne Kapazitätsvergabe vorgeschrieben. Dies gewährleistet, dass die Grundbedingung für den Netzzugang in ganz Deutschland einheitlich ist.

Das Bundeskabinett hatte am 22. November 2017 die Novelle der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) verabschiedet. Die neue Regelung in der StromNZV dient lediglich der Festschreibung des Status quo und enthält keine darüber hinausgehenden Regelungen. Damit erhält die geschäftsführend tätige Bundesregierung die Handlungsspielräume für die nächste Bundesregierung. Der Bundesrat hat der Novelle in seiner Sitzung am 15. Dezember 2017 zugestimmt. Am 22. Dezember 2017 wurde die Novelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf des BMWK zur Novelle der StromNZV konnten bis zum 3. November 2017 übermittelt werden. Insgesamt waren 14 Stellungnahmen eingegangen, 13 Absender haben der Veröffentlichung zugestimmt.