Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) stellt einen ersten wichtigen Schritt zur Umsetzung der Mittelstandsstrategie dar. Die Unternehmen werden um mehr als 1,1 Milliarden Euro im Jahr entlastet – Zeit und Geld, das ihnen nun für ihre Kernaufgaben zur Verfügung steht.

Das Gesetz nutzt die Chancen der Digitalisierung, um die mühsame „Zettelwirtschaft“ in vielen Bereichen zu erleichtern. Zentrale Bausteine sind die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke und digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe. Zudem müssen Gründer zukünftig nur noch vierteljährlich – statt wie bisher monatlich – ihre Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Damit wird eine wichtige Zusage aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Darüber hinaus sieht das BEG III weitere wichtige Maßnahmen vor, unter anderem die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro, die Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung sowie die Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.

Ergänzend ist die Einführung eines Basisregisters in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer geplant. Hierdurch wird ein wesentlicher Grundstein zur Modernisierung des Registerwesens gelegt – und damit für weitere signifikante Entlastungen der Unternehmen.

Am 18. September 2019 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zugestimmt. Der Bundestag hat das Gesetz am 24. Oktober verabschiedet, der Bundesrat hat am 8. November 2019 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 28. November im Bundesgesetzblatt verkündet. Der überwiegende Teil des Gesetzes ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, einzelne Bestimmungen folgen sukzessive bis 1. Januar 2022.