LED-Anzeige mit Free WLAN; Quelle: iStock.com/phive2015

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Das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes sollte die Verbreitung von WLAN fördern. Hierzu stellte es klar, dass der in § 8 Abs. 1 TMG geregelte Haftungsausschluss von Accessprovidern auch für WLAN-Betreiber gilt. Die Regelung sollte sicherstellen, dass jemand, der sein WLAN für andere zur Nutzung freigibt, den gleichen Haftungsprivilegien unterliegt wie zum Beispiel die Deutsche Telekom.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte am 11. März 2015 den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. Länder und Verbände konnten hierzu bis zum 8. April 2015 Stellung nehmen. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf im September 2015 beschlossen. Am 2. Juni 2016 hat der Bundestag den Gesetzentwurf mit zwei Änderungsanträgen und einem Entschließungsantrag verabschiedet. Das Gesetz ist am 27. Juli 2016 in Kraft getreten.