Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) sieht Innovationsausschreibungen vor. Die Bundesregierung hat deshalb die so genannte Innovationsauschreibungsverordnung vorgelegt, die am 16. Oktober 2019 im Bundeskabinett verabschiedet wurde. Mit den Innovationsausschreibungen werden Innovationen im Ausschreibungsdesign und neue Preisgestaltungsmechanismen erprobt. Erstmals wird auf eine fixe Marktprämie bei der Erneuerbare-Energien-Förderung geboten. Zudem erfolgen keine Zahlungen, wenn negative Preise an der Börse bestehen und es wird eine Zuschlagsbegrenzung eingeführt, so dass bei ausbleibendem Wettbewerb nur 80 Prozent der eingegangenen Gebote bezuschlagt werden.

Darüber hinaus werden technische Innovationen in Form von Anlagenkombinationen aus fluktuierenden und nicht fluktuierenden erneuerbaren Energien ausgeschrieben. Kombinationen könnten z.B. aus Windkraft und Biomasse oder Photovoltaik und Speicher bestehen. Solche Projekte sollen dazu beitragen, die Einspeisung zu verstetigen, mit positiven Effekten für die Netz- und Systemdienlichkeit der Anlagen. Auch für die Anlagenkombinationen erfolgt die Förderung über eine fixe Marktprämie.

Wie schon in den gemeinsamen Ausschreibungen wird auch in der Innovationsausschreibung die Funktionsweise und die Wirkungen von technologieneutralen Ausschreibungen für erneuerbare Energien zu erprobt und anschließend evaluiert. Die konkreten Bedingungen für Innovationsausschreibungen werden in der Innovationsausschreibungsverordnung festgelegt.

Am 28. Juni 2019 wurde die Anhörung der Länder und der Verbände eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 9. Juli 2019 abgegeben werden. Der Bundestag hat der Verordnung am 12. Dezember 2019 zugestimmt. Sie wurde am 29. Januar 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 30. Januar 2020 in Kraft getreten.