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Für die Tätigkeit als Reiseveranstalter oder den Betrieb eines Reisebüros wird in Deutschland keine besondere Zulassung benötigt. Wie andere Gewerbetreibende müssen auch Reiseveranstalter und Reisevermittler die allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen beachten, also zum Beispiel ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen, steuerlich anmelden und gegebenenfalls im Handelsregister eintragen lassen.
Reiseveranstalter mit Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die nur vorübergehend in Deutschland tätig werden, müssen ihr Gewerbe nicht anzeigen. Allerdings sind gegebenenfalls besondere steuerrechtliche Regelungen zu beachten. Werden Arbeitnehmer entsendet, ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten.
Nähere Informationen zu den behördlichen Formalitäten sowie Hilfestellung bei deren Abwicklung bieten die Einheitlichen Ansprechpartner (deutsch / englisch).
Allgemeine Hinweise zur Geschäftsgründung und spezielle Informationen zum Tourismussektor in Deutschland finden Sie beim Außenwirtschaftsportal iXPOS und bei der GTAI.
Vertragsrechtliche Anforderungen
Zum Schutz des Reisenden gibt es mit dem Reisevertragsrecht besondere zivilrechtliche Bestimmungen, die in Deutschland tätige Reiseveranstalter und Reisevermittler beachten müssen.
Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseanbietern bei Pauschalreisen - unter anderem die Möglichkeiten zur Änderung des Vertrages, die Haftung für Mängel sowie die Beendigung des Vertrages. Diese Regelungen sind zum größten Teil zwingendes Recht, das heißt, von ihnen darf - auch durch anderweitige Vereinbarung - grundsätzlich nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die deutschen Bestimmungen (vgl. §§ 651 a ff. BGB) setzen die Regelungen der europaweit geltenden Pauschalreiserichtlinie um. Mit der aktuell geltenden Richtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die am 11. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wurde die zuvor geltende Richtlinie 90/314 von 1990 novelliert und ersetzt. Die Richtlinie 2015/2302 ist in Deutschland durch das dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften in nationales Recht umgesetzt worden, welches zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist und ab diesem Zeitpunkt auf geschlossene Verträge anwendbar ist. Reiseveranstalter müssen besondere Informationspflichten beachten, die in Artikel 250 § 3 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBG) und in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) festgelegt sind. Verfügt der Reiseveranstalter über ein Internetangebot, gilt zudem das Telemediengesetz.
Einen guten Überblick gibt auch die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebene Broschüre „Neue Rechte für Reisende“, welche die neue Rechtslage aus der Sicht des Reisenden darstellt.
Hinweis: Diese Informationen sind allgemeine Hinweise, die weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch rechtlich verbindlich sind.
Es ist nicht Aufgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Rechtsrat in Einzelfällen zu erteilen. Diese Aufgabe obliegt den Angehörigen der Rechtsberufe, insbesondere den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Dieses Informationsangebot kann und soll deswegen eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Zur Klärung individueller Fragen und Anliegen wird daher die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Beratungsstelle empfohlen.
Häufige Fragen zur Geschäftstätigkeit in der Reisebranche
Braucht man im Reisegewerbe eine Veranstalterlizenz oder einen Registereintrag?