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Unterstützungsmaßnahmen

Einleitung

Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe

(Stand: 30. März 2020)

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Sie verfügen in der Regel kaum über Sicherheiten oder weitere Einnahmen. Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von

  • bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
  • bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).

Damit sollen insbesondere die wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Die Soforthilfen haben ein Volumen von 50 Milliarden Euro und gelten auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu 10 Beschäftigten.

Wo und wie Sie Soforthilfen beantragen können, erfahren Sie hier.

Die Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes gibt es hier (PDF, 560 KB) noch einmal im Überblick.

Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen außerdem in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.

Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern:
(Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen):

LandZuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und BewilligungLink
Baden-WürttembergAntragstellung bei und Vorprüfung
durch IHK und HWK, Bewilligung
durch L-Bank
wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona
BayernRegierungen und
Landeshauptstadt München
www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
BerlinInvestitionsbank Berlin (IBB)www.ibb.de/coronahilfen
Brandenburg

Für die Industrie:
Investitionsbank des Landes
Brandenburg (ILB)

Für die Landwirtschaft:
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/

mluk.brandenburg.de/mluk/de/start/service/foerderung/landwirtschaft/corona-2020-agrar-richtlinie/

BremenBAB Bremer Aufbau Bank
BIS Bremerhavener Gesellschaft
für Investitionsförderung und
Stadtentwicklung mbH

www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html

www.bis-bremerhaven.de/corona-soforthilfe-erweitert.99081.html

HamburgHamburgische Investitions- und
Förderbank (IFB Hamburg)
www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen
HessenRegierungspräsidium Kassel

https://wirtschaft.hessen.de/Wirtschaft/Corona-Hilfen/Soforthilfe

Mecklenburg-
Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg-
Vorpommern (LFI-MV)

https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe/

NiedersachsenInvestitions- und Förderbank
Niedersachsen - NBank
https://www.nbank.de/Corona/Übersicht-zu-den-niedersächsischen-Corona-Sonderprogrammen/
Nordrhein-WestfalenBezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln,
Münster
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-archiv
Rheinland-PfalzInvestitions- und Strukturbank RLP (ISB)isb.rlp.de/index.html
SaarlandMinisterium für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr des
Saarlandes
www.corona.wirtschaft.saarland.de
SachsenSächsische Aufbaubank -
Förderbank (SAB)
www.sab.sachsen.de
Sachsen-AnhaltInvestitionsbank Sachsen-Anhaltwww.ib-sachsen-anhalt.de/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen
Schleswig-HolsteinInvestitionsbank Schleswig-
Holstein (IB.SH)

https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/

ThüringenThüringer Aufbaubank
Die Antragsannahme sowie
Vorprüfungen erfolgen auch über
die IHKn und HWKn.
aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020

Unterstützungspaket für Start-ups

(Stand: 1. April 2020)

Start-ups haben grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Jedoch passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht auf die Bedürfnisse von Start-ups, jungen Technologieunternehmen und kleinen mittelständischen Unternehmen. In vielen Fällen erfüllen sie die von Hausbanken gestellten Anforderungen an Kreditnehmer aufgrund ihres jungen Alters und meist sehr innovativen Geschäftsmodells nicht. Deshalb bieten wir ein maßgeschneidertes Unterstützungspaket an. Wir nehmen dafür rund 2 Milliarden Euro in die Hand und erweitern die Wagniskapitalfinanzierung, damit auch weiterhin Finanzierungsrunden für zukunftsträchtige innovative Start-ups aus Deutschland stattfinden können.

Zum Maßnahmenpaket sollen insbesondere folgende Elemente gehören, die schrittweise umgesetzt werden sollen:

  • Stärkung der Wagniskapitalinvestoren (auf Fondsebene) für die zusätzliche Kapitalbereitstellung für in Liquiditätsengpässe geratende Portfoliounternehmen
  • Unterstützung der Finanzierungsrunden bei ausfallenden Fondsinvestoren („Sekundärmarkt“)
  • Unterstützung von jungen Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleinen Mittelständlern

Kurzarbeitergeld wird flexibler

(Stand 23. März 2020)

Kurzarbeitergeld kann nun einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch genommen werden. So müssen nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, die Sozialversicherungsbeiträge werden voll übernommen und auch Leiharbeit wird in die Regelung einbezogen. Die Unternehmen werden auf diese Weise deutlich stärker entlastet als während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Darüber hinaus wird vorübergehend auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird, verzichtet. So wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in aktuell wichtigen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln aufzunehmen. Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld eingreifen. Es kann auf Antrag im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Fragen und Antworten zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.

Finanzhilfen – Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf

(Stand: 2. April 2020)

Ab sofort steht das KfW-Sonderprogramm 2020 zu Verfügung. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Das Sonderprogramm steht gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung sowie den freien Berufen offen. Die Vergabebedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft.

Das KfW Sonderprogramm 2020 baut auf den Programmen KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit – Universell sowie dem KfW-Sonderprogramm 2020 - Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung auf, deren Förderbedingungen modifiziert und erweitert wurden.

Zur Deckung vor allem des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs steht das Sonderprogramm für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Auf diese Weise können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite der Hausbanken mobilisiert werden.

Mit einer maximalen Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen schöpfen wir die nach EU-Recht zulässige Risikoübernahme voll aus. Das erleichtert Banken und Sparkassen die Kreditvergabe und verbessert für Unternehmen das Kreditangebot am Markt.

Anträge können sofort gestellt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird zudem eine Regelung schaffen, wonach Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten nicht innerhalb kurzer Frist Insolvenz anmelden müssen. Diese Frist wird deutlich ausgeweitet. Das gibt Unternehmen die notwendige Zeit, die Krise zu bewältigen.

Unternehmen, Selbständigen und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. Informationen zu den Programmen finden Sie auch auf der Webseite der KfW.
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

I. KfW Sonderprogramm 2020

a. Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind:

KfW Sonderprogramm - ERP-Gründerkredit Universell

Investitions- und Betriebsmittelkredite für junge Unternehmen bis 5 Jahre nach Gründung. Details und Programmbedingungen finden Sie auf der Seite der KfW.

Dieses Instrument wurde erheblich ausgeweitet und verbessert:

  • Der ERP-Gründerkredit Universell steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Das Unternehmen darf zum Stichtag 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein gemäß EU-Definition.
  • Kredite können je Unternehmensgruppe bis 1 Milliarde Euro vergeben werden. Die Kredite sind begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
  • Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Millionen Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine 90 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert.
  • Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 Prozent bis 1,46 Prozent; für große Unternehmen bei 2 Prozent bis 2,12 Prozent.

Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden. Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Investitionsfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten. Des Weiteren bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an und eine Vereinfachung der Verfahren bei der Risikoprüfung. Bei Krediten unter 3 Millionen übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.


b. Für Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt sind:

KfW-Sonderprogramm - KfW-Unternehmerkredit

Investitions- und Betriebsmittelkredite für Bestandsunternehmen. Details und Programmbedingungen finden Sie auf der Seite der KfW.

Dieses Instrument wurde erheblich ausgeweitet und verbessert:

  • Der KfW-Unternehmerkredit steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben und zum Stichtag 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren nach EU-Definition.
  • Kredite können je Unternehmensgruppe bis 1 Milliarde Euro vergeben werden. Die Kredite sind begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
  • Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Millionen Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine 90 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert. Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 Prozent bis 1,46 Prozent; für große Unternehmen bei 2 Prozent bis 2,12 Prozent.
  • Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden. Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Investitionsfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten.

Des Weiteren bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an und eine Vereinfachung der Verfahren bei der Risikoprüfung. Bei Krediten unter 3 Millionen übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.


c. Für großvolumige Finanzierungen

KfW-Sonderprogramm – Direktbeteiligungen für Konsortialfinanzierungen

Die KfW erweitert mit dem KfW Sonderprogramm 2020 "Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung" ihr Finanzierungsangebot für Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben und zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Definition waren.

  • Im Rahmen dieses Förderprogramms bietet die KfW künftig Risikoübernahmen bis zu 80 Prozent des Vorhabens, jedoch maximal 50 Prozent der Risiken der Gesamtverschuldung an.
  • Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren.
  • Die Beteiligung der KfW erfolgt pari passu zu Marktkonditionen. Das heißt, die wirtschaftlichen Konditionen werden vom Finanzierungspartner gestellt und von der KfW übernommen.
  • Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Millionen Euro und ist begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
Bürgschaften

Unternehmen können mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Unternehmen handeln, die zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen im Rahmen des „Großbürgschaftsprogramms“ am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Angesichts der aktuellen Krisenlage wurde das Großbürgschaftsprogramm für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro. Bürgschaften können aktuell maximal 90 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 10 Prozent Eigenobligo übernehmen.

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Millionen Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.

Bürgschaftsbanken dürfen „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen, ohne Beteiligung der Länder. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Bürgschaftsbanken.

Bürgschaftsbanken:

BezeichnungStraßeOrtE-MailTelefon
Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbHWerastraße 13-1770182 Stuttgartinfo@buergschaftsbank.de0711-16 45-6
Bürgschaftsbank Bayern GmbHMax-Joseph-Straße 480333 Müncheninfo@bb-bayern.de089-54 58 57-0
BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbHSchillstraße 910785 Berlininfo@buergschaftsbank-berlin.de030-31 10 04-0
Bürgschaftsbank Brandenburg GmbHSchwarzschildstraße 9414480 Potsdaminfo@BBimWeb.de0331-649 63-0
Bürgschaftsbank Bremen GmbHAm Wall 187-18928195 Bremeninfo@buergschaftsbank-bremen.de0421-33 52-33
BürgschaftsGemeinschaft Hamburg GmbHBesenbinderhof 3920097 Hamburgbg-hamburg@bg-hamburg.de040-61 17 00-0
Bürgschaftsbank Hessen GmbHGustav-Stresemann-Ring 965189 Wiesbadeninfo@bb-h.de0611-15 07-0
Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbHGraf-Schack-Allee 1219053 Schwerininfo@bbm-v.de0385-395 55-0
Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbHHildesheimer Straße 630169 Hannoverinfo@nbb-hannover.de0511-337 05-0
Bürgschaftsbank NRW GmbHHellersbergstraße 1841460 Neussinfo@bb-nrw.de02131-51 07-0
Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbHRheinstraße 4 H55116 Mainzinfo@bb-rlp.de06131-629 15-5
Bürgschaftsbank Saarland GmbHFranz-Josef-Röder-Straße 1766119 Saarbrückeninfo@bbs-saar.de0681-30 33-0
Bürgschaftsbank Sachsen GmbHAnton-Graff-Straße 2001309 Dresdeninfo@bbs-sachsen.de0351-44 09-0
Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbHGroße Diesdorfer Straße 22839108 Magdeburginfo@bb-mbg.de0391-737 52-0
Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbHLorentzendamm 2224103 Kielinfo@bb-sh.de0431-59 38-0
Bürgschaftsbank Thüringen GmbHBonifaciusstraße 1999084 Erfurtinfo@bb-thueringen.de0361-21 35-0

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

(Stand 03. April 2020)

Die Bundesregierung hat einen großvolumigen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) auf den Weg gebracht: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit einem Umfang von 600 Milliarden Euro bietet Unternehmen und Start-Ups bei Vorliegen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen Unterstützung durch Garantien und Eigenkapitalhilfen, um die Krise erfolgreich zu bewältigen.

Damit beseitigt er Liquiditätsengpässe, unterstützt die Rekapitalisierung am Kapitalmarkt und stärkt die Kapitalbasis von Unternehmen.

Der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ besteht aus

  • 400 Milliarden Euro Staatsgarantien für Verbindlichkeiten
  • 100 Milliarden Euro für direkte staatliche Beteiligungen
  • 100 Milliarden Euro für Refinanzierung durch die KfW

Informationen zu Antragsvoraussetzungen und Antragstellung sowie die Möglichkeit der Anmeldung für einen WSF-Newsletter finden Sie in Kürze hier.

Förderdatenbank des Bundes

(Stand: 1. April 2020)

Die Förderdatenbank des Bundes bietet einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union: Nutzen Sie die Suchfunktion und durchforsten Sie das aktuelle Förderangebot – passgenau für Ihr Vorhaben. Welche Förderprogramme gibt es, um Unternehmen in Deutschland im Bedarfsfall zu unterstützen? Das aktuelle Förderangebot im Überblick.

Betriebsmittelkomponenten in den Förderkrediten der Länder für Gründer und KMU

(Stand: 4. März 2020)

Bayern
LfA Förderbank Bayern
Akutkredit1
Universalkredit1
Baden-Württemberg
L-Bank
Liquiditätskredit1
Gründungsfinanzierung2
Berlin
Investitionsbank Berlin (IBB)
Liquiditätshilfen BERLIN3
Berlin Start4
Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Brandenburg-Kredit für den Mittelstand5
Brandenburg-Kredit Gründung2
Bremen
Bremer Aufbau-Bank
Bremer Unternehmerkredit5
Hamburg
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)
Hamburg-Kredit Wachstum5
Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge2
Hessen
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WiBank)
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen - Gründung2
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen – Wachstum5
Mecklenburg-Vorpommern
Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH
BMV-Darlehen1
Niedersachsen
NBank
Niedersachsen-Gründerkredit2
Nordrhein-Westfalen
NRW.Bank
NRW.BANK.Mittelstandskredit5
NRW.BANK.Universalkredit1
NRW.BANK.Gründungskredit2
Rheinland-Pfalz
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Betriebsmittelkredit RLP1
ERP-Gründerkredit RLP2
Saarland
Saarländische Investitionskreditbank AG
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GUW)2
Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
IB-Mittelstandsdarlehen1
IB-Gründungsdarlehen2
Sachsen
Sächsische Aufbaubank
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung sowie Liquiditätshilfemaßnahmen (GuW)1
Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
IB.SH Betriebsmitteldarlehen1
IB.SH Mittelstandskredit1
Thüringen
Thüringer Aufbaubank
GuW Thüringen - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung1
Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen1

1 Für Gründer und KMU unabhängig vom Unternehmensalter
2 Für KMU bis fünf Jahre nach Gründung
3 Für KMU bis drei Jahre nach Gründung
4 Für KMU bis 7 Jahre nach Gründung
5 Für KMU ab fünf Jahre nach Gründung

Exportkreditgarantien

(Stand: 30. März 2020)

  • Übernimmt der Bund aktuell weiterhin Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) für Exporte in Coronavirus-Risikogebiete?

    Ja. Ansprechpartner für konkrete Fragen zu Deckungsmöglichkeiten sind die Mandatare des Bundes von der Euler Hermes AG.

  • Was bedeutet das Maßnahmenpaket der Bundesregierung für die Exportkreditgarantien des Bundes?

    Das am 13. März 2020 von den beiden Bundesministern Scholz und Altmaier vorgestellte Maßnahmenpaket ist ein umfassendes Hilfsprogramm und soll dazu beitragen, Beschäftigte und Unternehmen vor den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus zu schützen. Das Maßnahmenpaket umfasst eine Reihe von Finanzierungs- und Absicherungsinstrumenten, einschließlich der Exportkreditgarantien des Bundes. Sie stehen in der aktuellen Krise auch weiterhin zur Absicherung von Exportgeschäften und -finanzierungen zur Verfügung. Die Exportkreditgarantien, die Exporteure und Banken gegen wirtschaftlich und politisch bedingte Forderungsausfälle absichern, werden auf Grundlage einer umfangreichen haushaltsrechtlichen Ermächtigung übernommen. Für den Fall, dass ein zusätzlicher Bedarf an Exportdeckungen besteht, kann der Bund die Ermächtigung sehr schnell ausweiten. Somit stehen auch im Bereich der Exportkreditgarantien des Bundes ausreichend Mittel zur Verfügung, um Exporteure und Banken in dieser schwierigen Zeit wirkungsvoll zu schützen.

  • Können auch Exporte in die EU und in OECD-Staaten mit Exportkreditgarantien abgesichert werden?

    Ja, ab sofort können Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.

    Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

    Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.03.2020, die Bestimmungen der sogenannten Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Sie hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen.

    Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des Mandatars des Bundes.

  • Wie können mir Exportkreditgarantien in der jetzigen Zeit überhaupt helfen?

    Die Exportkreditgarantien des Bundes sind für exportorientierte Unternehmen ein wichtiges Element der Risikosteuerung. Aktuell haben sie für Exporteure jedoch eine noch größere Bedeutung, weil auch langjährige und solvente Kunden in Zeiten der Corona-Krise plötzlich und unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten können. Der Bund bietet Ihnen mit seinen Exportkreditgarantien einen weitreichenden Schutz. Das Risiko eines Zahlungsausfalls geht zu einem großen Teil auf den Bund über. In der Praxis bedeutet das grundsätzlich: Ist der jeweilige Kunde weiterhin zur Zahlung verpflichtet und kann nicht zahlen, springt der Bund ein. Ob ein Auslandskunde trotz der Corona-Krise noch zur Zahlung verpflichtet ist, hängt maßgeblich von den exportvertraglichen Vereinbarungen ab. Kann der Kunde aufgrund einer in den Exportvertrag aufgenommenen Force Majeure-Klausel zum Beispiel kündigen, wird er auch nicht mehr zur Zahlung verpflichtet sein.

    Daher ist zu empfehlen, Exportverträge zu überprüfen:

    • Wie sind die Risiken beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse während der Vertragserfüllung verteilt?
    • Bestehen Kündigungsrechte?
    • Trägt das Unternehmen das Beschaffungsrisiko, wenn Unterlieferanten infolge unvorhergesehener Umstände die Zulieferungen nicht rechtzeitig vornehmen können? Oder hat das Unternehmen selbst das Recht zur Vertragskündigung, um die Ziehung von Vertragsgarantien zu verhindern?

    Gegen das Risiko, dass trotz einer eigenen Kündigung die Vertragsgarantien gezogen werden, kann eine Vertragsgarantiedeckung beim Bund absichern.

  • Gibt es Auswirkungen auf bestehende Deckungen für Lieferungen und Leistungen in Coronavirus-Risikogebiete?

    Das Coronavirus führt nicht dazu, dass ein bestehender Deckungsschutz entfällt oder eingeschränkt wird. Eine Entschädigungsfähigkeit unter einer Hermesdeckung hängt unter anderem von dem Deckungsprodukt und der Einhaltung der Entschädigungsvoraussetzungen ab.

  • Wann und in welchem Umfang sind Schäden aufgrund des Coronavirus unter den Hermesdeckungen abgesichert?

    Schäden können sowohl in der Herstellungsphase entstehen als auch den Ausfall einer Forderung nach Lieferung umfassen. Für beide Konstellationen bietet der Bund Deckungsschutz an: eine Fabrikationsrisikodeckung für Schäden in der Herstellungsphase und eine Lieferantenkreditdeckung für einen möglichen Forderungsausfall (Forderungsdeckung).

  • Was ist unter einer Fabrikationsrisikodeckung versichert?

    Die Fabrikationsrisikodeckung bietet primär Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs. Ist es infolge eines von der Fabrikationsrisikodeckung abgesicherten Risikos unmöglich oder zumindest unzumutbar, die Fertigung fortzusetzen beziehungsweise gefertigte Waren zu versenden, sind die entstandenen Selbstkosten grundsätzlich entschädigungsfähig. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn wegen Auswirkungen des Coronavirus nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sich der Auslandskunde weiterhin vertragstreu verhalten wird. Bei einer bestehenden Fabrikationsrisikodeckung ist es wichtig, den Mandataren des Bundes von der Euler Hermes AG erforderlich werdende Liefer- und Leistungszeitverschiebungen umgehend mitzueilen. Verschiebungen bedürfen der Zustimmung des Bundes.

  • Was ist unter einer Forderungsdeckung versichert?

    Die Forderungsdeckung bietet Schutz davor, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Forderung auch tatsächlich besteht: Schäden aufgrund des Coronavirus können eventuell einen Fall höherer Gewalt darstellen und damit die Forderung entfallen lassen.

    Bei einer bestehenden Forderungsdeckung müssen den Mandataren des Bundes von der Euler Hermes AG Liefer- sowie Leistungszeitverschiebungen und selbstverständlich auch Zahlungsverzüge umgehend mitgeteilt werden. Liefer- und Leistungszeitverschiebungen bedürfen der Zustimmung des Bundes. Falls zur Sicherstellung einer Lieferverpflichtung Zulieferungen bei einem anderen Lieferanten bezogen werden sollen, muss bei ausländischen Zulieferungen vorher die Zustimmung des Bundes eingeholt werden (Verschiebung in den Auslandsanteilen).

  • Ich habe nähere Fragen zu meiner Exportkreditgarantie und zu Deckungsmöglichkeiten. An wen kann ich mich wenden?

    Ansprechpartner für weitergehende Fragen sind die Mandatare des Bundes von der Euler Hermes AG in Hamburg:
    Telefon: 040 8834 9000
    Hotline für Exporteure und Banken: 040 8834 9509

    E-Mail: info@exportkreditgarantien.de
    Website: Auslandsgeschäftsabsicherung der Bundesrepublik Deutschland

    Die Hotline beantwortet unter anderem Fragen zu Absicherungsmöglichkeiten sowie zu Zahlungs- oder Abwicklungsstörungen.

Öffentliche Beschaffung: Rundschreiben zu Dringlichheitsbeschaffungen vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie

(Stand: 2. April 2020)

In der Corona-Pandemie kommt es jetzt insbesondere darauf an, schnell die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen – insbesondere für die Kliniken, Ärzte und alle Verwaltungseinheiten, Einrichtungen und Personen, die an der Bewältigung der Pandemie arbeiten. Beschafferinnen und Beschaffer müssen tagtäglich innerhalb extrem kurzer Fristen versuchen, Material zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversordnung und der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt zu beschaffen.

Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen. In der aktuellen Situation sind die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben. Diese und weitere Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in einem am 19. März versendeten Rundschreiben (PDF, 505 KB) umfassend dargestellt.

Die EU-Kommission hat im Rahmen einer am 1. April 2020 veröffentlichten Mitteilung ebenfalls Leitlinien veröffentlicht, wie bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte schnell und effizient beschafft werden kann. Die Mitteilung weist über die bereits im BMWK-Rundschreiben vom 19. März aufgezeigten Möglichkeiten auf weitere Verfahrenserleichterungen insbesondere mit Blick auf Formvorschriften hin.

Maßnahmen auf europäischer Ebene

(Stand: 23. März 2020)

Deutschland ist sich seiner Verantwortung für Europa bewusst. Im engen Austausch mit den europäischen Partnern wird die Bundesregierung ihre Corona-Maßnahmen europäisch verzahnen. Sie stimmt sich hierbei sehr eng mit der Europäischen Kommission ab. Diese hat ein Temporary Framework für Beihilfen vorgelegt. Dieses definiert den Rahmen für beihilfekonforme mitgliedstaatliche Unterstützungsmaßnahmen. Die Kommission wird die volle Flexibilität der europäischen Fiskalregeln nutzen. Sie klassifiziert die COVID-19-Pandemie als „ungewöhnliches Ereignis außerhalb der Kontrolle der Regierung“. Schließlich hat sie eine „Corona Response Investment Initiative“ in Höhe von 37 Milliarden Euro gestartet, um unter anderem die Gesundheitssysteme und kleinere und mittlere Unternehmen zu stützen. Zusammen mit der Europäischen Investitionsbank stockt sie ihre Bürgschaftsprogramme auf (Volumen für Kredite in Höhe von 28 Milliarden Euro).