Bitte unterstützen Sie die Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums: Wir benötigen Ihre Einwilligung, um Ihre Nutzeraktivität auf unserer Webseite mit Hilfe des Dienstes etracker messen zu können. Die pseudonymisierten Auswertungen dieser Software helfen uns, unsere Webseite zu verbessern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wenn Sie Ihre Auswahl getroffen haben, wird oben rechts ein Schieberegler sichtbar. Diesen können Sie von nun an dazu verwenden, um die statistische Auswertung zu stoppen. Durch eine Betätigung in der anderen Richtung können Sie das Tracking wieder aktivieren.
Wie funktioniert etracker? Ein Skript auf unserer Webseite löst eine http-Anfrage aus, die automatisch Ihre IP-Adresse und den sog. User Agent an die etracker GmbH weiterleitet. Hier wird zunächst Ihre IP-Adresse automatisch gekürzt. Anschließend pseudonymisiert die Software die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck, Mehrfachnutzungen in der Sitzung feststellen zu können. Nach Ablauf von 7 Tagen wird jede Zuordnung zur Sitzung gelöscht, und Ihre statistischen Daten liegen gänzlich anonymisiert vor.
Etracker ist ein deutsches Unternehmen, und verarbeitet Ihre Daten aussschließlich in unserem Auftrag auf geschützten Servern. An weitere Dritte werden sie nicht übermittelt.
Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de.
Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit ohne nachteilige Folgen widerrufen können und möchten Ihnen volle Kontrolle über das Tracking auf unserer Webseite geben.
Ausführliche Informationene über Ihre Betroffenenrechte und darüber, wie wir Ihre Privatsphäre schützen, entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Preisrecht leistet wichtigen Beitrag für fairen Wettbewerb
In unserem Wirtschaftssystem werden Preise grundsätzlich auf der Basis von Angebot und Nachfrage von den Unternehmen frei gebildet. Gleichwohl sind preisrechtliche Normen einzuhalten. Dabei unterscheiden wir zwischen dem materiellem und dem formellem Preisrecht: Das materielle Preisrecht regelt den Inhalt -, also die Bestimmung und Höhe von Preisen - und überwacht, ob getroffene Vereinbarungen wirksam sind und eingehalten werden. Dabei greift es aus sozial-, wettbewerbspolitischen oder anderen Gründen in die freie Preisbildung ein. Das formelle Preisrecht - auch als Preisordnungsrecht bezeichnet - regelt hingegen die Form, das heißt die Art und Weise, wie Preise ausgezeichnet und angekündigt werden. Es wird durch die Preisangabenverordnung geregelt.
Materielles Preisrecht: Buchpreisbindung
Bücher sollen überall zu gleichen Preisen erhältlich sein - breit sortierte Buchhandlungen sollen dabei die Versorgung mit Büchern in der Fläche sicherstellen. Dazu trägt ganz entscheidend die Preisbindung bei Büchern bei.
Außerdem gewährleistet die Buchpreisbindung, dass eine Fülle von kleinen und mittleren Verlagen besteht, die wiederum einer Vielzahl von Autoren die Veröffentlichung ihrer Werke ermöglicht. Das Buchpreisbindungsgesetz sichert so einen leistungsfähigen Markt für Bücher in Deutschland und fördert deren Rolle als Kulturgut.
Mit dem am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen wurde ein eigenes Preisbindungsgesetz für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz) erlassen. Damit wurde die bis dahin gemäß § 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf vertraglicher Basis mögliche Preisbindung für Verlagserzeugnisse gesetzlich bindend vorgegeben.
Die Buchpreisbindung wird außerdem in Zusammenhang mit dem Transatlantischen Partnerschafts- und Investitionsabkommen (TTIP) zwischen der EU und den USA immer wieder diskutiert. Fakt ist jedoch, dass die Buchpreisbindung durch TTIP nicht angetastet wird. Hierzu steht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter anderem mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. im Dialog (PDF, 311 KB).
Auch E-Books als Kulturgut schützen
Durch die Digitalisierung unserer Wirtschaft befindet sich auch der Buchmarkt in einem tiefgreifenden Wandel: Bücher werden in wachsendem Maße über das Internet verkauft - dabei erfreuen sich elektronische Bücher (E-Books) immer größerer Beliebtheit bei den Leserinnen und Lesern.
Um das Kulturgut Buch auch im digitalen Zeitalter zu schützen und die Vielfalt von Buchtiteln und Buchhandlungen auch in Zukunft zu sichern, hat der Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (PDF, 242 KB)verabschiedet. Nach Zustimmung des Bundesrats ist das Gesetz (PDF, 242 KB) am 1. September in Kraft getreten. Das Gesetz, das auf eine Initiative des BMWK zurück geht, schließt E-Books in die gesetzliche Preisbindung ein und legt fest, dass die Preisbindung für alle Buchverkäufe an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland gilt - unabhängig vom Händlerstandort.
E-Books werden durch die Preisbindung für Verleger und Buchhändler ökonomisch attraktiver. So setzt das Gesetz Anreize für weitere innovative Entwicklungen auf dem Buchmarkt, zum Beispiel im Bereich der elektronischen Buchformate oder bei den digitalen Vertriebsmodellen. Des Weiteren wird mit der Ausdehnung der Buchpreisbindung auf jegliche Buchverkäufe an Letztabnehmer bewirkt, dass der Niederlassungsort des verkaufenden Händlers keine Rolle spielt. Dies macht die Buchpreisbindung rechtssicherer gegenüber der bisher nur für nationale Buchverkäufe geltenden Buchpreisbindung. Das Buchpreisbindungsgesetz sichert so einen leistungsfähigen Markt für Bücher in Deutschland und fördert deren Rolle als Kulturgut.
Formelles Preisrecht: Preisangaben
Da im Wettbewerb neben der Qualität der angebotenen Ware oder Leistung bekanntlich der Preis regelmäßig ein entscheidendes Kriterium für die Attraktivität eines Angebotes ist, kommt Preisangaben und somit den sie regelnden Vorschriften eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des deutschen Preisangabenrechts sind die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Ziel der PAngV ist es, die Preistransparenz zu erhöhen und die Position der Verbraucher durch Gewährleistung eines möglichst optimalen Preisvergleichs zu stärken. Sie leistet damit zugleich einen Beitrag zur Förderung des Wettbewerbs.
Die PAngV verpflichtet insbesondere zur Angabe des Gesamt- und Grundpreises und regelt die Art und Weise der Preisauszeichnung unter anderem im Handel, Internet, in Gaststätten und an Tankstellen. Außerdem regelt sie die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkrediten. Die PAngV erfasst nicht Preisangaben im Business-to-Business-Bereich. Der Vollzug der Verordnung obliegt den Preisbehörden der Länder. Eine Übersicht finden Sie hier (PDF, 179 KB).
Nach hiesiger Rechtsauffassung kann eine korrekte, nachvollziehbare und transparente Preisangabe und Abrechnung von Ladestrom, die Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Preisangabenverordnung erfüllt, nur durch die Verwendung der Maßeinheit Kilowattstunde (kWh) für die Abgabe des leitungsgebundenen Stroms erfolgen.
Dabei bleibt es den anbietenden Unternehmen unbenommen, neben der Abgabe von Strom nach kWh andere verbrauchsunabhängige Preisbestandteile, wie ein Einmalentgelt je Ladevorgang oder eine Abgeltung des "Besetzthaltens" der Ladesäule in Form einer Nutzungsgebühr oder ähnlichem, zu erheben.
Die geänderte Preisangabenverordnung wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2161 zum 28. Mai 2022 in Kraft treten. Die derzeit geltende Preisangabenverordnung tritt dann zeitgleich außer Kraft.
Weiterführende Informationen
03.11.2021 - PDF - Wettbewerbspolitik
Publikation:Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV)
Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung