Mann im Supermarkt

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Preisrecht leistet wichtigen Beitrag für fairen Wettbewerb

In unserem Wirtschaftssystem werden Preise grundsätzlich auf der Basis von Angebot und Nachfrage von den Unternehmen frei gebildet. Gleichwohl sind preisrechtliche Normen einzuhalten. Dabei unterscheiden wir zwischen dem materiellem und dem formellem Preisrecht: Das materielle Preisrecht regelt den Inhalt -, also die Bestimmung und Höhe von Preisen - und überwacht, ob getroffene Vereinbarungen wirksam sind und eingehalten werden. Dabei greift es aus sozial-, wettbewerbspolitischen oder anderen Gründen in die freie Preisbildung ein. Das formelle Preisrecht - auch als Preisordnungsrecht bezeichnet - regelt hingegen die Form, das heißt die Art und Weise, wie Preise ausgezeichnet und angekündigt werden. Es wird durch die Preisangabenverordnung geregelt.

Materielles Preisrecht: Buchpreisbindung

Bücher sollen überall zu gleichen Preisen erhältlich sein - breit sortierte Buchhandlungen sollen dabei die Versorgung mit Büchern in der Fläche sicherstellen. Dazu trägt ganz entscheidend die Preisbindung bei Büchern bei.

Außerdem gewährleistet die Buchpreisbindung, dass eine Fülle von kleinen und mittleren Verlagen besteht, die wiederum einer Vielzahl von Autoren die Veröffentlichung ihrer Werke ermöglicht. Das Buchpreisbindungsgesetz sichert so einen leistungsfähigen Markt für Bücher in Deutschland und fördert deren Rolle als Kulturgut.

Mit dem am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen wurde ein eigenes Preisbindungsgesetz für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz) erlassen. Damit wurde die bis dahin gemäß § 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf vertraglicher Basis mögliche Preisbindung für Verlagserzeugnisse gesetzlich bindend vorgegeben.

Die Buchpreisbindung wird außerdem in Zusammenhang mit dem Transatlantischen Partnerschafts- und Investitionsabkommen (TTIP) zwischen der EU und den USA immer wieder diskutiert. Fakt ist jedoch, dass die Buchpreisbindung durch TTIP nicht angetastet wird. Hierzu steht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter anderem mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. im Dialog (PDF, 311 KB).

Auch E-Books als Kulturgut schützen

Durch die Digitalisierung unserer Wirtschaft befindet sich auch der Buchmarkt in einem tiefgreifenden Wandel: Bücher werden in wachsendem Maße über das Internet verkauft - dabei erfreuen sich elektronische Bücher (E-Books) immer größerer Beliebtheit bei den Leserinnen und Lesern.

Um das Kulturgut Buch auch im digitalen Zeitalter zu schützen und die Vielfalt von Buchtiteln und Buchhandlungen auch in Zukunft zu sichern, hat der Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (PDF, 242 KB) verabschiedet. Nach Zustimmung des Bundesrats ist das Gesetz (PDF, 242 KB) am 1. September in Kraft getreten. Das Gesetz, das auf eine Initiative des BMWK zurück geht, schließt E-Books in die gesetzliche Preisbindung ein und legt fest, dass die Preisbindung für alle Buchverkäufe an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland gilt - unabhängig vom Händlerstandort.

E-Books werden durch die Preisbindung für Verleger und Buchhändler ökonomisch attraktiver. So setzt das Gesetz Anreize für weitere innovative Entwicklungen auf dem Buchmarkt, zum Beispiel im Bereich der elektronischen Buchformate oder bei den digitalen Vertriebsmodellen. Des Weiteren wird mit der Ausdehnung der Buchpreisbindung auf jegliche Buchverkäufe an Letztabnehmer bewirkt, dass der Niederlassungsort des verkaufenden Händlers keine Rolle spielt. Dies macht die Buchpreisbindung rechtssicherer gegenüber der bisher nur für nationale Buchverkäufe geltenden Buchpreisbindung. Das Buchpreisbindungsgesetz sichert so einen leistungsfähigen Markt für Bücher in Deutschland und fördert deren Rolle als Kulturgut.

Formelles Preisrecht: Preisangaben

Da im Wettbewerb neben der Qualität der angebotenen Ware oder Leistung bekanntlich der Preis regelmäßig ein entscheidendes Kriterium für die Attraktivität eines Angebotes ist, kommt Preisangaben und somit den sie regelnden Vorschriften eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des deutschen Preisangabenrechts sind die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Ziel der PAngV ist es, die Preistransparenz zu erhöhen und die Position der Verbraucher durch Gewährleistung eines möglichst optimalen Preisvergleichs zu stärken. Sie leistet damit zugleich einen Beitrag zur Förderung des Wettbewerbs.

Die PAngV verpflichtet insbesondere zur Angabe des Gesamt- und Grundpreises und regelt die Art und Weise der Preisauszeichnung unter anderem im Handel, Internet, in Gaststätten und an Tankstellen. Außerdem regelt sie die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkrediten. Die PAngV erfasst nicht Preisangaben im Business-to-Business-Bereich. Der Vollzug der Verordnung obliegt den Preisbehörden der Länder. Eine Übersicht finden Sie hier (PDF, 179 KB).

Durch die betroffenen Behörden des Bundes und der Länder aber auch in der Presse wird aktuell die korrekte Preisangabe für und Abrechnung der Abgabe von Strom an Ladesäulen an Elektromobile thematisiert. Das für die Preisangabenverordnung federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dies zum Anlass genommen, ein "Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit von § 3 Preisangabenverordnung (PAngV) auf Ladestrom für Elektromobile sowie zur Zulässigkeit und Vereinbarkeit verschiedener am Markt befindlicher Tarifmodelle für Ladestrom mit den Vorgaben der PAngV" zu erstellen.

Nach hiesiger Rechtsauffassung kann eine korrekte, nachvollziehbare und transparente Preisangabe und Abrechnung von Ladestrom, die Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Preisangabenverordnung erfüllt, nur durch die Verwendung der Maßeinheit Kilowattstunde (kWh) für die Abgabe des leitungsgebundenen Stroms erfolgen.

Dabei bleibt es den anbietenden Unternehmen unbenommen, neben der Abgabe von Strom nach kWh andere verbrauchsunabhängige Preisbestandteile, wie ein Einmalentgelt je Ladevorgang oder eine Abgeltung des "Besetzthaltens" der Ladesäule in Form einer Nutzungsgebühr oder ähnlichem, zu erheben.

Die aktuell gültige PAngV wurde zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 geändert (BGBl. I S. 2394). Die Änderungen sind zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Den Begründungstext der Änderungen können Sie den Bundesratsdrucksachen 652/16 vom 04.11.2016 und 464/17 vom 16.06.2017 entnehmen.

Das Kabinett hat die Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) zur Umsetzung der Änderungen der Preisangabenrichtlinie aus der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union in nationales Recht mit den Maßgaben des Bundesrates am 03.11.2021 beschlossen.

Die geänderte Preisangabenverordnung wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2161 zum 28. Mai 2022 in Kraft treten. Die derzeit geltende Preisangaben­verordnung tritt dann zeitgleich außer Kraft.