Bitte unterstützen Sie die Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums: Wir benötigen Ihre Einwilligung, um Ihre Nutzeraktivität auf unserer Webseite mit Hilfe des Dienstes etracker messen zu können. Die pseudonymisierten Auswertungen dieser Software helfen uns, unsere Webseite zu verbessern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wenn Sie Ihre Auswahl getroffen haben, wird oben rechts ein Schieberegler sichtbar. Diesen können Sie von nun an dazu verwenden, um die statistische Auswertung zu stoppen. Durch eine Betätigung in der anderen Richtung können Sie das Tracking wieder aktivieren.
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Das geltende Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern viele Möglichkeiten, strategische, nachhaltige Aspekte im Vergabeverfahren zu berücksichtigen (vgl. § 97 Abs. 3 GWB und § 2 Abs. 3 UVgO). Diese müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Damit können Leistungen beschafft werden, die umweltbezogene, soziale und innovative Belange in besonderer Weise berücksichtigen.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) legen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte den rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung dieser Kriterien auf verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens fest, etwa bei der Leistungsbeschreibung (vgl. § 121 GWB, 31 Abs. 3 VgV), den Zuschlagskriterien (vgl. § 127 GWB, 58 Abs. 2 S. 2 VgV) und den Ausführungsbedingungen (vgl. § 128 Abs. 2 GWB, 61 VgV). Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen (Siegel) als Beleg dafür verlangen, dass die Liefer- oder Dienstleistung den in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, sofern die in § 34 Abs. 2 bis 5 VgV genannten Bedingungen erfüllt sind.
Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte enthält die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vergleichbare Regelungen: für die Leistungsbeschreibung in § 23 Abs. 2, für die Festlegung von Zuschlagkriterien in § 43 Abs. 2 bis 4 und für die Ausführungsbedingungen in § 45 Abs. 2 UVgO.
Allianz für nachhaltige Beschaffung
Unter dem Vorsitz der Bundesregierung arbeiten Bund, Länder und Kommunen seit 2010 in der "Allianz für nachhaltige Beschaffung" zusammen. Sie soll dazu beitragen, den Anteil nachhaltiger Produkte und Dienstleistungen beim Einkauf der öffentlichen Hand deutlich zu erhöhen. Die Allianz dient dem systematischen Erfahrungsaustausch der wichtigsten öffentlichen Beschaffer auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit und soll zur stärkeren Verwendung einheitlicher nationaler und internationaler Nachhaltigkeitsstandards auf allen drei Ebenen - Bund, Länder und Kommunen - beitragen.
Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung ist dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren zugeordnet. Primäre Aufgabe der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB) ist die gezielte Information, Schulung und Aufklärung von öffentlichen Auftraggebern in Bund, Ländern und Kommunen in Bezug auf eine nachhaltige öffentliche Beschaffung.
Mit Hilfe der von der KNB betriebenen Informationsplattform (www.nachhaltige-beschaffung.info) werden den Beschaffern und Entscheidern in den Vergabestellen aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt. Beratungen vor Ort, per Telefonhotline oder E-Mail ergänzen das Angebot. Die Website bietet neben einer umfassenden Informationssammlung unter anderem auch Leitfäden und Praxisbeispiele sowie die Möglichkeit, einen Newsletter zu abonnieren.
Kompetenzzentrum Innovative Beschaffung
Das vom BMWK geförderte Kompetenzzentrum Innovative Beschaffung (KOINNO) berät öffentliche Beschaffer darüber, wie sie verstärkt innovative Produkte erwerben und ihre Einkaufsprozesse optimieren können. Außerdem werden Beschaffungsstellen unterstützt, wenn sie Forschungs- und Entwicklungsaufträge initiieren für Produkte und Verfahren, die für den Erwerb der öffentlichen Hand entwickelt werden. Weiterführende Informationen finden sich hier.
Informationen des Umweltbundesamtes
Auf der Internetseite www.beschaffung-info.de bündelt das Umweltbundesamt Informationen zum Thema umweltfreundliche öffentliche Beschaffung. Dort finden sich zum Beispiel Erläuterungen zur Berechnung der Lebenszykluskosten, eine Datenbank zu Umweltkriterien, Praxisbeispiele und Publikationen sowie Empfehlungen für Vergaben durch öffentliche Auftraggeber. Die Seite informiert auch umfassend über vergaberechtliche Aspekte einer umweltfreundlichen Beschaffung und relevante Veranstaltungstermine. Darüber hinaus kann ein Newsletter abonniert werden.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff)
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff) (PDF, 563 KB) verpflichtet die Behörden des Bundes, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge besondere Kriterien zur Energieeffizienz vorzugeben. Die Verwaltungsvorschrift ergänzt und konkretisiert damit rechtliche Verpflichtungen aus der Vergabeverordnung (VgV) für die Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte. Darüber hinaus verpflichtet die AVV-EnEff die Bundesbehörden auch unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Berücksichtigung eines hohen Energieeffizienzniveaus bei der Beschaffung.
Die der Verwaltungsvorschrift angefügten Leitlinien enthalten Hinweise, wie die Kriterien im Vergabeverfahren im Einzelnen zu berücksichtigen sind. Hierbei orientiert sich die Gliederung an der typischen Konzeption eines Vergabeverfahrens (Bedarfsanalyse, Erstellung von Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibung, Ausführungsbedingungen, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien). So sollen die Auftraggeber des Bundes zum Beispiel grundsätzlich nur solche Waren und Produkte beschaffen, die die höchste erreichbare Energieeffizienzklasse aufweisen.
Eine Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen wurde am 26. Mai 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Fundstelle: BAnz AT 26.05.2020 B1) und ist am 27. Mai 2020 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen
29.12.2022 - Artikel - Öffentliche Aufträge und Vergabe