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Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) legen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte den rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung dieser Kriterien auf verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens fest, etwa bei der Leistungsbeschreibung (vgl. § 121 GWB, § 31 Abs. 3 VgV), den Zuschlagskriterien (vgl. § 127 GWB, § 58 Abs. 2 S. 2 VgV) und den Ausführungsbedingungen (vgl. § 128 Abs. 2 GWB). Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen (Siegel) als Beleg dafür verlangen, dass die Liefer- oder Dienstleistung den in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, sofern die in § 34 Abs. 2 bis 5 VgV genannten Bedingungen erfüllt sind.

Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte enthält die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vergleichbare Regelungen: für die Leistungsbeschreibung in § 23 Abs. 2, für die Festlegung von Zuschlagkriterien in § 43 Abs. 2 bis 4 und für die Ausführungsbedingungen in § 45 Abs. 2 UVgO.

Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung

Das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung (Weiterentwicklung 2021) enthält in Kapitel IV „Beschaffung“ verschiedene Maßnahmen mit dem Ziel, die öffentliche Beschaffung weiter am Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung auszurichten. Dazu zählen u.a. eine verstärkte Zentralisierung, auch im Hinblick auf die Nutzung von Know-How zu nachhaltiger Beschaffung, Beschaffungen über das Kaufhaus des Bundes, Vorgaben zur Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in Vergabevermerken und Begründungspflichten bei etwaiger Nichtberücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten.

Zudem wurde der Interministerielle Ausschuss für nachhaltige öffentliche Beschaffung (IMA nöB) eingerichtet. Der IMA nöB unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Auftrag zur Steuerung und Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Beschaffung einschließlich etwaiger Vorgaben. Die Aufgaben des IMA nöB umfassen unter anderem die Identifizierung und Priorisierung standardisierbarer Produkte und Dienstleistungen im Kaufhaus des Bundes unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit sowie die Festlegung der Nachhaltigkeitskriterien und der Anforderungen an Beschaffungen des Bundes unter Einbeziehung der zentralen Beschaffungsstellen und weiterer Stakeholder.

Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB)

Die KNB ist dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat zugeordnet. Primäre Aufgabe der KNB ist die gezielte Information, Schulung und Aufklärung von öffentlichen Auftraggebern in Bund, Ländern und Kommunen in Bezug auf eine nachhaltige öffentliche Beschaffung.

Mit Hilfe der von der KNB betriebenen Informationsplattform (www.nachhaltige-beschaffung.info) werden den Beschaffern und Entscheidern in den Vergabestellen aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt. Beratungen vor Ort, per Telefonhotline oder E-Mail ergänzen das Angebot. Die Website bietet neben einer umfassenden Informationssammlung unter anderem auch Leitfäden und Praxisbeispiele sowie die Möglichkeit, einen Newsletter zu abonnieren.

Kompetenzzentrum Innovative Beschaffung (KOINNO)

Das vom BMWK geförderte Kompetenzzentrum Innovative Beschaffung berät öffentliche Beschaffer darüber, wie sie verstärkt innovative Produkte erwerben und ihre Einkaufsprozesse optimieren können. Außerdem werden Beschaffungsstellen unterstützt, wenn sie Forschungs- und Entwicklungsaufträge initiieren für Produkte und Verfahren, die für den Erwerb der öffentlichen Hand entwickelt werden. Auf dem KOINNOvationsmarktplatz können öffentliche Auftraggeber in sogenannten Challenges ihre Bedarfe sichtbar machen. Innovative Unternehmen haben die Möglichkeit, an diesen Challenges teilzunehmen und ihre Lösungen zu präsentieren. Umgekehrt können Unternehmen auf dem Marktplatz der Innovationen ihre innovative Lösung einer breiten Zielgruppe aus dem öffentlichen Sektor vorstellen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Informationen des Umweltbundesamtes

Auf der Internetseite www.beschaffung-info.de bündelt das Umweltbundesamt Informationen zum Thema umweltfreundliche öffentliche Beschaffung. Dort finden sich zum Beispiel Erläuterungen zur Berechnung der Lebenszykluskosten, eine Datenbank zu Umweltkriterien, Praxisbeispiele und Publikationen sowie Empfehlungen für Vergaben durch öffentliche Auftraggeber. Die Seite informiert auch umfassend über vergaberechtliche Aspekte einer umweltfreundlichen Beschaffung und relevante Veranstaltungstermine. Darüber hinaus kann ein Newsletter abonniert werden.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima)

Der Bund sieht sich in einer besonderen Vorreiterrolle bei der Bewältigung des Klimawandels. Der klimafreundlichen öffentlichen Beschaffung kommt dabei eine Leitfunktion bei der Transformation hin zu einer klimaschonenden Wirtschaft zu. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) (PDF, 327 KB)⁠ enthält zum einen Vorgaben, um auch weiterhin ein hohes Maß an Energieeffizienz bei allen Beschaffungsvorgängen des Bundes sicherzustellen (s. hierzu die zuvor geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff) (PDF, 563 KB)). Ergänzt werden diese mit ambitionierten Regelungen, die auf den Einkauf besonders klimarelevanter Produkte und Dienstleistungen abzielen. So gibt die AVV Klima konkret vor, wie Aspekte des Klimaschutzes bereits im Rahmen der Vorbereitung des Einkaufs, aber auch im darauffolgenden Vergabeverfahren selbst, regelmäßig berücksichtigt werden müssen. Bei Beschaffungsvorgängen wird für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen grundsätzlich ein CO2-Preis rechnerisch zugrunde gelegt (sog. CO2-Schattenpreis). Dadurch wird die über den gesamten Lebenszyklus ausgestoßene Menge ⁠Treibhausgas⁠ schon beim Einkauf als Kostenfaktor berücksichtigt.

Zur leichteren Orientierung für die Praxis umfasst die AVV Klima zudem eine „Negativliste“ grundsätzlich nicht zu beschaffender Leistungen (dortige Anlage 1). Zu diesen besonders klimarelevanten Produkten gehören zum Beispiel Heizpilze oder Produkte, bei denen fluorierte Treibhausgase als Kältemittel eingesetzt werden. Ebenso sind bestimmte Produkte nicht mehr zulässig, bei denen der Ressourcen- und ⁠Klimaschutz⁠ eng verknüpft sind wie Getränke in Einwegverpackungen oder Einweggeschirr in Kantinen und bei Großveranstaltungen.

Die AVV Klima gilt für Beschaffungen des Bundes. Sie gilt sowohl für Auftragsvergaben oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte.