Die OECD-Leitsätze weisen in ihren Kapiteln zu Menschenrechten, Arbeitsbeziehungen und Umwelt eine Reihe von Überlappungen zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf, für dessen Durchsetzung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verantwortlich ist. Für Empfehlungen in den OECD-Leitsätzen, die auch Gegenstand des LkSG sind, kann alternativ zum Beschwerdeverfahren bei der NKS insofern auch eine Beschwerde beim BAFA eingereicht werden.

Beschwerdeverfahren vor der NKS und Antragsverfahren beim BAFA existieren unabhängig voneinander. Die Verfahren folgen jeweils ihrer eigenen Logik, die sich aus den OECD-Leitsätzen (NKS) bzw. dem LkSG (BAFA) ergibt. Wesentliche Verfahrenscharakteristika sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt. Davon zu unterscheiden ist das Beschwerdeverfahren, welches von Unternehmen zur Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten eingerichtet werden muss.

Beschwerdeverfahren vor der NKSAntragsverfahren nach LkSG--Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BAFA)
GrundlageOECD-Leitsätze für multinationale UnternehmenLieferkettensorgfaltspflichtengesetz
GegenstandVermuteter Verstoß gegen die OECD-Leitsätze durch ein multinationales Unternehmen, das in oder aus einem Teilnehmerstaat operiert.Mögliche Verletzung oder unmittelbar bevorstehende Verletzung einer geschützten Rechtsposition durch ein LkSG--Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-pflichtiges Unternehmen oder einen Zulieferer des Unternehmens.
Beschwerdeführer/
Antragsteller
Natürliche oder juristische Personen, z. B. Betroffene, Gewerkschaften, NRO.Betroffene einer Verletzung i. S. d. LkSG--Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz / deren bevollmächtigte Vertreter (z. B. eine deutsche NRO--Nichtregierungsorganisation).
BeschwerdegegnerDeutsches oder in Deutschland operierendes multinationales Unternehmen.LkSG--Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-pflichtiges Unternehmen; Beschwerden können auch gegen nicht unter das Gesetz fallende Zulieferer von LkSG--Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-pflichtigen Unternehmen gerichtet sein. Sie sind jedoch nicht Beschwerdegegner im Rahmen des Antragsverfahrens.
Anforderungen an den InhaltBeschwerde muss die Umsetzung der Leitsätze betreffen und hinreichend substantiiert, d.h. unterstützt durch ausreichend und glaubhafte Informationen vorgetragen werden. Eine Beweispflicht wie etwa vor Gericht besteht nicht.Substantiierter Antrag, in dem geltend gemacht wird, infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 LkSG--Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder, dass eine Verletzung unmittelbar bevorsteht.
Informationen zum Sachverhalt, die herangezogen werden

Von Beschwerdeparteien eingebrachte Informationen; und ggf. öffentlich zugängliche Informationen zum Sachverhalt.

Die NKS kann bei Bedarf den Rat zuständiger Behörden und/oder von Vertretern der Wirtschaft, der Arbeitnehmerorganisationen bzw. anderer nichtstaatlicher Organisationen sowie einschlägiger Experten einholen.

Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
Ablauf des Verfahrens

Durchführung einer Ersten Evaluierung zur Entscheidung, ob die Beschwerde angenommen wird.

Bei Annahme der Beschwerde: Unterstützungsangebot an die Beschwerdebeteiligten in Form eines NKS-Vermittlungs- oder Mediationsverfahrens.

Ggf. Nachverfolgung der Umsetzung der Einigung bzw. ausgesprochener Empfehlungen.

Prüfung des BAFA nach Eingang des Antrags, ggf. Einleitung weiterer Maßnahmen und Rückmeldung an Antragsteller nach Abschluss der Prüfung.

Eine Beschwerde vor der NKS steht einem Antrag beim BAFA oder einem Tätigwerden des BAFA nicht entgegen.