Geld in einer Kasse zum Thema Steuerhinterziehung.

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Die Bundesregierung arbeitet intensiv daran, die negativen Auswirkungen auf den Energiemärkten infolge des russischen Angriffskriegs einzudämmen. Dafür unterstützt sie unter anderem private Haushalte und Unternehmen.

In einem ersten Schritt sorgte die Bundesregierung mit der „Soforthilfe Energiepreise“ (Dezember-Abschlag) im Jahr 2022 für wirksame Entlastungen bei den Energiepreisen und überbrückte damit die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse, die seit März 2023 und rückwirkend auch für Januar und Februar weitere Entlastungen bringt.

Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) wurden Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 entlastet. Die Umsetzung der Entlastung erfolgte über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die zur Finanzierung dieser Entlastung einen Vorauszahlungs- bzw. Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland haben.

Das Antragsverfahren ist im Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) geregelt.

Antragsverfahren

Anträge auf Vorauszahlungen bzw. Auszahlungen sind von den Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen grundsätzlich über ihre jeweiligen Hausbanken an die KfW zu stellen. Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung zu unterziehen. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung ist dem Antrag auf Vorauszahlung bzw. Auszahlung beizufügen.

Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung hat das BMWK die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) beauftragt.

Der Antragsteller kann bei Antragstellung PwC mit der Weiterleitung des Antrags und des Ergebnisberichtes über dessen Prüfung an seine Hausbank (Kreditinstitut, das ein Konto für den jeweiligen Antragsteller führt) beauftragen. In diesem Fall leitet die Hausbank den Antrag nach Prüfung der Identität des Antragstellers zur Auszahlung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiter.

Alternativ kann der Antragsteller den Antrag – nach erfolgter Prüfung der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch PwC und Vorliegen des Ergebnisberichtes – direkt bei seiner Hausbank zusammen mit dem Ergebnisbericht einreichen.
Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Anträge können hier gestellt werden: Antragstellung

Die Frist für Anträge auf Prüfung (Prüfanträge) ebenso wie für Änderungsanträge ist am 28. Februar 2023 abgelaufen. Die letzten Anträge werden noch abgewickelt.

Wie geht es weiter?

Alle Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die eine (Voraus-)Zahlung für die an ihre Letztverbraucher und Kunden gewährten Entlastungen erhalten haben, müssen ein verpflichtendes Nachprüfungsverfahren durchlaufen.
Das Nachprüfungsverfahren zielt darauf ab, die ordnungsgemäße Verwendung und Höhe der Soforthilfezahlungen sicherzustellen, und erfordert die Vorlage von Prüfvermerken oder von alternativen Nachweisen, wenn die Erstattungssumme des Erdgaslieferanten oder Wärmeversorgungsunternehmens einen Wert von 75.000 Euro nicht überschreitet.

Nachprüfungsanträge sollten über das Online-Formular des Beauftragten bis spätestens 30. April 2024 gestellt werden.
Nachprüfungsanträge, im Rahmen derer keine Nachzahlungen zu erwarten sind, sind bis spätestens 31. Mai 2024 zu stellen.
Darüber hinaus haben Erdgaslieferanten, die in der Antragsphase keinen Antrag gestellt haben, die Möglichkeit, über das Antragsportal einen einmaligen Prüf- und Auszahlungsantrag zu stellen.

Welche Angaben und Unterlagen zu erbringen sind sowie weitere Informationen in den FAQ veröffentlicht:


Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Antragsverfahren (PDF, 918 KB)

Kontaktmöglichkeit bei Fragen zum Antragsverfahren
Telefon: 030-2636 5030
E-Mail: de_soforthilfegaswaerme@pwc.com