(Stand: 30. Dezember 2020)

  • Übernimmt der Bund aktuell weiterhin Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) für Exporte in Coronavirus-Risikogebiete?

    Ja. Ansprechpartner für konkrete Fragen zu Deckungsmöglichkeiten sind die Mandatare des Bundes von der Euler Hermes AG.

  • Was bedeutet das Maßnahmenpaket der Bundesregierung für die Exportkreditgarantien des Bundes?

    Das am 13. März 2020 von den beiden Bundesministern Scholz und Altmaier vorgestellte Maßnahmenpaket ist ein umfassendes Hilfsprogramm und soll dazu beitragen, Beschäftigte und Unternehmen vor den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus zu schützen. Das Maßnahmenpaket umfasst eine Reihe von Finanzierungs- und Absicherungsinstrumenten, einschließlich der Exportkreditgarantien des Bundes. Sie stehen in der aktuellen Krise auch weiterhin zur Absicherung von Exportgeschäften und -finanzierungen zur Verfügung. Die Exportkreditgarantien, die Exporteure und Banken gegen wirtschaftlich und politisch bedingte Forderungsausfälle absichern, werden auf Grundlage einer umfangreichen haushaltsrechtlichen Ermächtigung übernommen. Für den Fall, dass ein zusätzlicher Bedarf an Exportdeckungen besteht, kann der Bund die Ermächtigung sehr schnell ausweiten. Somit stehen auch im Bereich der Exportkreditgarantien des Bundes ausreichend Mittel zur Verfügung, um Exporteure und Banken in dieser schwierigen Zeit wirkungsvoll zu schützen.

  • Können auch Exporte in die EU und in OECD-Staaten mit Exportkreditgarantien abgesichert werden?

    Ja, ab sofort können Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) bis zum 30. Juni 2021 auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.

    Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Einzelheiten unter www.agaportal.de.
    Die Bundesregierung hat darüber hinaus im Juli 2020 die Konditionen für die staatlichen Exportkreditgarantien mit einem 5-Punkte Maßnahmenpaket verbessert. Dadurch werden Erleichterungen sowohl für neue Deckungen als auch für Bestandsgeschäft eingeführt sowie die Refinanzierungsmöglichkeiten von Exportgeschäften verbessert. Viele dieser Maßnahmen gelten bis Mitte 2021 beziehungsweise teilweise sogar unbefristet. Einzelheiten unter www.agaportal.de.

  • Wie können mir Exportkreditgarantien in der jetzigen Zeit überhaupt helfen?

    Die Exportkreditgarantien des Bundes sind für exportorientierte Unternehmen ein wichtiges Element der Risikosteuerung. Aktuell haben sie für Exporteure jedoch eine noch größere Bedeutung, weil auch langjährige und solvente Kunden in Zeiten der Corona-Krise plötzlich und unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten können. Der Bund bietet ihnen mit seinen Exportkreditgarantien einen weitreichenden Schutz. Das Risiko eines Zahlungsausfalls geht zu einem großen Teil auf den Bund über. In der Praxis bedeutet das grundsätzlich: Ist der jeweilige Kunde weiterhin zur Zahlung verpflichtet und kann nicht zahlen, springt der Bund ein. Ob ein Auslandskunde trotz der Corona-Krise noch zur Zahlung verpflichtet ist, hängt maßgeblich von den exportvertraglichen Vereinbarungen ab. Kann der Kunde aufgrund einer in den Exportvertrag aufgenommenen Force Majeure-Klausel zum Beispiel kündigen, wird er auch nicht mehr zur Zahlung verpflichtet sein.

    Daher ist zu empfehlen, Exportverträge zu überprüfen:

    • Wie sind die Risiken beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse während der Vertragserfüllung verteilt?
    • Bestehen Kündigungsrechte?
    • Trägt das Unternehmen das Beschaffungsrisiko, wenn Unterlieferanten infolge unvorhergesehener Umstände die Zulieferungen nicht rechtzeitig vornehmen können? Oder hat das Unternehmen selbst das Recht zur Vertragskündigung, um die Ziehung von Vertragsgarantien zu verhindern?

    Gegen das Risiko, dass trotz einer eigenen Kündigung die Vertragsgarantien gezogen werden, kann eine Vertragsgarantiedeckung beim Bund absichern.

  • Gibt es Auswirkungen auf bestehende Deckungen für Lieferungen und Leistungen in Coronavirus-Risikogebiete?

    Das Coronavirus führt nicht dazu, dass ein bestehender Deckungsschutz entfällt oder eingeschränkt wird. Eine Entschädigungsfähigkeit unter einer Hermesdeckung hängt unter anderem von dem Deckungsprodukt und der Einhaltung der Entschädigungsvoraussetzungen ab.

  • Wann und in welchem Umfang sind Schäden aufgrund des Coronavirus unter den Hermesdeckungen abgesichert?

    Schäden können sowohl in der Herstellungsphase entstehen als auch den Ausfall einer Forderung nach Lieferung umfassen. Für beide Konstellationen bietet der Bund Deckungsschutz an: eine Fabrikationsrisikodeckung für Schäden in der Herstellungsphase und eine Lieferantenkreditdeckung für einen möglichen Forderungsausfall (Forderungsdeckung).

  • Was ist unter einer Fabrikationsrisikodeckung versichert?

    Die Fabrikationsrisikodeckung bietet primär Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs. Ist es infolge eines von der Fabrikationsrisikodeckung abgesicherten Risikos unmöglich oder zumindest unzumutbar, die Fertigung fortzusetzen beziehungsweise gefertigte Waren zu versenden, sind die entstandenen Selbstkosten grundsätzlich entschädigungsfähig. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn wegen Auswirkungen des Coronavirus nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sich der Auslandskunde weiterhin vertragstreu verhalten wird. Bei einer bestehenden Fabrikationsrisikodeckung ist es wichtig, den Mandataren des Bundes von der Euler Hermes AG erforderlich werdende Liefer- und Leistungszeitverschiebungen umgehend mitzueilen. Verschiebungen bedürfen der Zustimmung des Bundes.

  • Was ist unter einer Forderungsdeckung versichert?

    Die Forderungsdeckung bietet Schutz davor, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Forderung auch tatsächlich besteht: Schäden aufgrund des Coronavirus können eventuell einen Fall höherer Gewalt darstellen und damit die Forderung entfallen lassen.

    Bei einer bestehenden Forderungsdeckung müssen den Mandataren des Bundes von der Euler Hermes AG Liefer- sowie Leistungszeitverschiebungen und selbstverständlich auch Zahlungsverzüge umgehend mitgeteilt werden. Liefer- und Leistungszeitverschiebungen bedürfen der Zustimmung des Bundes. Falls zur Sicherstellung einer Lieferverpflichtung Zulieferungen bei einem anderen Lieferanten bezogen werden sollen, muss bei ausländischen Zulieferungen vorher die Zustimmung des Bundes eingeholt werden (Verschiebung in den Auslandsanteilen).

  • Ich habe nähere Fragen zu meiner Exportkreditgarantie und zu Deckungsmöglichkeiten. An wen kann ich mich wenden?

    Ansprechpartner für weitergehende Fragen sind die Mandatare des Bundes von der Euler Hermes AG in Hamburg:
    Telefon: 040 8834 9000
    Hotline für Exporteure und Banken: 040 8834 9509

    E-Mail: info@exportkreditgarantien.de
    Website: Auslandsgeschäftsabsicherung der Bundesrepublik Deutschland

    Die Hotline beantwortet unter anderem Fragen zu Absicherungsmöglichkeiten sowie zu Zahlungs- oder Abwicklungsstörungen.