Fragen zur Projektförderung

Das Programm enthält zwei Fördermodule.

Fördermodul 1: „Investition in digitale Technologien“
Dieses Modul unterstützt Investitionen in Soft- und Hardware, insbesondere für die interne und externe Vernetzung des Unternehmens.

Gefördert werden Investitionen in digitale Technologien und damit verbundene Prozesse und Änderungen im Unternehmen. Diese Investitionen müssen vom Antragsteller konkret benannt werden. Hierzu gehören insbesondere Hard- und Software, welche die interne und externe Vernetzung der Unternehmen fördern, zum Beispiel unter folgenden Aspekten: Datengetriebene Geschäftsmodelle, Künstliche Intelligenz (KI), Cloud-Anwendungen, Big Data, Sensorik, 3D-Druck sowie IT-Sicherheit und Datenschutz.

Fördermodul 2: „Investition in die Qualifizierung der Mitarbeitenden“
Dieses Modul unterstützt Unternehmen dabei, Beschäftigte im Umgang mit digitalen Technologien weiterzubilden.

Gefördert werden Investitionen, die die Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens verbessern – insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung einer digitalen Strategie im Unternehmen sowie bei IT-Sicherheit und Datenschutz, aber auch ganz grundsätzlich zu digitalem Arbeiten und den nötigen Basiskompetenzen. Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme finden Sie unter „Welche Qualitätsanforderungen muss ein Weiterbildungsanbieter für „Digital Jetzt“ in Modul 2 erfüllen und wie weise ich diese nach?“.

Wichtig: Unternehmen können in einem oder in beiden Modulen eine Förderung beantragen.

Die Investitionen sind förderfähig, wenn ein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben und den Förderzielen von „Digital Jetzt“ besteht. Die Investitionen müssen demnach mit neuen Funktionen beziehungsweise grundlegenden Verbesserungen („Potenzialhebung“) mit Blick auf die bestehende Ausgangssituation der Digitalisierung im Unternehmen verbunden sein.

Im Antrag sind unter dem Punkt „Digitalisierungsplan“ durch das antragstellende Unternehmen die mit den Investitionen verbundenen Verbesserungen im Unternehmen schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, beispielsweise wie das Unternehmen ein neues digitales Geschäftsmodell entwickelt, wie die Organisation im Unternehmen effizienter gestaltet wird und / oder wie die IT-Sicherheit im Unternehmen erhöht wird.

Die Beurteilung der Förderfähigkeit der Investitionen erfolgt somit immer unter Berücksichtigung der Ausgangslage des antragstellenden Unternehmens und der Zielstellung des Vorhabens.

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Unternehmen haben maximal 12 Monate Zeit, ihr gefördertes Digitalisierungsprojekt umzusetzen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach erfolgreicher Verwendungsnachweisprüfung.

Das Vorhaben muss innerhalb des Umsetzungszeitraums vollständig realisiert werden. Der maximale Umsetzungszeitraum beziehungsweise Förderzeitraum beträgt 12 Monate ab Projektbeginn. Der Projektbeginn und der Umsetzungszeitraum werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Bei komplexen Vorhaben im Rahmen von Anträgen als Wertschöpfungskette ist gegebenenfalls ein längerer Zeitraum möglich. Dies muss im Antrag schlüssig erläutert werden und wird gesondert geprüft.

Lizenzgebühren für Software sowie Leasingraten für Hardware werden generell für die Dauer der Vorhabenlaufzeit von maximal 12 Monaten gefördert. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Sind flexible Nutzungsmodelle für Software und Hardware förderfähig?“.

Nach erfolgreicher Bewilligung wird im Zuwendungsbescheid der Beginn und das Ende des Investitionsvorhabens, d.h. der Bewilligungszeitraum, rechtsverbindlich festgelegt. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben betriebsbereit umgesetzt werden soll.

Wenn die Umsetzung des Investitionsvorhabens im Bewilligungszeitraum aus spezifischen Gründen, beispielsweise auf Grund von Lieferverzögerung nicht möglich ist, kann der Zuwendungsempfänger die Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragen. Hierfür ist ein formloser Antrag per E-Mail inklusive Begründung für die Laufzeitanpassung sowie neuem Enddatum möglichst 3 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Projektträger notwendig. Der Antrag kann frühestens nach Erhalt des Zuwendungsbescheids gestellt werden. Der Projektträger entscheidet jeweils im Einzelfall.

Eine Laufzeitverlängerung nach Ablauf des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums ist nicht möglich. Bitte berücksichtigen Sie, dass der Antrag aufgrund der Bearbeitungszeit mindestens 3 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eingegangen sein sollte. Andernfalls kann eine rechtzeitige Prüfung des Antrages nicht garantiert werden. Eine Rückdatierung des Startdatums ist im Rahmen der Änderung des Bewilligungszeitraums nicht möglich. Ebenfalls ist es nicht möglich, das Startdatum zu verschieben, sobald der im Zuwendungsbescheid genannte Bewilligungszeitraum bereits begonnen hat.

Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 Euro pro Unternehmen, bei Investitionen von Wertschöpfungsketten und/oder -netzwerken kann sie bis zu 100.000 Euro pro Unternehmen betragen. In Modul 1 sowie bei kumulativer Inanspruchnahme der Module 1 und 2 beträgt die minimale Fördersumme 17.000 Euro, in Modul 2 liegt diese bei 3.000 Euro.

Der Förderzuschuss bemisst sich anteilig an den Investitionskosten des Unternehmens. Die Förderquote (in % der Investitionskosten) ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

  • Bis 50 Beschäftigte: bis zu 40 %
  • Bis 250 Beschäftigte: bis zu 35 %
  • Bis 499 Beschäftigte: bis zu 30 %.

Somit erhalten kleinere Unternehmen einen etwas höheren prozentualen Zuschuss.

• Standardhardware bzw. -software, die nicht direkt im Bezug zum Digitalisierungsvorhaben oder den Förderzielen stehen;

• Ersatz- oder Routine-Investitionen, z.B. zusätzliche Computer für eine wachsende Mitarbeitendenzahl oder Erneuerung einer Software ohne grundlegende neue Funktionen;

• Erstmalige Grundausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologie;

• Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder bereits gefördert werden;

• Zusatzausgaben wie z.B. Personal-, Verwaltungs- und Reiseausgaben des antragstellenden Unternehmens;

• Leistungen von Unternehmen, die mit dem antragstellenden Unternehmen verbunden sind – z.B. in einem Konzern der als Tochterunternehmen;

• Einsatz von eigenen Entwicklungskapazitäten für Innovationen des antragstellenden Unternehmens.

• Beratungsleistungen, insbesondere zur Erstellung des Digitalisierungsplans.

Weitere Informationen zu Standardhardware bzw. –software finden Sie unter „Was sind Standard-hardware bzw. –software?“.

Beratungsleistungen zur Umsetzung der Digitalisierung in Ihrem Unternehmen können über das Förderprogramm „go-digital“ gefördert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Wie ist das Verhältnis zum Förderprogramm „go-digital“?

Investitionen mit der alleinigen Zielstellung das Arbeiten der Mitarbeitenden im Homeoffice
und/oder mobil zu ermöglichen, stellt keine Potenzialhebung der Digitalisierung im
Unternehmen im Sinne von „Digital Jetzt“ dar.
Diese Anschaffungen sind für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Unternehmens
bzw. dessen Aufrechterhaltung notwendig und gehören zur Grundausstattung des
Unternehmens. Grundausstattung ist nicht förderfähig.

Weitere Informationen zu den förderfähigen Investitionen finden Sie unter „Welche
Investitionen werden gefördert?“.

Für eine maximale Nutzungsdauer von 12 Monaten können Ausgaben für Lizenzen und Systemservice-Gebühren für Software, die mit einem zeitlich befristeten Nutzungsrecht (Abonnements etc.) verbunden sind, gefördert werden, wenn die vollständige Bezahlung dieser Ausgaben in der Vorhabenlaufzeit erfolgt. Dies gilt auch für mit der Software direkt verbundene Leistungen wie Wartung, Support und Garantie.

Für die maximale Vorhabenlaufzeit von 12 Monaten können auch Ausgaben für Hardware, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden, gefördert werden, wenn die vollständige Bezahlung dieser Ausgaben in der Vorhabenlaufzeit erfolgt. Dies gilt auch für mit der Hardware direkt verbundene Leistungen wie Wartung, Support und Garantie.

Die Ausgaben sind im Angebot des IT-Dienstleisters auf die geplante Vorhabenlaufzeit aufzuschlüsseln.

Standardhardware und -software können nicht gefördert werden, weitere Informationen dazu finden Sie unter „Was sind Standardhardware bzw. -software?“.

Kreditfinanzierung ist prinzipiell möglich, sofern die Investitionen im Bewilligungszeitraum verursacht und vollständig umgesetzt, sowie vom Kreditgeber vollständig bezahlt werden. Außerdem muss dem Zuwendungsempfänger die Überweisung durch die Bank über die Kreditnummer und die Aufnahme der Verbindlichkeit in der Buchführung des Zuwendungsempfängers zugeordnet werden können.

Investitionen, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden, können ebenfalls grundsätzlich gefördert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass lediglich die Raten, die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallen, anerkannt und gefördert werden können. Zudem müssen die Ausgaben tatsächlich beim Zuwendungsempfänger entstehen.

Die geplanten Ausgaben für zuwendungsfähige Investitionen sind auf Basis von schriftlichen Nachweisen (Angebote, Kostenvoranschläge, Kostenermittlungen) zu belegen.

Bis zu einem Auftragswert von maximal 5.000 Euro ist die Ermittlung der voraussichtlichen Ausgaben über eine eigene, formlose Preisrecherche möglich. Die Ergebnisse sind über einen Auszug bspw. einer Internetseite und die Bezeichnung der Quelle zu dokumentieren und im Antragsformular hochzuladen. Bei Auftragswerten über 5.000 Euro sind Angebote mit dem Antrag vorzulegen, aus denen der Preis pro Investitionsgegenstand eindeutig hervorgeht.

Die Aufträge sind nur an externe, fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Es ist nicht notwendig, Vergleichsangebote einzureichen. In Ihren Unterlagen sind diese jedoch aufzubewahren.

Es wird empfohlen, die einzureichenden Nachweise / Angebote von dem jeweiligen externen Anbieter so aufbereiten zu lassen, dass lediglich zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt sind (siehe u.a. auch „Sind flexible Nutzungsmodelle für Software und Hardware förderfähig?“).

Die notwendigen Nachweise / Angebote sind ausschließlich über das Online-Antragstool (durch Hochladen) dem Antrag beizufügen.

Die Weiterbildungsanbieter müssen folgende Qualitätsanforderungen in Modul 2 erfüllen:

a) Eine Anerkennung der Einrichtung oder der Maßnahme auf einer gesetzlichen Basis oder
b) Zertifizierung nach einem anerkannten Qualitätsmodell oder
c) Belege für die Qualitätssicherung des jeweiligen Weiterbildungsangebots.

Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen muss durch Hochladen von Nachweisen oder Zertifikaten im Förderportal Digital Jetzt bei der Antragsstellung belegt werden.

Durch folgende Dokumente kann der Nachweis erbracht werden:

a) Bescheinigung der Anerkennung des Trägers oder der Maßnahme durch eine staatliche Institution (z.B. auf Basis des Weiterbildungsgesetz des Landes, Sozialgesetzbuch, Bildungsurlaubsgesetz)

oder

b) offizielle Anerkennungs- und Zertifizierungsverfahren, wie:

AZWV Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung bzw.
AZAV Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
BQM Bildungs-Qualitäts-Management
BW-GS Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung (BW)
DVWO Dachverband der Weiterbildungsorganisationen e.V.
EFQM European Foundation for Quality Management
GAB Gesellschaft für Ausbildungsforschung und Berufsentwicklung
GS-Verb. WB Gütesiegelverbund Weiterbildung e.V.
Hess GS Verein Weiterbildung Hessen e.V.
HH-Prüfs. Weiterbildung Hamburg e.V.
ISO 19796-1 International Organization for Standardization (ISO)
ISO 29990 International Organization for Standardization (ISO)
ISO 9001 International Organization for Standardization (ISO)
LQW Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung
QES-plus Qualitätsentwicklungssystem QESplus
QVB Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen
W-Kreis Wuppertaler Kreis e.V.
ZAW-GS Zentralverband Aus- und Weiterbildung in (MV) e.V.
ZFU-Zulassung

oder

c) Schriftliche Dokumentation der Qualitätsprozesse:

Lehrqualifikation: Die Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung für die Maßnahme befähigt. Diese können u. a. nachgewiesen werden durch (Arbeits-)Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitsverträge, Veröffentlichungen oder Empfehlungen.

Kursplanung: Für die Kurse wurden Inhalt, Lernziel, Arbeitsformen, Termin, Ort, Dauer, Kosten und Eingangsvoraussetzung geplant und bekannt gegeben. Nachweisdokumente sind u.a. Kursprogramme, Kursunterlagen oder Lehrpläne.

Evaluation: Es liegen Rückmeldungen zur Maßnahme vor. Eine Überprüfung der Maßnahme findet statt (Nachweis kann auch über Selbstevaluation erbracht werden).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderquote erhöht werden, und zwar:

  • Wenn mehrere Unternehmen innerhalb einer Wertschöpfungskette bzw. eines -netzwerks arbeitsteilig miteinander kooperieren und im Rahmen einer gemeinsamen Zielstellung gleichzeitig in Digitalisierung investieren – z. B. in unternehmensübergreifende IT-Geschäftskonzepte. Da mit der Digitalisierung die Beziehungen zu Lieferanten, Auftraggebern und Kunden effizienter gestaltet werden können, sollen die Vernetzung und das Denken in Netzwerken besonders unterstützt werden (+ 5 Prozentpunkte).
  • Investitionen zur Erhöhung der IT-Sicherheit im Unternehmen, inklusive Datenschutz. Investitionen in digitale Technologien und/oder Qualifizierungsmaßnahmen für Mitarbeitende tragen dazu bei, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Verbindlichkeit und Vertrauenswürdigkeit von Daten im KMU zu verbessern und stellen somit Maßnahmen zur Erfüllung der IT-Schutzziele dar (+ 5 Prozentpunkte).
  • Investitionen in strukturschwachen Regionen (+ 10 Prozentpunkte).

Mehrere Unternehmen arbeiten entweder entlang einer Wertschöpfungskette zusammen. Diese kann von der Zulieferung von Rohstoffen und Materialien über Zwischenprodukte bis hin zum Endprodukt reichen. Oder mehrere Unternehmen kooperieren in einem Wertschöpfungsnetz - beispielsweise arbeiten mehrere Zulieferer bei der Motorenfertigung in der Automobilindustrie zusammen. Die Unternehmen liefern jeweils eigenständige Beiträge in der Kette oder dem Netzwerk. Jedes Unternehmen muss einen eigenen Antrag stellen und einen eigenen Digitalisierungsplan einreichen.

Als strukturschwach im Sinne der Förderrichtlinie gelten die Regionen auf der beigefügten Karte.

Grafische Darstellung strukturschwacher Regionen nach Digital Jetzt Bild vergrößern

Grafik hier (PDF, 2 MB) als Download.

Nicht antragsberechtigt / förderfähig sind unabhängig vom Investitionsbedarf u.a.:

  • Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung;
  • Gemeinnützige Unternehmen;
  • Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen;
  • Unternehmen in Gründung;
  • Vereine;
  • Stiftungen;
  • Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014).

Start-ups können dann Förderanträge stellen, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist. Das Unternehmen muss die Gründungsphase abgeschlossen und abschließend eine Rechtsform gewählt haben. Zudem sollte die Eintragung im Handelsregister abgeschlossen sein und ein erster Jahresabschluss vorliegen.

Ein Unternehmen mit der Rechtsform „Unternehmen in Gründung“ ist von der Antragstellung ausgeschlossen.

Investitionen, die zum erstmaligen Aufbau eines Geschäftsmodells bzw. -betriebes genutzt werden (u.a. die Beschaffung einer erstmaligen IKT-Grundausstattung), werden nicht gefördert. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Was sind Standardhardware bzw. -software?“.

Das Programm läuft bis zum 31. Dezember 2023.

Fragen zur Antragstellung

Die Möglichkeit zur Einreichung eines Antrags auf Förderung in „Digital Jetzt“ wird grundsätzlich monatlich im Rahmen eines Zuweisungsverfahrens (softwaregestützes Zufallsverfahrens) bestimmt, d. h. unter allen registrierten Unterneh-men werden am 1. des Monats bis zur Erschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel Antragskontingente zugewiesen.

Die von den ausgewählten Unternehmen eingereichten Anträge werden dann gemäß der Förderrichtlinie geprüft und bewilligt. D.h. zugewiesen werden nur die Antragskontingente und nicht die einzelnen Anträge oder Bewilligungen.

Nicht ausgewählte Unternehmen können im Folgemonat erneut am Zuweisungsverfahren teilnehmen. Hierzu muss nur die Teilnahme am Zuweisungsverfahren für den nächsten Monat aktiv bestätigt werden, eine neue Registrierung oder Dateneingabe ist nicht notwendig.

Die Registrierung, Bestätigung zur Teilnahme am Zufallsverfahren und Antragstellung sind ausschließlich über das Förderportal Digital Jetzt (www.digitaljetzt-portal.de) möglich.

Im Förderportal wird für jeden sich Registrierenden transparent gemacht, wie viele Teilnehmende am Zuweisungsverfahren für das monatliche Kontingent vorliegen und wie hoch die Zuweisungschancen sind.

Durch das Zuweisungsverfahren erhalten alle Interessenten die gleiche Chance auf eine Förderung, weil die Schnelligkeit bei der Antragseinreichung keine Rolle spielt – also bspw. auch nicht die Datenübertragung oder personelle Kapazitäten. Die registrierten, aber nicht berücksichtigten Interessenten müssen bei diesem Verfahren keinen kompletten Antrag bearbeiten, wodurch das Verfahren weniger zeitaufwendig ist. Diejenigen, die ein Antragskontingent zugewiesen bekommen und einen Antrag einreichen, können gleichzeitig sicher sein, dass ausreichend Haushaltsmittel für die etwaige positive Bescheidung ihres Antrags vorhanden sind.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Förderportal. Notwendige Unterlagen bzw. Anlagen werden ausschließlich elektronisch hochgeladen. Das Förderportal führt den Antragstellenden sicher durch die folgenden Themenblöcke:

  1. Wahl der Antragsform
  2. Kontaktdaten des Antragstellenden (Projektleitung / bevollmächtigte Person; Geschäftsführung)
  3. Unternehmensdaten
  4. Digitalisierungsplan
  5. Finanzierungsplan

Weitere Informationen zum Digitalisierungsplan finden Sie unter „Wie ist der Digitalisierungsplan zu erstellen?“.

Das Förderportal bietet darüber hinaus folgende Vorteile:

  • Der Antrag kann durch den Antragstellenden fortlaufend zwischengespeichert werden. Somit ist eine sukzessive Bearbeitung möglich;
  • Das Tool enthält Ausfüll-Hinweise zur Unterstützung der Antragsstellung (z.B. Erläuterungen von notwendigen Informationen, Definitionen von komplexen Sachverhalten / Fachbegriffen);
  • Plausibilitätsprüfungen verhindern falsche Eingaben bzw. weisen frühzeitig auf Kriterien der Nicht-Förderfähigkeit hin;
  • Die automatisierte Prüfung der Eingaben des Antragstellenden auf Förderfähigkeit durch das Online-Antragstool trägt zu einer hohen Qualität eines Antrages bei;
  • Berechnungen in Bezug auf die voraussichtlich zu erwartende Förderung (Förderquote, Höhe der Zuwendung) erfolgen automatisch anhand der Angaben des Unternehmens.

Für die Antragstellung wird empfohlen, folgende Informationen und Unterlagen bereit zu halten:

  • Daten zum Unternehmen (u.a. Kontaktdaten, Zahl der Mitarbeitenden, Besitz- und Beteiligungsverhältnisse),
  • Informationen zu bisherigen beziehungsweise weiteren beantragten Förderungen (u.a ggfs. bereits bewilligte und / oder weiterhin beantragte De-minimis-Beihilfen),
  • Informationen zum geplanten Investitionsvorhaben (siehe „Wie ist der Digitalisierungsplan zu erstellen?“),
  • Informationen zu den geplanten Investitionen (Angebot(e) externer Anbieter / Dienstleister u.a. Name des externen Anbieters, Bezeichnung der Investitionsgegenstände / -leistungen, Höhe der Ausgaben),
  • Informationen zum Eigenanteil des Antragstellenden (ggfs. Nutzung von Kredit- und Beteiligungsprogrammen).

Weitere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie unter „Was ist die De-minimis-Regelung?“

Eine Vorschau des Antragstools finden Sie ebenfalls auf dieser Webseite.

Die erforderlichen Angaben zum Digitalisierungsplan (= umfassende Beschreibung des Investitionsvorhabens) werden direkt im Online-Antragstool eingetragen.

Das Antragstool führt die Antragstellenden sicher durch die aufeinander aufbauenden Themenblöcke. Angaben werden größtenteils über spezifische Auswahlmöglichkeiten und Skalen zum Ankreuzen erfasst.

In Freitextfeldern formuliert werden müssen lediglich:

  • die Beschreibung der geplanten Investitionen;
  • die Darstellung der voraussichtlichen Wirkungen der Investitionen auf die Unternehmensentwicklung.

Hierbei wird der Antragsstellende durch spezifische Leitfragen unterstützt.

Der Digitalisierungsplan beschreibt möglichst genau das beantragte Investitionsvorhaben und besteht aus folgenden drei Teilen:

  • Ausgangssituation: Darstellung des aktuellen Standes der Digitalisierung im Unternehmen (bzw. in den für die Investitionen relevanten Unternehmensbereichen) anhand einer Selbsteinschätzung;
  • Investitionsvorhaben: Darstellung des geplanten Investitionsvorhabens, der Ziele und der konkreten Verbesserungen für das Unternehmen (z.B. in Bezug auf Geschäftsmodell bzw. Geschäftsfelder, Unternehmensprozesse, IT-Sicherheit; Digitalisierungskompetenzen der Mitarbeitenden);
  • Nachhaltige Wirkung der Investition: Darstellung der voraussichtlich zu erwartenden Effekte der Investitionen auf die weitere Entwicklung des Unternehmens

Grundlage für eine positive Förderentscheidung ist die schlüssige Gesamtdarstellung des geplanten Investitionsvorhabens.

Eine Vorschau auf das Online-Antragstool finden Sie hier (PDF, 9 MB).

Grundsätzlich muss jedes im Wertschöpfungsnetzwerk beteiligte Unternehmen einen eigenen Antrag stellen. Der Antrag beinhaltet einen eigenen Digitalisierungsplan und Finanzierungsplan. Hierbei muss auch die Rolle des jeweiligen Unternehmens in der Wertschöpfungskette beziehungsweise im Netzwerk dargestellt sein. Zudem muss im Antrag eine gemeinsame Zielstellung der Investitionsvorhaben für die Wertschöpfungskette der beteiligten Unternehmen skizziert werden.

Wenn Sie Teil eines Wertschöpfungsnetzwerkes sind, stimmen Sie sich bitte mit den weiteren beteiligten Unternehmen ab, welches Unternehmen den ersten Antrag stellt („Lead-Partner“). Dabei wird ein PIN-Code generiert, der für die Antragstellung der weiteren im Wertschöpfungsnetzwerk beteiligten Unternehmen erforderlich ist.

Die Antragstellung eines Wertschöpfungsnetzwerkes gilt erst dann als abgeschlossen, wenn alle beteiligten Unternehmen ihre Anträge erfolgreich gestellt haben.

Nur der „Lead Partner“ des Wertschöpfungsnetzwerkes ist zur Teilnahme am Zuweisungsverfahren, in dem die monatlich verfügbaren Antragskontingente zugeteilt werden, berechtigt. Weitere am Zuweisungsverfahren angemeldete Unternehmen des Wertschöpfungsnetzwerkes werden explizit nicht berücksichtigt. Die weiteren beteiligten Unterneh-men müssen sich bereits registrieren. Nachträgliche Registrierungen können systembedingt nicht berücksichtigt werden.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Online-Antragstool. Um die Antragstellung erfolgreich abzuschließen, müssen Sie den Antrag einreichen.

Zur Einreichung des Antrages gibt es zwei Möglichkeiten:

Im Antragstool wird eine Unterschriftsseite generiert, welche vom Antragsteller auszudrucken und zu unterschreiben ist. Diese wird anschließend postalisch an den DLR Projektträger übermittelt.

Der zweite Weg ist eine digitale Einreichung. Diese ist mit einer qualifizierten digitalen Signatur möglich. Die zurzeit unterstützten digitalen Signaturen sind sign-me der D-Trust GmbH und die D-TRUST Signaturkarte.

In beiden Fällen erhalten Sie eine E-Mail, dass der Antrag formal unterschrieben beim DLR Projektträger eingegangen ist (Antragseingangsbestätigung).

Die Unterschriftsseite ist nur auszudrucken, zu unterschreiben und an den DLR Projektträger postalisch zu versenden, wenn Sie den Antrag im Antragstool nicht über eine qualifizierte digitale Signatur einreichen (weitere Informationen dazu finden Sie unter „Wie schließe ich die Antragstellung erfolgreich ab?“).

Die Antragsstellung im Förderportal muss innerhalb des Ihnen mitgeteilten Antragszeitraums (üblicherweise vom 1. des Monats der Zuweisung der Antragskontingente (8 Uhr) bis zum letzten Tag desselben Monats (16 Uhr)) abgeschlossen sein. Für die Fristwahrung ist die vollständige elektronische Übermittlung des Antrages im Förderportal erforderlich.

Die Unterschriftsseite des Antrages ist anschließend unverzüglich postalisch beim DLR Projektträger einzureichen. Erst mit dem Tag des Posteinganges beim DLR Projektträger gilt Ihr Antrag als rechtsverbindlich eingereicht. Maßgeblich für die Bearbeitung des Antrages ist das Eingangsdatum der Unterschriftsseite beim DLR Projektträger.

Nach Eingang der Unterschriftsseite des Antrages beim DLR Projektträger erhalten Sie von uns eine Antragseingangsbestätigung per E-Mail.

Die Antragseingangsbestätigung wird an die im Antragstool angegebene E-Mail-Adresse geschickt. Bitte prüfen Sie dieses Postfach (gegebenenfalls SPAM-Ordner). Sollten Sie keine Antragseingangsbestätigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an den DLR Projektträger (E-Mail: digitaljetzt@dlr.de).

Im Moment gehen wir von einer Bearbeitungszeit von in der Regel 6-8 Wochen aus. Dies kann aber abhängig von der Nachfrage variieren.

Berücksichtigen Sie dies auch bei der Antragstellung, insbesondere in Hinsicht auf den geplanten Laufzeitbeginn Ihres Investitionsvorhabens und die einzuholenden Angebote von externen Anbietern.

Im Anschluss an die softwaregestützte Zuweisung der Antragskontingente werden die gestellten Anträge in der Reihen-folge des Antragseinganges (beim DLR Projektträger) abgearbeitet. Im Interesse einer schnellen Bearbeitung bitten wir Sie, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Sollten Klärungen erforderlich sein, werden wir auf Sie zu-kommen.

Allgemeine Fragen

Der Beginn des Vorhabens wird mit dem Bewilligungszeitraum in Ihrem Zuwendungsbescheid festgelegt.

Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben betriebsbereit umgesetzt werden soll.

Förderfähig sind nur Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Hierzu zählen bspw. auch die Bestellung oder die Beauftragung von Leistungen oder Investitionen.

Die Zuwendung/Förderung darf nur für die im Bewilligungszeitraum für das Vorhaben verursachten Ausgaben abgerechnet werden.

Zu den verursachten Ausgaben zählt der Abschluss von Verträgen (Bestellung, Beauftragung), sowie die Anzahlung oder Bezahlung - diese müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums getätigt werden. Die Lieferungen müssen im Bewilligungszeitraum erfolgen bzw. Leistungen im Bewilligungszeitraum erbracht worden sein.

Im Rahmen von „Digital Jetzt“ werden Investitionen in digitale Technologien und damit verbundene Prozesse und Implementierungen gefördert. Hierzu gehören insbesondere Investitionen in Hard- und Software.

Die Investitionen in Hard- und Software sind förderfähig, wenn ein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben und/oder den Förderzielen besteht, d.h. der Einsatz der Hard- und Software muss mit neuen Funktionen bzw. Verbesserungen in Hinsicht auf die bestehende Ausgangssituation der Digitalisierung im Unternehmen verbunden sein.

Die Hard- oder Software darf nicht (erstmalig) für die Grundausstattung des Unternehmens angeschafft werden. Nicht förderfähig sind zudem Ersatz- oder Routineinvestitionen, bspw. zusätzliche Computer für wachsende Mitarbeiteranzahl oder Updates von Software ohne grundlegende neue Funktionen.

Zur Grundausstattung eines Unternehmens gehören unter anderem die erstmalige Ausstattung mit IKT-Infrastruktur sowie die Internetanbindung des Unternehmens.

Zudem gehören Anschaffungen, die zur Umsetzung von gesetzlichen Auflagen (zum Beispiel Kassensicherungsverordnung 2020) erforderlich sind und die somit für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Unternehmens notwendig sind, zur Grundausstattung des Unternehmens.

Diese Investitionen sind demnach nicht förderfähig.

Einen Antrag können rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks sowie der freien Berufe („eigenständige Unternehmen“) stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen 3 und 499 Mitarbeitende beschäftigen.

Es ist bei der Berechnung die Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) als Hilfsgröße anzugeben. Dies beruht auf einer Vollzeitstelle, für die eine festgelegte Stundenzahl pro Woche definiert ist. Je nach Tarifvertrag können dies bspw. 40 oder 35 Stunden sein.

Neben den Daten des eigenen Unternehmens sind auch Daten von ggfs. „verbundenen Unternehmen“ (vollständig) und in diesem Fall auch „Partnerunternehmen“ (entsprechend der Beteiligung) einzurechnen. Ein Unternehmen gilt als ein mit anderen Unternehmen verbundenes Unternehmen, wenn es Anteile von ab 50 Prozent an einem anderen Unternehmen hält oder andere Unternehmen einen Anteil von ab 50 Prozent an dem antragstellenden Unternehmen halten. Das Unternehmen hat bezogen auf ein anderes Unternehmen die mittel- oder unmittelbare Kontrolle der Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte oder es übt einen beherrschenden Einfluss aus, oder es gehört einer Unternehmensgruppe an. Es erstellt einen konsolidierenden Abschluss zusammen mit einem anderen Unternehmen. (Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014). Das Ergebnis muss unter dem angegebenen Schwellenwert für Mitarbeitende liegen.

In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger,
  • für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind sowie
  • Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz sowie
  • mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber.

Mitarbeitende umfassen Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte, Saisonpersonal sowie Mini-Jobber (geringfügig Beschäftigte). Die Mitarbeiterzahl ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zu berechnen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind wie Praktikanten in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer der Elternzeit wird nicht mitgerechnet.

In der Regel gilt: Projekte, die schon im Rahmen anderer Programme - der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder - gefördert werden, können nicht nochmal durch „Digital Jetzt“ unterstützt werden. Damit werden „Doppel-Förderungen“ vermieden.

Nur der Eigenanteil, den das Unternehmen selbst zur geplanten Digitalisierungsinvestition beisteuert, kann gleichzeitig über Kredit- und Beteiligungsprogramme gefördert werden. Beispiel: Ein Unternehmen plant eine Investition mit Kosten in Höhe von 60.000 Euro. Es erhält einen „Digital Jetzt“-Zuschuss in Höhe von 40% der Kosten, also 24.000 Euro. Es muss somit 36.000 Euro selbst aufbringen; dieser Betrag kann über ein Kredit- oder Beteiligungsprogramm gefördert werden.

Zum Verhältnis von „Digital Jetzt“ zum Förderprogramm „go-digital“ siehe gesonderte Frage.

Die beiden Förderprogramme bauen aufeinander auf, d.h. ein Unternehmen kann über „go-digital“ eine geförderte Beratung erhalten und die anschließend geplante Investition im Bereich der Hard- und Software sowie der Qualifizierung der Mitarbeitenden kann über „Digital Jetzt“ bezuschusst werden. Die Implementierung der Soft- und Hardware kann über „Digital jetzt“ gefördert werden, soweit sie nicht bereits Gegenstand der Förderung über das Programm „go-digital“ ist.

Die Bewilligung der Anträge bei „Digital Jetzt“ und „go-digital“ richtet sich nach den in den jeweiligen Förderrichtlinien beschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen.

Die Förderung berücksichtigt die für den Antragstellenden tatsächlich anfallenden Ausgaben.

Bei Antragstellenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden daher die Nettoausgaben als Grundlage der Förderung berücksichtigt. Bei Antragstellenden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind dementsprechend die Bruttoausgaben Grundlage der Förderung.

Die Förderung der Investitionsleistungen stellt für das begünstigte Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union (EU) dar, die im Rahmen des De-minimis-Verfahrens abgewickelt wird.

Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten (bei Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs 100.000 Euro).

Der Antragsteller gibt alle ihm und sofern er verbundene Unternehmen hat, auch die diesen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen über den vorgenannten Zeitraum im Online-Antragstool an (sogenannte De-minimis-Erklärung). In den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Ausnahmefällen ist eine Förderung ausgeschlossen. Dazu zählen: Unternehmen, die in der Fischerei oder Aquakultur, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind bzw. exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind.

Das geförderte Unternehmen erhält mit dem Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung.

Sollte sich das Vorhaben nach der Bewilligung nicht wie geplant umsetzen lassen, ist dies dem Projektträger spätestens mit dem Verwendungsnachweis mitzuteilen, zu dokumentieren und zu begründen. Änderungen des ausführenden Anbieters beziehungsweise Dienstleisters sind ebenfalls mit dem Verwendungsnachweis mitzuteilen.

Auch nach zunächst erfolgter Bewilligung besteht kein Anspruch auf Förderung, wenn sich erhebliche inhaltliche oder finanzielle Abweichungen vom ursprünglich geplanten Vorhaben ergeben. Dies gilt auch für gegebenenfalls entstandene geringere Gesamtinvestitionsausgaben (weitere Information zu den Fördermodalitäten, unter anderem den minimalen Fördersummen in Modul 1 und Modul 2 finden Sie unter „Wie hoch ist die Förderung?“). Entstandene Mehrausgaben sind generell nicht zuwendungsfähig. Das BMWK beziehungsweise der Projektträger entscheidet jeweils im Einzelfall.

Bitte berücksichtigen Sie daher bei der Planung Ihres Vorhabens neben ihren finanziellen Möglichkeiten auch die aktuell vorhandenen personellen Ressourcen sowie Ihre Infrastruktur, die Sie zur Umsetzung des Vorhabens auf eigene Rechnung einbringen müssen. Sie sollten Ihr Vorhaben so planen, dass Sie Änderungen im normalen Rahmen jederzeit auffangen können.

Informationen zur wirtschaftlichen Situation des antragstellenden Unternehmens (Insolvenzverfahren, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder ähnliches) und hinsichtlich des Erhalts von weiteren Fördermitteln für das bewilligte Vorhaben (Doppelförderung des Vorhabens) sind dem Projektträger unverzüglich mitzuteilen.

Die in Rechnung gestellten Ausgaben sowie ein Beleg über deren vollständige Bezahlung sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Bezahlung der Ausgaben erfolgt im Bewilligungszeitraum.

Zahlungen, die nach Einreichung des Verwendungsnachweises getätigt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Nach vollständigem Abschluss des Vorhabens beziehungsweise Ende der Vorhabenlaufzeit müssen Sie innerhalb von zwei Monaten den Verwendungsnachweis beim DLR Projektträger einreichen.

Der Verwendungsnachweis durch den Zuwendungsempfänger wird ebenso wie der Antrag im Förderportal für „Digital Jetzt“ (www.digitaljetzt-portal.de) eingereicht. Der Login erfolgt mit den Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort), die bei der Antragstellung verwendet wurden.

Im Verwendungsnachweis sind alle förderfähigen und durch das Investitionsvorhaben entstandenen Ausgaben aufzuführen. Rechnungen als Beleg für die entstandenen Ausgaben müssen beigefügt werden. Die vollständige Bezahlung der Rechnungen ist durch die Angabe von Zahldaten zu bestätigen. Belege über die vollständige Bezahlung der Rechnungen (z.B. Kontoauszug) sind vorzuhalten und bei Bedarf vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem inhaltlich-fachlichen Teil und einem finanziellen Teil. In beiden Teilen nehmen Sie Stellung zu dem bewilligten Investitionsvorhaben und dem tatsächlich durchgeführten Vorhaben. Änderungen inhaltlicher oder auch finanzieller Art sind kenntlich zu machen und zu begründen.

Gültig ist die Einreichung des Verwendungsnachweises nur mit rechtsverbindlicher Unterschrift. Zur formalen, rechtsgültigen Einreichung des Verwendungsnachweises gibt es zwei Möglichkeiten:

Im Förderportal wird eine Unterschriftsseite generiert, welche vom Zuwendungsempfänger auszudrucken und zu unterschreiben ist. Diese wird anschließend postalisch an den DLR Projektträger übermittelt.

Der zweite Weg ist eine digitale Einreichung. Diese ist mit einer qualifizierten digitalen Signatur möglich. Die zurzeit unterstützten digitalen Signaturen sind sign-me der D-Trust GmbH und die D-TRUST Signaturkarte. Die digital signierte Unterschriftsseite zum Verwendungsnachweis ist im Förderportal hochzuladen.

Nach Prüfung der formalen Einreichung durch den DLR Projektträger, erhalten Sie eine E-Mail, dass der Verwendungsnachweis formal unterschrieben beim DLR Projektträger eingegangen ist. Im Anschluss daran kann mit der Prüfung des Verwendungsnachweises begonnen werden.

Weitere Informationen zum Verwendungsnachweis finden Sie unter „Welche Vorgehensweise ist im Fall unvorhergesehener Änderungen des Vorhabens zu beachten?“ und unter „Bis wann muss ich die Rechnungen für die Investitionen bezahlt haben?“

Eine Vorschau auf das digitale Formular zum Verwendungsnachweis im Förderportal finden Sie hier.

Informationen zur Auszahlung des Zuschusses finden Sie unter „Wann und wie wird die Fördersumme ausgezahlt?“

Nach Abschluss des Vorhabens müssen Sie den Verwendungsnachweis beim DLR Projektträger einreichen. Den Verwendungsnachweis füllen Sie ebenfalls online aus. Der Investitionszuschuss wird nach erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Auf Grund der starken Nachfrage der KMU nach dem Förderprogramm, ist im Zuge der Chancengleichheit, eine weitere Antragstellung zunächst bis auf Weiteres nicht möglich.

Die Antragstellung im Programm „Digital Jetzt“ erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen ausschließlich über das Online-Antragstool. Pro Unternehmen ist nur eine Registrierung und pro Registrierung nur jeweils ein laufender Antrag möglich.

Unternehmen können für die Antragstellung eine bevollmächtigte Person benennen. Diese bevollmächtigte Person kann im Auftrag des Unternehmens die Antragstellung vornehmen und als Kontaktperson für den Projektträger während der Antragstellung beziehungsweise -bearbeitung agieren. Dies erfolgt jedoch unter der für dieses Unternehmen angelegten Registrierung.

Mehrere parallel laufende Anträge innerhalb einer Registrierung sind nicht möglich.

Weitere Informationen zu mehreren Anträgen eines Unternehmens finden Sie unter „Wie oft darf ich einen Antrag bei „Digital Jetzt“ stellen?“

Eine Autorisierung beziehungsweise Listung von möglichen Anbietern / Auftragnehmern von Digitalisierungsleistungen (Software / Hardware und Qualifizierungsmaßnahmen) ist nicht erforderlich.