Strompreis

Die konkrete Gestaltung des Strompreises für Endkunden (private Haushalte und Unternehmen) liegt in der Verantwortung des jeweiligen Stromversorgungsunternehmens. Dieses setzt den Strompreis eigenständig fest. Der Endkunde hat Wahlfreiheit hinsichtlich seines Stromversorgungsunternehmens und kann es wechseln.

Informationen zu Kündigungsmöglichkeiten und Lieferantenwechsel finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

In die Kalkulation des Strompreises für Endkunden fließen – neben Verwaltungskosten der Stromversorgungsunternehmen – vor allem ein: der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, Entgelte für die Nutzung der Stromnetze sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile.

Zu den staatlich veranlassten Bestandteilen des Strompreises gehören neben der Umsatzsteuer insbesondere die EEG-Umlage, die Stromsteuer und eine Konzessionsabgabe.

Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Strompreises finden Sie hier.

Der Umbau der Energieversorgung von primär fossilen und nuklearen Energieträgern auf primär erneuerbare Energieträger verursacht Kosten. Diese Kosten werden von den Verbrauchern über die Stromrechnung getragen – insbesondere auch über Abgaben und Umlagen. Hiermit werden vielfältige Aufgaben finanziert, wie zum Beispiel Bau und Unterhalt von Windkraft- und Photovoltaikanlagen oder von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).

Die wohl bekannteste Umlage ist die EEG-Umlage. Betreibern von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, werden damit erforderliche Investitionen für den Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglicht (siehe auch Antwort auf die Frage „Was ist die EEG-Umlage und wie wird sie berechnet?“). Zahlungen nach dem EEG erhalten nicht nur große Investoren, sondern alle Anlagenbetreiber, wie zum Beispiel Landwirte mit einer Windkraftanlage auf dem Ackergrund oder Hausbesitzer mit Photovoltaik-Dachanlage sowie Anlagen, an denen viele Bürger gemeinsam beteiligt sind.

Informationen zu den weiteren staatlich veranlassten Bestandteilen des Strompreises erhalten Sie hier.

Zwar stellen Sonne und Wind keine Rechnung, aber die Errichtung von Windenergie- und Solaranlagen sowie deren Wartung kosten Geld. Auch die konventionellen Kraftwerke zur Stromerzeugung, die Ende des Jahres 2018 immerhin noch rund 60 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms produzierten, müssen für ihre Leistung bezahlt werden (inkl. ihrer Kosten für Brennstoffe und CO2-Zertifikate). Hier kann es zu Kostensteigerungen gekommen sein. Dies gilt auch für die Nutzung der Strominfrastruktur in Form von Entgelten für die Netzbetreiber beziehungsweise Konzessionsabgaben an die Kommunen.

Grundsätzlich gilt: Wie viel eine Kilowattstunde Strom kostet, entscheidet vor allem die Kombination aus dem aktuellen Börsenstrompreis und den staatlichen Preisbestandteilen. Der Börsenstrompreis bildet sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage von Strom und ändert sich somit im Laufe eines Tages kontinuierlich nach den Regeln des freien Wettbewerbs. Die staatlich veranlassten Bestandteile des Strompreises hingegen ändern sich nicht oder nur in größeren Zeitabständen. So wird die EEG-Umlage etwa immer für 12 Monate festgelegt. Auch wenn die EEG-Umlage die letzten zwei Jahre gesunken ist, sind jedoch insbesondere die staatlichen Preisbestandteile und insbesondere die EEG-Umlage in den letzten Jahrzehnten gestiegen. Gleichzeitig wirkt der damit finanzierte Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung aufgrund der geringeren flexiblen Kosten dieser Energieträger senkend auf die Großhandelsstrompreise.

Die Stromversorgungsunternehmen leiten ihre Tarifangebote für die Stromverbraucher aus den Kosten für die Strombeschaffung (beim Kauf an der Strombörse die Börsenstrompreise), den staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie den Netzentgelten ab. Die Tarife unterscheiden sich zum Teil erheblich. Hier kann sich ein Wechsel lohnen. Daher ist stets anzuraten, Tarife regelmäßig zu vergleichen und gegebenenfalls zu wechseln.

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Die Preisgestaltung der Verbrauchertarife ist eine privatwirtschaftliche Entscheidung jedes einzelnen Stromversorgungsunternehmens. Der Stromversorger entscheidet also auch, ob und inwieweit er gesunkene Börsenstrompreise an seine Kunden weiter gibt. Damit sinkende Börsenstrompreise an die Verbraucher weitergegeben werden, ist ein hoher Wettbewerbsdruck für die Stromversorgungsunternehmen entscheidend. Denn nur im Wettbewerb um die Endverbraucher sehen sich die Stromversorger gezwungen, möglichst geringe Strompreise anzubieten. Der Wechsel zu einem günstigeren Tarif oder Anbieter kann hierbei nicht nur den Wettbewerbsdruck erhöhen, sondern auch bares Geld sparen.

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Es ist richtig, dass private Haushalte in Deutschland mit die höchsten Strompreise in Europa zahlen. Die Preise für Unternehmen hängen stark davon ab, ob und in welchem Umfang sie von Preisbestandteilen wie Stromsteuer oder EEG-Umlage entlastet sind. Energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, zahlen Strompreise, die international wettbewerbsfähig sind. Die Strompreise für weniger stromintensive Unternehmen, die nicht in vergleichbarer Weise von Entlastungsregelungen profitieren, sind im europäischen Vergleich hoch.

Die europäische Statistikbehörde Eurostat veröffentlicht Vergleiche zu den Strompreisen in Europa. Sie unterscheidet zum Beispiel zwischen Preisen für private Haushalte mit einem Verbrauch zwischen 2500 und 5000 kWh sowie für Unternehmen mit einem Verbrauch zwischen 20 und 70 GWh. Private Haushalte in Deutschland zahlten demnach im Jahr 2018 mit 30 ct/kWh die höchsten Strompreise in Europa. Der Durchschnitt in der EU-28 lag bei 21,13 ct/kWh. Unternehmen in Deutschland zahlten mit 12,29 ct/kWh mehr als ein Durchschnittsunternehmen in der EU-28, das 10,31 ct/kWh zahlen musste.

Ein Vergleich der Strompreise in Europa ist nur bedingt aussagekräftig. Denn die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen über unterschiedliche Energiemixe und Rahmenbedingungen, diese zu finanzieren. Während in Deutschland etwa der erfolgreiche Ausbau der erneuerbaren Energien über die Stromverbraucher finanziert wird (zur Hälfte über die Unternehmen, ein Drittel über private Haushalte und der verbleibende Anteil über öffentliche Einrichtungen), wird er in anderen Mitgliedstaaten über den Staatshaushalt finanziert bzw. weniger ambitioniert als in Deutschland vorangebracht. Hinzu kommt, dass sich je nach Strommix Preisentwicklungen bei Brennstoffen oder im CO2-Zertifikatehandel unterschiedlich auswirken. Frankreich z. B. setz noch überwiegend auf vergleichsweise kostengünstige Atomenergie, die von diesen Preisentwicklungen nicht betroffen ist. Die jüngsten erheblichen Verteuerungen für CO2-Zertifikate im Rahmen des europäischen Emissionshandels treffen deutsche Stromkunden daher stärker als in Frankreich.

In jedem Fall gilt: Die Energiewende so kosteneffizient wie möglich zu gestalten, ist ein Kernanliegen des Bundeswirtschaftsministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

In die Strompreise fließen unterschiedliche Strompreisbestandteile ein. Hierzu gehören neben den Kosten für Erzeugung und Vertrieb z. B. die Netzentgelte, die EEG-Umlage oder die Stromsteuer. Unternehmen, die besonders viel Strom verbrauchen, können von bestimmten Strompreisbestandteilen ganz oder teilweise entlastet werden. Diese Entlastungsregelungen sind notwendig, da die Strompreise für Unternehmen in Deutschland im europäischen und unternationalen Vergleich sehr hoch sind und ohne die Entlastungsregelungen die internationale Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. In der Folge könnte das Unternehmen daher ins Ausland abwandern.

Trotz der Entlastungsregelungen gilt: Die Wirtschaft trägt rund die Hälfte der Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), private Haushalte rund ein Drittel und öffentliche Einrichtungen den verbleibenden Anteil.

Mehr Informationen zu Entlastungsregelungen und dem Antragsverfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage finden Sie hier. Ergänzende Informationen zur Höhe und Zusammensetzung der Strompreise für Wirtschaftsbetriebe finden Sie im Monitoringbericht 2018 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts hier (auf den Seiten 271 folgende).

Vergleichen Sie bitte auch die Antworten auf die Fragen „Was ist die EEG-Umlage und wie wird sie berechnet?“ und „Kann ich mich von der EEG-Umlage befreien lassen?“ weiter unten.

Die meisten Gutachter rechnen in den nächsten Jahren – auch unabhängig von einem Kohleausstieg, wie ihn die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ empfiehlt – mit steigenden Börsenstrompreisen. Dies ist unter anderem auf steigende Preise bei Brennstoffen und Zertifikaten des europäischen Emissionshandels zurückzuführen.

Die Bundesregierung wird in jedem Fall alles daran setzen, dass die Strompreise bezahlbar bleiben.

Wie hoch die Ersparnis beim Anbieterwechsel ist, hängt vom Verbrauch, vom jeweiligen Tarif und vom Wohnort ab. Am meisten sparen in der Regel diejenigen, die denselben Stromtarif bereits seit langer Zeit haben, obwohl unterdessen günstigere Tarife angeboten werden.

Beim Preisvergleich können Online-Vergleichsportale erste Informationen über verfügbare Tarife geben. Verbraucher sollten immer mehrere Angebote vergleichen und die Tarifbedingungen genau studieren.

Informationen zu Kündigungsmöglichkeiten und Lieferantenwechsel finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur:

Weitere Informationen zur Tarifsuche und zum Lieferantenwechsel finden Sie auch unter hier.

Es ist grundsätzlich möglich, auch bei Anbietern aus dem europäischen Ausland Strom zu beziehen. Werden Kunden in Deutschland von einem Energielieferanten aus dem EU-Ausland beliefert, sind von dem Anbieter die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland einzuhalten. Damit sind von dem Unternehmen auch alle für Stromlieferungen in Deutschland geltenden Preisbestandteile (Netzentgelt, Steuern, Abgaben und Umlagen) zu berücksichtigen.

Exemplarisch können hier die Netzentgelte angeführt werden, die u. a. für den Aufbau und die Instandhaltung des deutschen Stromnetzes erhoben werden. Dieses Stromnetz wird genutzt, damit der Strom bei Ihnen zu Hause ankommen kann. Deshalb müssen Sie bzw. Ihr Stromanbieter auch für seine Nutzung zahlen.

Das nachhaltigste und damit wichtigste Mittel um steigenden Strompreisen vorzubeugen, besteht darin, die Umsetzung der Energiewende so kosteneffizient wie möglich zu gestalten. Dies ist ein Kernanliegen des Bundeswirtschaftsministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bei der Ausgestaltung der Energiewende.

Die EEG-Umlage, die die Einspeisevergütung für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen finanziert (nähere Erläuterungen bei Frage 7), macht gut ein Fünftel des Strompreises aus. Sie ist in den Jahren 2008 bis 2014 deutlich angestiegen. Grund dafür war, dass in dieser Phase sehr viele Erneuerbare-Energien-Anlagen zugebaut wurden, denen durch das EEG hohe Vergütungen über einen Zeitraum von 20 Jahren garantiert wurden. Dadurch ist daraus ein „Kosten-Rucksack“ entstanden, der von allen Stromkunden getragen werden muss.

Mit der 2014 in Kraft getretenen, grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) hat die Bundesregierung dazu beigetragen, den Kostenanstieg der EEG-Umlage zu bremsen. Mit der Gesetzesänderung wurde unter anderem die Förderung der erneuerbaren Energien auf die kostengünstigen Technologien Windkraft an Land und Photovoltaik konzentriert, es wurde ein klarer Ausbaupfad für die erneuerbaren Energien definiert und durch die Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen dichter an den Markt herangeführt.

Mit der erneuten Reform des EEG (EEG 2017) geht die Bundesregierung konsequent zwei Schritte weiter: Der erste große Schritt: Erstmals in der Geschichte des EEG wird die Förderhöhe für erneuerbare Energien nicht mehr vom Staat festgesetzt, sondern im Wettbewerb ermittelt. Es gilt das Prinzip: „Wer wenig fordert, wird gefördert.“ Dadurch sollen die Fördersätze für die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf das wirtschaftlich notwendige Minimum reduziert und die Kosten für Verbraucher gedämpft werden. Dieser Schritt war sehr erfolgreich: In den bisher erfolgten Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und auf See sowie für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind die Vergütungen spürbar gesunken. Das bedeutet: Der weitere Ausbau der Erneuerbaren wird deutlich günstiger als der Ausbau in der Vergangenheit. Der zweite große Schritt ist die bessere Verzahnung von Stromnetzausbau und Ausbau der Erneuerbaren: Windenergie an Land und auf See, Photovoltaik und Biomasse werden in dem Maße ausgebaut, wie ihr Strom auch zu den Verbrauchern transportiert werden kann. Dadurch soll der Kostenanstieg für den Ausgleich von Netzengpässen (sogenannten Redispatch-Kosten) gebremst werden.

Weitere Informationen zum EEG 2017 finden Sie hier.

iDie EEG-Umlage finanziert den Ausbau der erneuerbaren Energien. Sie stellt die finanziellen Mittel zur Verfügung, mit denen der Strom aus Wind-, Solar- und Biomasseanlagen vergütet wird. Damit hat sie den Siegeszug der erneuerbaren Energien erst möglich gemacht, weil sie seit 15 Jahren für eine sichere Finanzierungsbasis sorgt.

Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten Betreiber von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) für einen Zeitraum von 20 Jahren eine Marktprämie für jede eingespeiste Kilowattstunde. Den erzeugten Strom müssen die Betreiber selbst am Markt verkaufen. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen der Einspeisevergütung und dem durchschnittlichen Börsenstrompreis aus.

Die Differenz zwischen den Ausgaben für Vergütungs- und Prämienzahlungen und den Einnahmen aus Vermarktungserlösen der Netzbetreiber (die sogenannten EEG-Differenzkosten) wird auf den Stromverbrauch verteilt, soweit dieser nicht durch Sonderregelungen privilegiert, d.h. ganz oder teilweise von der Umlage befreit ist. Die hieraus resultierende Größe ist die EEG-Umlage.

Jeweils spätestens zum 15. Oktober eines Jahres legen die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage für das Folgejahr fest. Hierfür erstellen die ÜNB unter Einbeziehung anerkannter Forschungsinstitute eine wissenschaftlich gestützte Prognose zu ihren erwarteten Ausgaben und ihren voraussichtlichen Einnahmen aus dem Verkauf des EEG-Stroms an der Strombörse.

Die EEG-Umlage wird 2021 erstmalig durch einen Bundeszuschuss von 10,8 Milliarden Euro abgesenkt. Über Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung sowie Mitteln des Konjunkturpakets wird die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 Cent je Kilowattstunde begrenzt. Im Jahr 2022 wird sie durch einen weiteren Bundeszuschuss auf 6,0 Cent je Kilowattstunde sinken.

Mit 6,5 Cent je Kilowattstunde liegt die EEG-Umlage 2021 vier Prozent unter der Umlage des Vorjahres (6,76 Cent je Kilowattstunde). Ohne den Bundeszuschuss wäre es hingegen zu einem starken Anstieg der Umlage und damit der Strompreise gekommen. Weitere Informationen zur EEG-Umlage 2021 finden Sie im Info-Blatt „EEG-Umlage 2021: Fakten und Hintergründe“ (PDF, 132 KB).

Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung können stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen eine Begrenzung der von ihnen zu zahlenden EEG-Umlage beantragen. Das bedeutet, dass diesen Unternehmen eine reduzierte EEG-Umlage gewährt werden kann. Die Unternehmen werden also im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nicht vollständig von der Zahlung der EEG-Umlage befreit.

Wer eine solche Begrenzung in Anspruch nehmen kann, ist in der EU einheitlich geregelt. Eine Voraussetzung ist, dass diese stromkostenintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes im internationalen Wettbewerb stehen. Mit der Begrenzung der EEG-Umlage stellen wir also sicher, dass die deutsche Industrie international wettbewerbsfähig bleibt und energieintensive Produktion nicht ins Ausland abwandert. Dabei ist die Besondere Ausgleichsregelung restriktiver als die Vorgaben der EU: Während gemäß den Leitlinien der EU jeweils alle Unternehmen einer Branche begünstigt sind, gilt dies in Deutschland nur für diejenigen Unternehmen der begünstigten Branchen, bei denen die Stromkosten einen erheblichen Kostenfaktor ausmachen.

Mehr Informationen zur Besonderen Ausgleichsregelung und dem Antragsverfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage finden Sie hier.

Daneben gelten für private und industrielle Anlagenbetreiber in bestimmten Konstellationen reduzierte Umlagesätze oder Befreiungen von der EEG-Umlage, wenn diese Anlagenbetreiber sich mit selbst erzeugtem Strom versorgen (sogenannte Eigenversorgung).

Durch den Ausbau des Stromnetzes entstehen erhebliche Kosten. Der Bedarf an Ausbaumaßnahmen im Übertragungsnetz ist in den Netzentwicklungsplänen Strom enthalten. Im Entwurf für den Netzentwicklungsplan 2019-2030 gehen die Übertragungsnetzbetreiber von weiteren Investitionen für das Übertragungsnetz an Land sowie die Offshore-Netzanbindungen aus. Zusammen mit den Netzausbaumaßnahmen aus dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz ergibt sich dort ein Investitionsvolumen von insgesamt ca. 79 - 85 Mrd. Euro im Zeitraum bis 2030. Die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Maßnahmen müssen noch durch die Bundesnetzagentur geprüft und bestätigt werden.

Neben den Übertragungsnetzen müssen auch die Verteilernetze in den nächsten Jahren weiter ausgebaut werden.

Die Kosten der Investitionen in das Stromnetz verteilen sich über mehrere Jahrzehnte (bis zu 40 Jahre). Sie werden von den Stromverbrauchern über die Stromnetzentgelte bzw. die Offshore-Netzumlage finanziert. Der Einfluss der Investitionen auf die Entwicklung der Netzentgelte ist dabei regional und je nach Kundentyp unterschiedlich.

Der Bau und der Betrieb von Versorgungsnetzen kostet Geld. Deshalb muss jeder, der Strom oder Gas durch ein Versorgungsnetz leiten will, für die Nutzung ein sogenanntes Netzentgelt (oder auch Netznutzungsentgelt) bezahlen. Das Netzentgelt soll – vereinfacht ausgedrückt – die Kosten der Netzbetreiber für den Bau und Betrieb des Netzes decken. Bei Haushaltskunden mit üblichen Energielieferverträgen (sog. Lieferantenrahmenverträge) werden die Netzentgelte vom jeweiligen Stromlieferant über die Stromrechnung erhoben und an den örtlichen Netzbetreiber ausgezahlt. Größere Industrie- und Gewerbekunden schließen eigene Netznutzungsverträge mit dem Netzbetreiber ab.

Für die Genehmigung der Netzentgelte sind die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zuständig. Das sind zum einen die Bundesnetzagentur und zum anderen die Landesregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörden geben das Netzentgelt jedoch nicht vor, sondern bestimmen sogenannte Erlösobergrenzen. Diese begrenzen die Einkünfte des Netzbetreibers. Aus den Erlösobergrenzen leiten sich die Netzentgelte für Verbraucher ab. Dieses Verfahren hat Vorteile für beide Seiten: Arbeiten Netzbetreiber kostengünstig, können Sie größere Einkünfte erzielen. Dadurch wird ein Anreiz gesetzt, dass der Netzbetreiber seine Produktivität steigert und die Kosten senkt. Zugleich können niedrigere Kosten zeitverzögert in Form von niedrigeren Netzentgelten an die Verbraucher weitergegeben werden.

Die Höhe der Strom-Netzentgelte wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, zum Beispiel durch die Anzahl der Letztverbraucher in einem Netzgebiet. Denn mehr oder weniger Letztverbraucher bedingen eine höhere oder geringere Auslastung der Netze. Auch das Alter des Netzes spielt eine Rolle sowie die Kosten des Netzbetreibers für die Integration der erneuerbaren Energien, für den notwendigen Netzausbau oder für Investitionen in die Systemstabilität.

In Teilen der neuen Bundesländer, aber zum Beispiel auch im ländlichen Raum Schleswig-Holsteins kommen mehrere dieser Faktoren zusammen. Insbesondere in ländlichen Räumen, wo hohen Investitionen in die Netzinfrastruktur nur wenige Abnehmer gegenüberstehen, kommt es oft zu einer stärkeren Belastung der Verbraucher. Die niedrigsten Strom-Netzentgelte gibt es dagegen in den Stadtregionen der alten Bundesländer, aber auch in einigen Städten in den neuen Bundesländern. Eine Darstellung der unterschiedlichen Strom-Netzentgelte finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Im Jahr 2018 lagen die Netzentgelte nach dem Monitoringbericht von Bundesnetzagentur (BNetzA) und Bundeskartellamt (BKartA) im bundesweiten Durchschnitt bei 7,17 Cent/kWh einschließlich Mess- und Abrechnungskosten.

Regionale Unterschiede bei den Übertragungsnetzentgelten werden durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) und eine darauf beruhende Rechtsverordnung bis zum Jahr 2023 abgebaut. Nähere Informationen sowie das beschlossene Gesetz finden Sie hier.

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer. Andere verbrauchssteuerpflichtige Waren sind zum Beispiel Mineralöl oder Tabakwaren. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Verbrauchssteuern in die Berechnung der Umsatzsteuer einzubeziehen.

Bei weiteren Fragen hierzu bitten wir Sie, sich direkt an das Bundesministerium der Finanzen zu wenden.

Vor allem gilt: Nichtstun und Mahnungen ignorieren, ist keine gute Idee. Besser ist es, sich bei einer drohenden Stromsperre schnellstmöglich an Ihr Versorgungsunternehmen zu wenden, gegebenenfalls auch an Ihr zuständiges Jobcenter. Denn wichtig ist zu klären, wie Sie Unterstützung bekommen, um den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Der Bereitstellung von Strom kommt als Teil der Daseinsvorsorge große Bedeutung zu. Daher und aus Gründen des Verbraucherschutzes bestehen für die Grundversorgung mit Strom bereits sehr hohe Anforderungen an eine Unterbrechung der Stromversorgung wegen nicht erfüllter Zahlungsverpflichtungen (§ 19 Absatz 2 und 3 Stromgrundversorgungsverordnung).

Dabei gilt: Zunächst muss Ihr Stromversorgungsunternehmen den Zahlungsrückstand angemahnt und die Unterbrechung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich angedroht haben. Bei der Androhung und im Zeitpunkt einer Unterbrechung muss ein unstreitiger Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro bestehen. Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Die Unterbrechung muss dann nochmals 3 Werktage vor dem Unterbrechungstermin angekündigt werden. Insbesondere in folgenden Fällen darf die Stromversorgung nicht unterbrochen werden:

  • wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Zuwiderhandlung ist oder
  • der Kunde darlegt, dass er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Sie können sich Rat und Hilfe bei örtlichen Sozialberatungsstellen oder der Verbraucherzentrale holen.
Die Verbraucherzentralen bieten auch eine von der Bundesregierung geförderte Energieberatung an. Diese Energie-Checks verschaffen Ihnen einen Überblick über den eigenen Energieverbrauch und eventuelle Einsparpotenziale. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis ist dieser Energiecheck kostenfrei.

Und auch die folgenden Tipps des Bundeswirtschaftsministeriums geben Hinweise und Anregungen für einen niedrigeren Energieverbrauch und damit sinkende Stromkosten: www.deutschland-machts-effizient.de.

Außerdem wird der Stromspar-Check Aktiv im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom Deutschen Caritasverband und dem Verband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands durchgeführt. Stromsparhelferinnen und Stromsparhelfer beraten einkommensschwache Haushalte. Teilnehmende Haushalte erhalten kostenlos Energiesparartikel, mit denen sie ihren Strombedarf senken und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Weiterführende Informationen gibt es hier.

Deutschland verschenkt seinen Strom nicht ins Ausland. Der Preis für Strom wird auf der Basis von Angebot und Nachfrage an den Strombörsen festgelegt. In Stunden, in denen der Strom in Deutschland günstiger ist als im Ausland, kaufen Marktakteure aus unseren Nachbarstaaten bei uns Strom ein. In Stunden, in denen der Strom im Ausland billiger ist, importiert Deutschland Strom aus dem Ausland. Dadurch wurden 2017 durchschnittliche Erlöse durch Exporte von 32,94 Euro pro MWh erzielt. Dem gegenüber stehen Importkosten von 39,60 Euro pro MWh. 2017 hat Deutschland insgesamt 72,9 Milliarden kWh Strom in seine Nachbarländer exportiert, und gleichzeitig 17,1 Milliarden kWh Strom importiert. Weitere Informationen können Sie dem Monitoringbericht 2018 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt entnehmen (siehe Kapitel E).

Der grenzüberschreitende Stromhandel hat viele Vorteile: Er macht das Stromsystem effizienter, verringert den Bedarf an Erzeugungskapazitäten, hat eine ausgleichende Funktion für die Systemstabilität und gewährleistet auch Versorgungssicherheit in Deutschland. Das heißt, der grenzüberschreitende Stromhandel hat für alle beteiligten Länder große Vorteile. Weitere Informationen zu den Energiedaten der europäischen Staaten sind auf den Internetseiten von Eurostat, der europäischen Statistikbehörde, veröffentlicht.

Nachtspeicherheizungen

Nein. Selbst wenn der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt, kommt es zu großen Ineffizienzen bei der Umwandlung in Wärme. Auch können Nachtspeicherheizungen auf fluktuierend bereitstehenden Strom aus erneuerbaren Energiequellen nicht reagieren. Es gibt andere effizientere Heizsysteme, die deutlich besser zum Klimaschutz und zum Gelingen der Energiewende beitragen können. Dabei gilt: Der Einsatz strombasierter Heiztechnologien kann nur dann zur Energiewende beitragen, wenn konsequent hocheffiziente Technologien eingesetzt werden (wie beispielsweise Wärmepumpen), die ganz oder überwiegend mit Strom aus erneuerbaren Energien und in energieeffizient gebauten oder sanierten Gebäuden betrieben werden.

Nachtspeicherheizungen wandeln zwar vor Ort im Gebäude emissionsfrei Strom in Wärme um. Der dafür erforderliche Strom muss jedoch in einem Kraftwerk erzeugt werden. Je nach Kraftwerkstyp fallen dort unterschiedlich hohe CO2-Emissionen an. Während in Kraftwerken, die mit Braun- oder Steinkohle betrieben werden, sehr hohe CO2-Emissionen anfallen, betragen die Emissionen von Photovoltaik-, Wasser- oder Windkraftwerken nur einen Bruchteil davon. Nachtspeicherheizungen verbrauchen nächtlichen Grundlaststrom, der zum großen Teil von Kohlekraftwerken erzeugt wird. Eine Langzeitspeicherung über mehrere Tage oder darüber hinaus ist mit Nachtspeicherheizungen nicht möglich.

Nachtspeicherheizungen sind auch nicht komfortabel. Die Wärmeabgabe am Tag kann nur in geringem Maß reguliert werden. Nachtspeicherheizungen geben die gespeicherte Wärme sukzessive an den Raum ab, selbst wenn sie nicht benötigt wird. Ist der Wärmespeicher entleert, wird auch keine weitere Wärme abgegeben.

Nachtspeicherheizungen machen aus Strom lediglich Wärme. Nur 40 Prozent des Stroms werden dabei im Durchschnitt am Ende in Wärmenergie umgewandelt. Da auch Strom aus erneuerbaren Energien ein wertvolles Gut ist, das optimal eingesetzt werden und nicht zum einfachen Beheizen von Gebäuden (mit Nachtspeicherheizungen) verwendet werden sollte, bieten sich für Stromheizungen mittlerweile hochwertigere technische Systeme an, wie beispielsweise Wärmepumpen.

Elektrisch betriebene Wärmepumpen können in energieeffizienten Gebäuden im Vergleich zu Nachtspeicherheizungen deutlich leistungsfähiger und damit umweltfreundlicher sein: Sie erzeugen erneuerbare Wärme aus der Luft, dem Grundwasser oder der Erde und können daher aus einer Kilowattstunde Strom drei bis viermal so viel Heizwärme erzeugen.

Als erstes sollten Sie sich einen Überblick über den eigenen Energieverbrauch und mögliche Einsparpotenziale verschaffen. Dabei kann Ihnen eine Energieberatung helfen. So genannte Energie-Checks bieten die Verbraucherzentralen an. Die Energie-Checks werden von der Bundesregierung gefördert. Hier finden Sie nähere Informationen dazu.

Mit einem Umstieg von einer Nachtspeicherheizung auf ein anderes Heizungssystem können Sie Ihre Heizkosten erheblich senken. Und die Kosten dafür müssen Sie nicht allein stemmen, denn das BMWK unterstützt Sie mit attraktiven Förderprogrammen. Der Einbau eines modernen und effizienten Heizungssystems wird vom BMWK mit dem KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" gefördert. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der KfW und hier.

Wenn Sie sich für einen neuen Wärmeerzeuger entscheiden, der erneuerbare Energien nutzt (z. B. eine Solarthermieanlage, ein Pelletkessel oder eine Wärmepumpe), können Sie einen Zuschuss aus dem Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP) beantragen. Informationen hierzu finden Sie hier.

Um die Kosten für den Strom der Nachtspeicherheizung möglichst niedrig zu halten, können Sie auch prüfen, ob Ihr Stromversorger einen speziellen Tarif für Nachtspeicherheizungen anbietet, dessen Preis unter dem üblichen Haushaltsstrompreis liegt.

Außerdem können Sie prüfen, ob überregionale Stromversorger günstigere Tarife anbieten. Denn: Ein Wechsel des Stromanbieters kann oftmals viel Geld sparen. Beim Preisvergleich können auch Online-Vergleichsportale erste Informationen über verfügbare Tarife geben. Verbraucher sollten jedoch immer mehrere Angebote vergleichen und die Tarifbedingungen genau studieren (siehe auch Frage 5).

Weitere Informationen zum Thema Anbieterwechsel finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur und www.test.de.

Wärmepumpen

Eine Wärmepumpe kann eine sehr effiziente Form der Wärmeerzeugung sein. Wie stark Wärmepumpen die Umwelt entlasten, hängt aber davon ab, wie viel Strom eine Wärmepumpe benötigt (u.a. informativ ist hier die sogenannte Jahresarbeitszahl) und aus welchen Energiequellen der Strom bezogen wird.

Wärmepumpen arbeiten gut, wenn sie mit geringen Vorlauftemperaturen heizen und dabei wenig Strom benötigen. Das trifft auf eine Wärmeverteilung mit Niedertemperatur-Heizsystemen (Flächenheizungen, wie zum Beispiel Fußbodenheizungen) zu. Daher eignen sich Wärmepumpen besonders gut für Häuser, die bereits gedämmt sind und nur noch einen geringen Wärmebedarf haben. Wie für jede Heizung gilt auch für Wärmepumpen: Damit sie optimal funktionieren, müssen alle Heizungskomponenten aufeinander abgestimmt und richtig eingestellt sein: hydraulischer Abgleich, Wärmepumpe, Heizflächen, Thermostatventile, Pumpen- und Reglereinstellungen.

Im Rahmen einer individuellen Energieberatung vor Ort können Sie sich über mögliche Energieeinsparpotenziale informieren. Das BMWK fördert z. B. die Energieberatung für Wohngebäude mit bis zu 60 Prozent der Beratungskosten (Anträge über das BAFA hier). Auch die Verbraucherzentralen bieten nähere Informationen zu diesem Thema in einem Onlineratgeber.

Um Stromkosten für Wärmepumpen möglichst niedrig zu halten, können Sie prüfen, ob Ihr Stromanbieter einen speziellen Tarif anbietet. Diese liegen häufig unter dem Preis für üblichen Haushaltsstrom. Zum Preisvergleich können Sie auch Online-Vergleichsportale nutzen, die auch gesonderte Vergleichsformate für Wärmepumpenstrom anbieten. Verbraucher sollten jedoch immer mehrere Angebote vergleichen und die Tarifbedingungen genau studieren. Der Anbieterwechsel funktioniert wie bei einem Stromanbieterwechsel. Weitere Informationen finden Sie hier auf der Webseite der Bundesnetzagentur und auf www.test.de.

Gas

Die konkrete Gestaltung des Gaspreises für Endkunden (private Haushalte und Unternehmen) liegt in der Verantwortung des jeweiligen Gasversorgungsunternehmens. Dieses setzt den Gaspreis eigenständig fest. Der Endkunde hat Wahlfreiheit hinsichtlich seines Gasversorgungsunternehmens und kann es wechseln.

Informationen zu Kündigungsmöglichkeiten und Lieferantenwechsel finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

In die Kalkulation des Gaspreises für Endkunden fließen – neben Verwaltungskosten der Gasversorgungsunternehmen – vor allem ein: der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Gases, Entgelte für die Nutzung der Gasnetze sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile.

Weitere Informationen zur Zusammensetzung des Gaspreises finden Sie hier.

Die auf der Gasrechnung ausgewiesenen Netzentgelte beinhalten eine Biogasumlage. Biogasanlagen sind in Deutschland regional sehr unterschiedlich verteilt. Um Verbraucherinnen und Verbraucher, die in einem Marktgebiet mit vielen Biogasanlagen wohnen, nicht stärker zu belasten, ist die Biogasumlage seit 2014 bundesweit einheitlich und wird als Aufschlag auf den Leistungspreisanteil des Gasnetzentgelts auf alle Verbraucher entsprechend ihrer Anschlussleistung verteilt. Die bundesseinheitlich erhobene Biogasumlage wird jährlich überprüft und angepasst. Seit Januar 2019 beträgt die Biogasumlage rund 66,2 Cent pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr (kWh/h/a).

Weitere Informationen zur Biogasumlage und ihrer aktuellen Höhe erhalten Sie bei Ihrem Fernleitungsnetzbetreiber und den Marktgebietsverantwortlichen.

Weitere Informationen zur Biogasnutzung in Deutschland erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

In Verträgen zwischen Energieversorgern, wie zum Beispiel zwischen Erdgasproduzenten und -importeuren, wird zur Festlegung des Erdgaspreises teilweise die so genannte Ölpreisbindung verwendet. Diese Ölpreisbindung koppelt die Entwicklung des Gaspreises an den Ölpreis. Dabei handelt es sich um eine rein privatwirtschaftliche Vereinbarung. Sie basiert also nicht auf einem Gesetz oder einem Abkommen und ist heute in Nordwesteuropa deutlich weniger verbreitet als vor der Liberalisierung der Energiemärkte.

Im Vertragsverhältnis zwischen Energieversorgern und Privatkunden wurde diese strikte Preisanpassungsklausel 2010 vom Bundesgerichtshof für ungültig erklärt. Die Erdgaspreise für Privatkunden werden also – wie für andere Waren und Dienstleistungen auch – im Wettbewerb frei gebildet.

Die Preisgestaltung der Verbrauchertarife ist eine privatwirtschaftliche Entscheidung jedes einzelnen Gasversorgungsunternehmens. Dabei können viele Gründe eine Rolle spielen: Von wem Ihr Gasversorger das Gas bezieht, wettbewerbliche Gründe oder spezielle Tarifbedingungen. Zudem kann eine Preisanpassung auch von der Sorte des gewählten Gases abhängen (zum Beispiel Biogas).

Sollten Sie mit den Preisen Ihres Gasversorgers unzufrieden sein, können Sie Gastarife anderer Versorger vergleichen und prüfen, ob sich durch einen Wechsel Geld sparen lässt. Der Preisdruck auf die Gaslieferanten wächst, je mehr Verbraucher von ihren Wechselmöglichkeiten Gebrauch machen und günstigere Tarife wählen.

Es gibt Gaslieferanten, die bundesweite Lieferangebote anbieten, andere konzentrieren sich auf bestimmte Regionen. Tarife und Preise können Sie auch mithilfe von Online-Vergleichsrechnern vergleichen. Vor einem Tarifwechsel sollten Sie jedoch immer mehrere Angebote vergleichen und auch die Tarifbedingungen genau studieren.

Weitere Informationen darüber, wie Sie Ihren Gasliefervertrag kündigen und den Gasversorger wechseln können, finden Sie hier.

Wie hoch die Ersparnis durch einen Tarif- oder Anbieterwechsel ist, hängt vom Verbrauch, vom aktuellen Tarif und vom Wohnort ab. Am meisten können oftmals diejenigen sparen, die noch nie gewechselt haben. Denn Sie nutzen meist den Grundversorgungstarif. Häufig bieten Grundversorger neben dem Grundversorgungstarif auch andere Tarife an, zudem können Kunden meist auch zwischen verschiedenen Anbietern wählen.

Beim Preisvergleich können Online-Vergleichsportale helfen. Vor einem Tarifwechsel sollten Sie jedoch immer mehrere Angebote vergleichen und auch die Tarifbedingungen genau studieren. Informationen darüber, wie Sie Ihren Gasliefervertrag kündigen und den Gasversorger wechseln können, finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Weitere Informationen zur Tarifsuche und zum Lieferantenwechsel finden Sie auch hier.

Fernwärme

Fernwärmeanbieter unterfallen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt und die Kartellbehörden der Länder, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung haben. Wie Beispiele aus den letzten Jahren verdeutlichen, nehmen die Kartellbehörden auf Bundes- und Landesebene ihre Aufgaben zur Missbrauchsaufsicht in geeigneter Form wahr. So hat das Bundeskartellamt im Februar 2017 fünf Preismissbrauchsverfahren gegen Fernwärmeversorger abgeschlossen.

Das Bundeskartellamt hat in seinem Abschlussbericht vom August 2012 zur „Sektoruntersuchung Fernwärme“ auf den bürokratischen Aufwand einer möglichen Preisregulierung (auf gesetzlicher Ebene im Energiewirtschaftsgesetz) hingewiesen und diese als nicht sinnvoll erachtet.

Dem BMWK sind die Verbraucherrechte auf dem Fernwärmemarkt ein wichtiges Anliegen. Es beobachtet deshalb die Entwicklungen auf dem Fernwärmemarkt intensiv und prüft, ob es gegebenenfalls zusätzlichen Handlungsbedarf gibt.

Zur weiteren Beratung könnten Sie sich an eine Verbraucherberatungsstelle wenden.

Grundsätzlich gilt: Fernwärme ist ein wichtiger Bestandteil der Wärmeversorgung in Deutschland. Durch einen stetigen Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung kann die Fernwärmeversorgung daher auch einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Energiewende leisten.

Fernwärmeversorger nehmen beim Vertrieb ebenso wie im Netzbetrieb jeweils eine marktbeherrschende Stellung ein. Gründe für die Marktbeherrschung sind die eingeschränkten praktischen Möglichkeiten, einen problemlosen Wechsel auf ein anderes Heizsystem vorzunehmen, sowie der in einigen Gebieten bestehende Anschluss- und Benutzungszwang.

Fernwärmeanbieter haben gegenüber dem etablierten Fernwärmenetzbetreiber und -lieferanten grundsätzlich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Mitbenutzung seines Netzes, um eigene Kunden zu beliefern. Die Durchsetzung dieses Zugangsanspruchs steht jedoch unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit sowie der Zumutbarkeit für den Netzbetreiber (§ 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 GWB). Inwieweit eine Durchleitung von Drittmengen durch ein Fernwärmenetz tatsächlich technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, muss nach Untersuchung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2012 der Einzelfallprüfung überlassen werden. Der Untersuchung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2012 zufolge, in der Daten zu Netzen, Erzeugungs- und Absatzstrukturen für insgesamt rund 1.200 Netze von 74 Fernwärmeversorgungsunternehmen untersucht wurden, lagen bislang keine Hinweise auf eine strukturelle missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Fernwärmeversorger aufgrund einer unberechtigten Abnahmeverweigerung von durch Dritte erzeugte Fernwärme vor.

Auf freiwilliger Basis wurden bereits Wärmenetze von Fernwärmeversorgern für die Einspeisung durch Dritte geöffnet. Nach Untersuchungen des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2012 stammten knapp ein Viertel der vertriebenen Wärmemengen von Drittproduzenten. Das Bundeskartellamt ging davon aus, dass Durchleitungsfälle auch in Zukunft die Ausnahme bleiben.

Kraftstoffpreis

Wie auch für andere Waren und Dienstleistungen werden die Preise für Benzin und Diesel auf der Basis von Angebot und Nachfrage frei durch den Markt gebildet.

Neben den Kosten für die Herstellung der Kraftstoffe gibt es weitere Kostenbestandteile, die in Ihre Tankstellenquittung einfließen. Hierzu gehören die Energiesteuer und die Umsatzsteuer. Außerdem entstehen Kosten für die Beimischung von Biokomponenten zur Erfüllung der Quotenvorgabe, den Transport, die Lagerung und den Vertrieb der Kraftstoffe. Ferner müssen Unternehmen, die Kraftstoffe herstellen oder nach Deutschland einführen, einen Betrag für die Bevorratung von Erdöl und Erdölerzeugnissen zur Krisenvorsorge entrichten. Damit ist gesichert, dass auch in Krisenzeiten niemand frieren muss und die Daseinsvorsorge aufrechterhalten werden kann. Auch dieser Beitrag wird in der Regel auf die Preise für Endkunden umgeschlagen.

Wie regelmäßige Untersuchungen ergeben, entwickeln sich die Preise für Benzin und Diesel an den Tankstellen in Deutschland grundsätzlich entsprechend den Großhandelspreisen für Kraftstoffe am Rotterdamer Ölmarkt. Diese wiederum folgen in der Regel dem Rohölpreis, können sich aber je nach Angebot und Nachfrage des betreffenden Produkts kurzfristig zu einem gewissen Grad auch vom Rohölpreis lösen.

Ja, das dürfen sie. Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wonach die Preise für Kraftstoffe nur einmal am Tag geändert werden dürfen. Wie auch beim Verkauf anderer Waren und Dienstleistungen besteht auch beim Verkauf der Kraftstoffe grundsätzlich eine freie Preisbildung.

In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die Preise an einer Tankstelle nicht vom Betreiber vor Ort, sondern von der dahinter stehenden Mineralölgesellschaft festgelegt. Die Betreiber freier Tankstellen setzen die Preise selbst fest. Es bestehen sowohl im Tagesverlauf als auch zwischen den Tankstellen teilweise erhebliche Preisunterschiede. Bestimmte Preisänderungsmuster ermöglichen es den Verbrauchern, gezielt zu einem günstigen Zeitpunkt an einer günstigen Tankstelle zu tanken.

Gut informierte Verbraucher können sich diese Preisänderungen zu Nutze machen und so das Wettbewerbsgeschehen an den Tankstellen mit beeinflussen. Um die Information über Kraftstoffpreise zu verbessern, hat das Bundeswirtschaftsministerium beim Bundeskartellamt die „Markttransparenzstelle Kraftstoffe“ eingerichtet, die die Preisdaten dann Verbraucher-Informationsdiensten zur Verfügung stellt. Informationen dazu finden Sie hier.

Das Kartellrecht untersagt es den Unternehmen Preise abzusprechen. Verstöße können mit entsprechenden Geldbußen geahndet werden. Die beim Bundeskartellamt eingerichtete Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beobachtet die Preissetzung an den Tankstellen fortlaufend.

Des Weiteren kann ein Parallelverhalten bei der Preisfestsetzung nicht ohne weiteres mit einem abgestimmten Verhalten gleichgesetzt werden. Zumindest bislang wurde eine reines Beobachten von Wettbewerbern sowie das Anpassen der eigenen Verhaltensweisen auf der Grundlage dieser Beobachtung noch nicht als Verstoß gegen das Kartellrecht angesehen. Hier sind immer auch die Marktstrukturen und das konkrete Verhalten im Einzelfall zu berücksichtigen.

Über die bisherigen Ergebnisse der Arbeit der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe können Sie sich Bericht des BMWK hier informieren.

Um die Information über Kraftstoffpreise zu verbessern, hat das Bundeswirtschaftsministerium beim Bundeskartellamt die "Markttransparenzstelle Kraftstoffe" eingerichtet. Betreiber von öffentlichen Tankstellen müssen jede Änderung der Kraftstoffpreise innerhalb von fünf Minuten an diese Markttransparenzstelle elektronisch melden. Diese Preisdaten werden dann Verbraucher-Informationsdiensten zur Verfügung gestellt. Sie als Verbraucher können sich also live per Internet, mit Apps auf dem Smartphone oder per Navigationssystem über aktuelle Kraftstoffpreise in ihrer Umgebung und darüber hinaus informieren und so gezielt die preiswerteste Tankstelle anfahren. Manche Verbraucher-Informationsdienste werten die Daten der Markttranssparenzstelle aus und zeigen auf, an welchen Wochentagen oder zu welchen Uhrzeiten in der Regel günstiger getankt werden kann.

Eine Liste der Verbraucher-Informationsdienste, die aktuell die Preisdaten direkt von der Markttransparenzstelle beziehen, können Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamtes einsehen.

Eine weitere Möglichkeit, Kraftstoffkosten zu sparen, bietet der Erwerb eines energieeffizienten Fahrzeuges. Das "Pkw-Label" informiert Autokäufer, wie effizient das Wunschfahrzeug ist. Ähnlich wie bei elektrischen Haushaltsgeräten gibt das Label Auskunft darüber, in welche Effizienzklasse der Neuwagen fällt. Auch die jährlichen Kraftstoffkosten und die Kfz-Steuer werden aufgeführt. Mit dem Pkw-Label lassen sich die Betriebskosten von Fahrzeugen auf einen Blick miteinander vergleichen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Fahrzeuge mit alternativen Antrieben sind in diesem Zusammenhang besonders interessant. Sie können mit Strom (siehe hier), Erdgas oder Biomethan betankt werden, was je nach Lage der Rohstoff- und Energiemärkte weiteres Einsparpotenzial bei den Kraftstoffkosten birgt. Das spart Geld und reduziert gleichzeitig die Emissionen. Deutsche und internationale Hersteller haben eine Vielzahl von Erdgas- und Elektrofahrzeugen in ihr Sortiment aufgenommen.

Letztlich entscheidet auch die Fahrweise über die Höhe des Kraftstoffverbrauchs und die damit verbundenen Kraftstoffkosten. Eine kraftstoffsparende Fahrweise schont nicht nur den Geldbeutel, sondern auch die Umwelt. So leisten Sie einen wertvollen Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen.

Tipps zum Spritsparen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes.