Hersteller von Wasserstoff können grundsätzlich zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

  • Möglichkeit 1: Für Wasserstoff allgemein gilt: Grundsätzlich können Unternehmen, selbstständige Unternehmensteile und nicht selbstständige Unternehmensteile beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Reduktion der EEG-Umlage stellen. Hierfür müssen die Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung für die Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen erfüllt sein, die in § 64a EEG 2021 normiert sind.
  • Möglichkeit 2: Für grünen Wasserstoff gilt: Sofern die Voraussetzungen des § 69b EEG 2021 erfüllt sind, die in § 12i der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) in der Fassung vom 30. Juni 2021 konkretisiert werden, findet eine Vollbefreiung von der EEG-Umlage für den Strom statt, der für die Erzeugung von grünem Wasserstoff verwendet wird. Ein Antrag ist insoweit nicht erforderlich. Die genaue Reichweite der Regelung soll noch durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) bestimmt werden.

Ja. Hersteller können grundsätzlich frei zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen und so das für sie passende Geschäftsmodell finden. Zwischen den beiden Varianten kann kalenderjährlich gewechselt werden. Dabei zu berücksichtigen ist, dass bisher nur die Besondere Ausgleichsregelung für Unternehmen und selbständige Unternehmensteile beihilferechtlich genehmigt ist, die anderen Möglichkeiten also noch nicht wirksam sind.

Die Besondere Ausgleichsregelung gilt für jede Form der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, unabhängig von seiner „Farbe“. Die gesetzliche Vollbefreiung nach § 69b EEG 2021 hingegen gilt nur für „Grünen Wasserstoff“.

Grüner Wasserstoff ist gemäß § 69b Absatz 1 EEG 2021 vollständig von der EEG-Umlage befreit. Der Begriff wird in § 12i EEV legaldefiniert. Grüner Wasserstroff ist nur Wasserstoff, der innerhalb der ersten 5.000 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt worden ist. Das setzt im Wesentlichen dreierlei voraus:

  • Der Strom muss nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien stammen (§ 3 Nummer 21 EEG 2021). Bei Strom aus inländischen Anlagen wird dies über die sog. gekoppelten Herkunftsnachweise nachgewiesen.
  • Der Strom muss nachweislich zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus Anlagen stammen, die ihren Standort in der Preiszone für Deutschland haben, und höchstens zu 20 Prozent aus Anlagen, die ihren Standort in einer anderen Preiszone haben; diese andere Preiszone muss aber mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden sein.
  • Für den Strom darf keine Zahlung oder Förderung aus dem System von EEG, KWKG oder EEV in Anspruch genommen werden.

Durch die Begrenzung der Vollbenutzungsstunden wird ein Anreiz gesetzt, dass der Elektrolyseur systemdienlich eher dann betrieben wird, wenn die Strompreise niedrig sind, weil viel Strom aus Erneuerbare-Energien eingespeist wird. Gleichzeitig trägt der festgelegte Wert von 5.000 Vollbenutzungsstunden den besonderen Erfordernissen des Markthochlaufs von grünem Wasserstoff in den Anfangsjahren dieses Jahrzehnts Rechnung.

Wasserstoff, der von der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff nach Überschreiten der festgelegten Vollbenutzungsstundenbegrenzung hergestellt wird, gilt nicht als Grüner Wasserstoff. Der Stromverbrauch zur Herstellung dieses Wasserstoffs ist nicht nach § 69b EEG 2021 von der EEG-Umlage befreit.

Der Wasserstoff, der mit Strom aus nicht erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wird als „Grauer Wasserstoff“ bezeichnet. Die Umlagebefreiung wird auf die Strommengen begrenzt, die für die Produktion von Grünem Wasserstoff verwendet werden. Durch das Splitting verliert die Anlage jedoch nicht ihren Charakter als Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff.

Ja. Sie können die Strommengen, die Sie nicht selbst in eigenen Erneuerbare-Energien-Anlagen produzieren können, alternativ entweder mithilfe einer Direktleitung von einer Erneuerbare-Energien-Anlage oder aus dem Netz beziehen. Insoweit ist darauf zu achten, dass die Anforderungen des § 12i Absatz 1 EEV eingehalten werden.

Das BMWK hat die neuen Regelungen zur EEG-Umlagebegrenzung beim Thema Wasserstoff notifiziert und bereits die Gespräche mit der Europäischen Kommission aufgenommen. Trotz aller Bemühungen, sowohl auf Seiten der Europäischen Kommission, als auch auf Seiten des BMWK wird das Genehmigungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Dies liegt insbesondere an der Komplexität der Neuregelungen und an den erforderlichen Verfahrensschritten. Erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission können die entsprechenden Vorgaben angewendet werden. In der Zwischenzeit kann es sich daher anbieten, auf die bereits von der Europäischen Kommission genehmigten Regelungen (siehe oben Frage 3: Besondere Ausgleichsregelung Wasserstoff für Unternehmen und für selbstständige Unternehmensteile, § 64a Absatz 1 bis 5 und Absatz 7 EEG 2021) zurückzugreifen.