Wenn Sie Vermieter/in sind, Sie die Heizung für Ihre Mieter/innen betreiben (siehe Ziffer 1.13) und daher nur Sie und nicht die Mieter/innen den Antrag auf Härtefallhilfen stellen können, gilt Folgendes:
(a) Unverbindlich Antragsberechtigung prüfen
Sie können als erstes einfach und unkompliziert ermitteln, ob Sie grundsätzlich eine Entlastung zu den Kosten für nicht leitungsgebundene Energieträger erhalten können. Das können Sie mit dem Online-Rechner des Bundes oder eines Landes tun (siehe Ziffer 1.5). Bitte beachten Sie, dass es sich beim Online-Rechner um ein unverbindliches Informationsangebot handelt.
Der Online-Rechner stellt Ihnen das Ergebnis am Ende elektronisch zur Verfügung. Wenn sich dabei herausstellt, dass bei Ihnen kein Energiekostenanstieg vorliegt, der die Kriterien der Härtefallhilfen erfüllt und somit keine Antragsberechtigung besteht, können Sie diese Information ausdrucken oder herunterladen und auch an Ihre Mieter/innen weitergeben, zum Beispiel per E-Mail, Brief oder Aushang am Schwarzen Brett.
(b) Antrag stellen
Wenn der Online-Rechner feststellt, dass eine Entlastung erfolgen könnte, stellen Sie als Vermieter/in den Antrag auf die Härtefallhilfen.
Vermieter/innen haben im Zusammenhang mit dem für Heizkosten geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot bei Maßnahmen und Entscheidungen, welche Einfluss auf die Höhe der Heizkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Danach sind Sie als Vermieter verpflichtet, den/die Mieter/in nur mit Heizkosten zu belasten, die erforderlich und verhältnismäßig sind. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob ein/e verständige/r Vermieter/in die Kosten auch veranlasst hätte, wenn er/sie sie selbst tragen müsste. Die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Härtefallhilfen obliegt im Streitfall den staatlichen Gerichten. Sollten Sie die Härtefallhilfe nicht beantragen, können Sie daher Gefahr laufen, zivilrechtlichen Ansprüchen der Mieter/innen ausgesetzt zu sein.
Sie stellen den Antrag bei dem für Sie zuständigen Land. Hierfür steht eine Online-Plattform zur Verfügung. Eine Liste der jeweiligen Plattform der Länder finden Sie hier in Ziffer 3.3.
Bitte beachten Sie insbesondere:
- Es muss ein Antrag pro Immobilie in dem Land gestellt werden, in dem diese Immobilie liegt (siehe Ziffer 3.2).
- Es dürfen höchstens 2.000 Euro pro Privathaushalt beantragt werden (siehe Ziffer 5.9).
- Im Antragsverfahren werden bestimmte Vorgaben zu Gewerbeflächen in der entsprechenden Immobilie abgefragt (siehe Ziffer 5.10).
- In einigen Fällen besteht keine Antragsberechtigung, u.a. bei Wohngebäuden, bei denen für sämtlichen darin angebotenen Wohnraum eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde (z.B. bei Pauschalen) (siehe Ziffer 1.4).
(c) Weiterleitung der Härtefallhilfen in der nächsten Heizkostenabrechnung
Wenn Sie die Härtefallhilfen erhalten, informieren Sie darüber Ihre Mieter/innen mit dem „Informationsblatt Zentralantragstellende“, das Ihnen von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt wird. Die ausbezahlten Härtefallhilfen müssen Sie an die Mieter/innen weiterleiten. Dies erfolgt in der Regel in der nächsten Heizkostenabrechnung.
Für die Weiterleitung beachten Sie bitte die weiteren Vorgaben im Bewilligungsbescheid und in den FAQ.
(d) Mögliche einvernehmliche Anpassung der Vorauszahlungen
Es kann sein, dass Ihre Mieter/innen schon jetzt höhere Kosten haben. Zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Die Mieter/innen haben bereits eine Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 erhalten, mussten eine Nachzahlung zahlen und Sie als Vermieter/in haben die Vorauszahlungen für Heizkosten erhöht oder
- Sie haben mit den Mieter/innen freiwillig vereinbart, die Vorauszahlungen für Heizkosten zu erhöhen, weil Sie auch im nächsten Jahr mit hohen Heizkosten rechnen.
Ihre Mieter/innen können Sie kontaktieren (z.B. per E-Mail oder Brief) und darum bitten zu prüfen, ob eine einvernehmliche Anpassung der Vorauszahlungen erfolgen kann. Das „Informationsblatt Zentralantragstellende“ informiert Ihre Mieter/innen über diese Möglichkeit.
Eine Verringerung der Vorauszahlungen kann in Betracht kommen, wenn Vorauszahlungen vereinbart sind, die die zu erwartenden Kosten übersteigen.