1. Fragen zur Antragsberechtigung

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 aufgefordert, Härtefallhilfen für private Haushalte einzuführen, die von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 betroffen waren. Für diese Härtefallhilfen hat die Bundesregierung, dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestags folgend, insgesamt bis zu 1,8 Mrd. Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung gestellt, die nach Bedarf auf die Länder aufgeteilt werden. Die Antragsstellung und Abwicklung der Hilfen erfolgen über die Bundesländer.

Die Härtefallhilfen richten sich an Privathaushalte in der Bundesrepublik Deutschland, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen und die für diese Energieträger im Entlastungszeitraum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mehr als eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten.

Privathaushalt im Sinne dieser Härtefallhilfen ist eine aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehende, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzte Einheit, in der vor allem die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs gedeckt werden, von der aus in der Regel die Gestaltung des beruflichen und sozialen Lebens erfolgt und die nur in unwesentlichem Umfang zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Ein unwesentlicher Umfang kann vermutet werden, wenn in dem Privathaushalt höchstens ein separates Arbeitszimmer je erwerbstätiger Person in dem Privathaushalt betrieben wird, höchstens aber zwei Arbeitszimmer.

Zur Frage, ob Privathaushalte selbst antragsberechtigt sind, oder die Antragsstellung über den/die Vermieter/in erfolgt, siehe Ziffern 1.4 bis 1.8.

Zu den Referenzpreisen siehe Ziffer 2.2.

Eine Entlastung kann es für folgende nicht leitungsgebundene Energieträger geben: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz1 und Kohle bzw. Koks.

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1Scheitholz umfasst als Oberkategorie auch Stammholz.

Antragsberechtigt sind die Betreiber einer Feuerstätte (Heizungsanlage). Siehe dazu auch Ziffern 1.6 und 1.7. Falls Sie als Mieter/innen selbst Betreiber/in einer Feuerstätte sind, siehe auch Ziffer 1.12.

Wenn die Feuerstätte durch einen Privathaushalt selbst betrieben wird, darf eine Person des Privathaushalts für diesen Privathaushalt einen Antrag stellen („Direktantragstellende“). Dies muss eine Person sein, die Betreiber/in der Feuerstätte ist (siehe Ziffer 1.7). Um die Antragsbearbeitung zu vereinfachen, wird empfohlen, dass der Rechnungsadressat den Antrag stellt. Wenn mehrere Rechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsadressaten in Ihrem Privathaushalt vorliegen, kann trotzdem nur eine Person aus Ihrem Privathaushalt den Antrag stellen. Wichtig: Pro Privathaushalt darf dabei nur ein Antrag gestellt werden.

Wenn die Feuerstätte zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n Vermieter/in oder eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer („WEG“ entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz) betrieben wird, können die Privathaushalte nicht selbst die Antragstellung übernehmen. Hierfür ist dann die/der Vermieter/in bzw. die WEG anstelle des/der einzelnen Eigentümers/in zuständig („Zentralantragstellende“). Wichtig: Die Härtefallhilfe(n) müssen durch den/die Vermieter/in bzw. die WEG an die Privathaushalte weitergegeben werden.

Falls die Feuerstätte durch eine WEG betrieben wird, ist diese auch dann antragsberechtigt, wenn einzelne Eigentümer/innen ihr Wohneigentum weitervermieten. Der/die einzelne Eigentümer/in ist diesem Fall nicht antragsberechtigt.

Vermieter/innen sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie gewerblich handeln, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Weitere Informationen zur Zentralantragstellung finden Sie ab Ziffer 5.1.

Nicht antragsberechtigt sind:

  1. Direktantragstellende, bei denen die Heizkosten, für die diese Härtefallhilfen beantragt werden, bei der Gewährung von staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt werden. Staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt in diesem Sinne erhalten Leistungsempfänger/innen von Grundsicherung bzw. Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Fall von Zentralantragstellung bleiben die Zentralantragstellenden antragsberechtigt und leiten die Härtefallhilfen an die Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen weiter; die Vermeidung von Doppelförderung wird in diesen Fällen zwischen Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen und Sozialleistungsbehörde gemäß der entsprechenden gesetzlichen Grundlage der Sozialleistung geregelt, ggf. durch Anzeigepflichten (siehe dazu Ziffer 4.5).
  2. Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, die ausschließlich für Personen bestimmt sind, die staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt nach lit. (a) Satz 2 beziehen, insbesondere Unterkünfte für Asylbewerber/innen (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches).
  3. Zentralantragstellende in Bezug auf Wohngebäude, bei denen für sämtlich darin angebotenen Wohnraum eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches). Dies ist insbesondere der Fall, wenn Heizkosten pauschal abgerechnet werden, z.B. in vielen Pflegeheimen.
  4. Sportvereine und Sportvereinsheime, da es sich nicht um privaten Wohnraum handelt.
  5. Kirchengemeinden für Kirchengebäude, soweit diese nicht zu privaten Wohnzwecken vermietet werden.
  6. Kommunale Gebäude/Einrichtungen, soweit diese nicht zu privaten Wohnzwecken vermietet werden.

Damit Sie einfach und unkompliziert ermitteln können, ob Sie grundsätzlich eine Entlastung bei den Kosten für nicht leitungsgebundene Energieträger erhalten können, stellen Bund und Länder Online-Rechner zu Verfügung. Den Online-Rechner des Bundespresseamtes erreichen Sie hier. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Online-Rechnern um ein unverbindliches Informationsangebot handelt.

Eine Feuerstätte ist eine Heizungsanlage. Dazu zählen insbesondere zentrale Heizanlagen, Einzelöfen, die an einen Schornstein angeschlossen sind, Kamine und Feuerstellen von Etagenheizungen.

Betreiber/in der Feuerstätte ist die Person bzw. sind die Personen, auf deren Rechnung der nicht leitungsgebundene Energieträger gekauft wurde. Im Regelfall ist dies die Person bzw. sind dies die Personen, an die die Rechnung des Lieferanten adressiert ist. Handelt die Person, an die die Rechnung des Lieferanten adressiert ist, allerdings auf Rechnung einer anderen Person, ist diese letzte Person Betreiber/in der Feuerstätte. Vermieter/innen handeln nicht auf Rechnung ihrer Mieter/innen.

Haben im Entlastungszeitraum mehrere Personen desselben Privathaushalts nicht leitungsgebundene Energieträger für dieselbe Feuerstätte des Privathaushalts beschafft, sind sie gemeinsam Betreiber der Feuerstätte und alle Personen des Haushalts als Direktantragstellende antragsberechtigt (siehe Ziffer 1.4). Sie müssen eine Person des Privathaushalts bestimmen, die als Direktantragstellender den Antrag stellt (siehe Ziffer 3.1).

Eine Feuerstätte im Sinne dieser Härtefallhilfen kann auch gemeinsam von mehreren Privathaushalten betrieben werden (obwohl sie keine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bilden), wenn diese Privathaushalte vereinbart haben, dass sie sich die Kosten des Energieträgers für die Feuerstätte teilen. Für die Antragstellung in diesem Fall siehe Ziffer 6.6.

Bei mehreren Feuerstätten in einem Privathaushalt ist ein gemeinsamer Antrag für alle Feuerstätten zu stellen.

Wenn Sie Mieter/in sind und eine Zentralheizung haben, die durch Ihre/n Vermieter/in betrieben wird, und zusätzlich eine weitere Feuerstätte haben, die Sie selbst betreiben (z.B. Kamin), stellt Ihr/e Vermieter/in einen Antrag bezüglich der Zentralheizung und Sie stellen einen eigenen Antrag für Ihre zusätzliche Feuerstätte.

Einen Antrag auf Härtefallhilfen können Sie in dem für Sie zuständigen Land bis zum 20. Oktober 2023 stellen. Zuständig ist das Land, in dem sich die Feuerstätte(n) befindet/n, für die eine Entlastung beantragt wird (siehe Ziffer 3). Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf der von diesem Land zur Verfügung gestellten Antragsplattform, welche Information Sie hier benötigen (vgl. Ziffer 3.3).

Bitte beachten Sie, dass insgesamt bis zu 1,8 Mrd. Euro für die Härtefallhilfen zur Verfügung stehen (siehe Ziffer 1.1). Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine Härtefallhilfen mehr bewilligt und ausgezahlt werden. Sollte dies eintreffen, werden die zuständigen Stellen entsprechend informieren.

Sofern der Kostenanstieg bei Ihnen die unter Ziffer 1.2 genannten Kriterien erfüllt, können Sie selbst einen Antrag auf Härtefallhilfen als Direktantragstellende/r stellen (vgl. Ziffer 1.4). Informationen hierzu finden Sie unter Ziffer 3.1.

In den meisten Fällen sind Sie als Mieter/in nicht Betreiber der Feuerstätte(n), sondern der/die Vermieter/in betreibt die Feuerstätten zentral.

In diesen Fällen kann nur der Vermieter den Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Sie selbst brauchen und können keinen Antrag auf Härtefallhilfen stellen.

Faustregel für Mieter/innen: Wenn die Mieter/innen ihre Heizkosten an den/die Vermieter/in zahlen, muss normalerweise auch der/die Vermieter/in die Härtefallhilfen beantragen.

Informationen dazu, was Sie jetzt tun müssen, finden Sie ab Ziffer 5.1.

Eine Zusammenfassung der Information für Mieter/innen erhalten Sie im Merkblatt „Mieter/Vermieter, WEG – Was muss ich jetzt tun?“.

Beispiele:

Familie A mietet eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das mit einer Öl-Zentralheizung beheizt wird. Das Öl wird durch die Vermieterin eingekauft. Die Vermieterin ist somit auch Betreiberin der Feuerstätte und nur sie kann den Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Familie A kann keinen eigenen Antrag stellen.

Familie B hat ein Einfamilienhaus gemietet, welches über eine Pellet-Zentralheizung verfügt und beschafft die Pellets dafür auf eigene Rechnung. In diesem Fall ist Familie B Feuerstättenbetreiber und kann selbst einen Antrag auf Härtefallhilfen stellen.

Falls Sie in Ihrer Mietwohnung selbst Betreiber der Feuerstätte(n) sind und der Kostenanstieg bei Ihnen die Kriterien von Ziffer 1.2 erfüllt, können Sie selbst einen Antrag auf Härtefallhilfen als Direktantragstellende/r stellen (vgl. Ziffer 1.4). Informationen hierzu finden Sie unter Ziffer 3.1.

Wenn Sie eine Zentralheizung haben, die durch Ihre/n Vermieter/in betrieben wird, und zusätzlich eine weitere Feuerstätte, die Sie selbst betreiben (z.B. Kamin), dann können Sie für Ihre zusätzliche Feuerstätte einen eigenen Antrag stellen. Den Antrag für die Zentralheizung stellt Ihr Ihr/e Vermieter/in.

Die ausgeführten Regelungen gelten auch in Fällen, in denen die/der Antragsteller/in ein lebenslanges Wohnrecht, z.B. im Haus der Kinder, genießt und dennoch eine eigene Feuerstätte betreibt.

Eine Zusammenfassung der Information für Mieter/innen erhalten Sie im Merkblatt „Mieter/Vermieter, WEG – Was muss ich jetzt tun?“ .

Sofern bei den von Ihnen betriebenen Feuerstätten ein Kostenanstieg vorliegt, der die Kriterien unter Ziffer 1.2 erfüllt, sind Sie als Zentralantragsstellende/r in den Härtefallhilfen antragsberechtigt (vgl. Ziffer 1.4). Die von Ihnen beantragte Härtefallhilfe ist an die von dem Preisanstieg betroffenen Mietparteien weiterzureichen.

Bitte beachten Sie die weiteren besonderen Regelungen unter Abschnitt 5.

Eine Zusammenfassung der Information für Vermieter/innen erhalten Sie im Merkblatt „Mieter/Vermieter, WEG – Was muss ich jetzt tun?“.

Sofern bei den von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer („WEG“) betriebenen Feuerstätten ein Kostenanstieg vorliegt, der die Kriterien unter Ziffer 1.2 erfüllt, ist die WEG als Zentralantragsstellende in den Härtefallhilfen antragsberechtigt (vgl. Ziffer 1.4). Die von der WEG beantragte Härtefallhilfe ist an die von dem Preisanstieg betroffenen Parteien weiterzureichen.

Bitte beachten Sie die weiteren besonderen Regelungen unter Abschnitt 5.

Wohnungseigentümer/innen, die ihr Wohneigentum weitervermieten, sind nicht ebenfalls antragsberechtigt. Sie müssen die über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhaltenen Härtefallhilfen aber an Ihre Mieter weiterleiten. Dies erfolgt in der Regel über die nächste Heizkostenabrechnung. Die Weiterleitungspflichten und -prozesse für Vermieter gelten entsprechend.

Eine Zusammenfassung der Information für Vermieter/innen und WEGs erhalten Sie im Merkblatt „Mieter/Vermieter, WEG – Was muss ich jetzt tun?“ .

Sofern Sie Eigentümer eines Wohngebäudes mit zwei oder mehreren Wohnungen sind, von denen Sie eine selbst bewohnen und die anderen vermieten, stellen Sie den Antrag auf Härtefallhilfen als Zentralantragstellende/r. Als Zentralantragstellende/r leiten Sie die Mittel nicht nur an Ihre Mieter/innen weiter, sondern auch an sich selbst entsprechend der Vorgaben der Zentralantragstellung.

Bitte beachten Sie hierfür die weiteren besonderen Regelungen unter Abschnitt 5.

2. Fragen zur Höhe der Härtefallhilfe

Die maximal mögliche Entlastung beträgt 2.000 Euro je Privathaushalt. Eine Auszahlung der Härtefallhilfe erfolgt nur dann, wenn deren Höhe mindestens 100 Euro pro Privathaushalt (bei Zentralantragstellenden allerdings höchstens 1.000 Euro) beträgt. Unter diesen Voraussetzungen berechnet sich die Entlastung je nicht leitungsgebundenem Energieträger gemäß folgender Berechnungsformel:

𝐸𝑛𝑡𝑙𝑎𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔=0,8 𝑥 (𝑅𝑒𝑐ℎ𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑏𝑒𝑡𝑟𝑎𝑔 2022−2 𝑥 𝑅𝑒𝑓𝑒𝑟𝑒𝑛𝑧𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥 𝐵𝑒𝑠𝑡𝑒𝑙𝑙𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒)

Der Rechnungsbetrag 2022 sind die Brutto-Kosten auf einer Rechnung für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger im Entlastungszeitraum, einschließlich Nebenkosten (z.B. Lieferkosten, CO2-Abgaben, sog. Einblaspauschalen, Gefahrgut-Zuschlag). Wenn Sie Skonto gezogen haben, reduziert sich ihr Rechnungsbetrag um das von Ihnen gezogene Skonto. Ihr Rechnungsbetrag ist dann der von Ihnen tatsächlich gezahlte Preis. Wenn Sie Skonto erhalten, aber nicht gezogen haben, verbleibt der Rechnungsbetrag unverändert. Auch in diesem Fall ist Ihr Rechnungsbetrag der von Ihnen tatsächlich gezahlte Preis. Im Falle mehrerer Rechnungen im Entlastungszeitraum ist die Entlastung für jede Rechnung einzeln zu ermitteln und die ermittelten Entlastungsbeträge zu addieren; negative Ergebnisse werden nicht berücksichtigt (siehe Beispiele unter Ziffer 2.3).

Die Referenzpreise bestimmen sich nach der Tabelle unter Ziffer 2.2. Die Bestellmenge entspricht der gelieferten Menge des jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträgers im Entlastungszeitraum. Maßgeblich ist das Datum der Lieferung. Ergänzend hierzu kann das Land vorsehen, ausnahmsweise auf das Bestelldatum abzustellen, sofern anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. Hinweis: Die Entscheidung, ob ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, obliegt den Ländern. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsstelle Ihres Bundeslandes.

Der folgenden Tabelle können die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger für das Jahr 2021 entnommen werden. Sie beziehen sich auf den durchschnittlichen Preis, den private Haushalte im Jahr 2021 für diese Energieträger bezahlen mussten. Die Referenzpreise wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

EnergieträgerReferenzpreis für 2021
Heizöl0,71 Euro/l inkl. USt
Flüssiggas0,57 Euro/l inkl. USt*
Holzpellets0,24 Euro/kg inkl. US
Holzhackschnitzel0,11 Euro/kg inkl. USt**
Holzbriketts0,28 Euro/kg inkl. USt
Scheitholz (inkl. Stammholz)85 Euro/RM inkl. USt***
RM=Raummeter
Kohle/Koks

0,36 Euro/kg inkl. USt

Tabelle 1: Referenzpreise der Energieträger in 2021

* Hinweis: Ein Kubikmeter (m³) gasförmiges Flüssiggas entspricht 3,95 Litern flüssigem Flüssiggas. Ein Liter gasförmiges Flüssiggas entspricht 0,25 m³ flüssigem Flüssiggas. Der Brennwert von flüssigem Flüssiggas beträgt rd. 7,11 kWh pro Liter.
** Hinweis: Ein Kubikmeter (m3) Holzhackschnitzel hat ein Gewicht von rd. 230 kg.
*** Hinweis: 326,5 kg Scheitholz entsprechen einem Raummeter. Scheitholz wird mitunter auch in Festmeter bzw. Schüttraummeter angegeben. Ein Raummeter entspricht 0,7 Festmeter bzw. 1,4 Schüttraummeter.

Die Härtefallhilfe ergibt sich anhand der unter Ziffer 2.1 genannten Berechnungsformel, wobei die in der Tabelle in Ziffer 2.2 genannten Referenzpreise Anwendung finden. Die Härtefallhilfe ist umso höher, je größer die Mehrbelastung im Entlastungszeitraum ausgefallen ist.

Beispiel 1:

Sie besitzen ein Eigenheim und haben für dieses am 30. Oktober 2022 6 Tonnen, also 6.000 kg, Holzpellets für einen Preis von insgesamt 4.500 Euro (brutto, einschl. Einblaspauschale) geliefert bekommen. Es ergibt sich eine Entlastung von 1.296 Euro:

0,8 𝑥 (4.500 𝐸𝑢𝑟𝑜 − 2 𝑥 0,24 𝐸𝑢𝑟𝑜/𝑘𝑔 𝑥 6.000 𝑘𝑔).

Beispiel 2:

Sie haben das Heizöl für Ihr Eigenheim im Entlastungszeitraum in zwei getrennten Lieferungen beschafft und geliefert bekommen, einmal 1.000 Liter am 27. Juli 2022 für insgesamt 1.500 Euro und einmal 1.000 Liter am 12. Oktober 2022 für insgesamt 1.620 Euro (jeweils brutto). Gemäß Ziffer 2.1 ist die Entlastung für beide Rechnungen separat zu ermitteln. Die Entlastung für die erste Rechnung vom 27. Juli 2022 beträgt:

0,8 𝑥 (1.500 − 2 𝑥 0,71 𝐸𝑢𝑟𝑜/𝑙 𝑥 1000 𝑙) = 64 Euro und die Entlastung für die zweite Rechnung beträgt 0,8 𝑥 (1.620 𝐸𝑢𝑟𝑜 − 2 𝑥 0,71 𝐸𝑢𝑟𝑜/𝑙 𝑥 1000 𝑙 ) = 160 Euro. Somit ergibt sich insgesamt eine Entlastung von 224 Euro (160 Euro + 64 Euro).

Beispiel 3:

Sie haben das Heizöl für Ihr Eigenheim im Entlastungszeitraum in zwei getrennten Lieferungen beschafft und geliefert bekommen, einmal 1.000 Liter für insgesamt 1.620 Euro am 12. Oktober 2022 und einmal 1.000 Liter für insgesamt 1.200 Euro am 29. November 2022 (jeweils brutto). Gemäß Ziffer 2.1 ist die Entlastung für beide Rechnungen separat zu ermitteln. Die Entlastung für die erste Rechnung vom 12. Oktober 2022 beträgt: 0,8𝑥 (1.620 𝐸𝑢𝑟𝑜 −2 𝑥 0,71 𝐸𝑢𝑟𝑜/𝑙 𝑥 1000𝑙 ) = 160 Euro. Bei der zweiten Rechnung liegt keine Verdopplung der Kosten gegenüber dem Referenzpreis vor, da der Beschaffungspreis von 1,20 Euro/l weniger als das Doppelte des Referenzpreises von 0,71 Euro/l beträgt. Somit kann nur die erste Rechnung berücksichtigt werden und es ergibt sich eine Entlastung von 160 Euro.

Um die voraussichtliche Entlastung durch die Härtefallhilfe komfortabel zu ermitteln, stellen Bund und Länder Online-Rechner zur Verfügung. Den Online-Rechner des Bundespresseamtes erreichen Sie hier.

Die Erstattungshöhe ist auf maximal 2.000 Euro pro Privathaushalt begrenzt.

Die Härtefallhilfe wird bei Direktantragstellenden nur dann ausgezahlt, wenn aus der Entlastungsberechnung ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Privathaushalt resultiert (Untergrenze).

Bei der Zentralantragstellung beträgt der Mindestbetrag für den Antrag 100 Euro je Privathaushalt, höchstens aber insgesamt 1.000 Euro.

Im Falle mehrerer Rechnungen im Entlastungszeitraum ist die Entlastung für jede Rechnung einzeln zu ermitteln und die ermittelten Entlastungsbeträge zu addieren; negative Ergebnisse werden nicht berücksichtigt (siehe Beispiele unter Ziffer 2.3). Sämtliche Rechnungen sind innerhalb eines Antrags einzureichen und geltend zu machen.

3. Wo und wie muss ich meinen Antrag einreichen?

Als Direktantragstellende/r können Sie Ihren Antrag direkt in dem Bundesland einreichen, in dem sich die Feuerstätte befindet. Den Link zu der Antragsplattform für Ihr Bundesland finden Sie unter Ziffer 3.3. Bitte beachten Sie, dass Sie nur einen Antrag und nur für einen Wohnsitz stellen dürfen, auch wenn Sie im Entlastungszeitraum umgezogen sind.

Als Zentralantragstellende/r können Sie Ihren Antrag in dem Bundesland einreichen, in dem sich die Feuerstätte befindet. Bitte beachten Sie, dass Sie je Wohngebäude nur einen Antrag stellen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn für ein Wohngebäude mehrere Feuerstätten zentral betrieben werden. Werden allerdings mehrere Wohngebäude mit einer oder mehreren Feuerstätte(n) beheizt, ist für diese Wohngebäude ein gemeinsamer Antrag zu stellen (siehe Ziffer 6.6). Den Link zu der Antragsplattform für Ihr Bundesland finden Sie unter Ziffer 3.3.

Im Folgenden finden Sie die Links zu den Antragsportalen der Länder. Bitte informieren Sie sich dort über die Modalitäten der Antragsstellung.

Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Ja, Sie können als Vertreter/in für eine andere Person einen Antrag stellen. Wenn zum Beispiel ein Angehöriger Schwierigkeiten mit dem Internetzugang hat, können Sie für den Angehörigen den Antrag stellen.

Bitte beachten Sie, dass Sie dann u.a. Daten der Person, für die Sie den Antrag stellen, bereithalten müssen. Dazu zählen z. B. auch die Kontodaten.

Wenn Sie keinen Internetzugang haben oder Sie aus anderen Gründen keinen Antrag über die Online-Plattform stellen können, können Sie eine andere Person bitten, Sie bei der Antragstellung zu unterstützen. Dafür kann diese andere Person z. B. für Sie einen Antrag als Vertreter/in stellen. Siehe dazu Ziffer 3.4.

Darüber hinaus können die Bewilligungsstellen der Länder vorsehen, dass sie im Ausnahmefall auch schriftliche Anträge zulassen. Bitte wenden Sie sich dazu an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle (siehe Ziffer 3.3).

4. Allgemeines

Zunächst werden allgemeine Informationen, etwa zur Anschrift oder die Steueridentifikationsnummer bei Direktantragstellenden, abgefragt. Außerdem werden Angaben zu den Kosten für die nicht leitungsgebundenen Energieträger benötigt, für die eine Unterstützung beantragt wird. Dabei werden insbesondere Rechnungsinformationen benötigt, wie bspw. Angaben zu Energieträger, Preis oder Liefer- bzw. Beschaffungszeitpunkt. Zusätzlich benötigen Sie einen Zahlungsnachweis in Form eines Kontoauszugs oder eines Belegs (dieser darf nicht handschriftlich sein).

Bitte beachten Sie, dass die Länder für die Festlegung der für die Antragsstellung benötigten Angaben zuständig sind. Die Bewilligungsstellen der Länder können zusätzliche Dokumente anfordern. Weitere Informationen erhalten Sie in dem für Sie zuständigen Land (vgl. Ziffer 3.3).

Das Land, in dem Sie einen Antrag auf Härtefallhilfen gestellt haben, ist für die Antragsprüfung zuständig. Zu diesem Zweck richten die Länder Bewilligungsstellen ein. Nähere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Bundesland (siehe Ziffer 3.3).

Nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, prüft die Bewilligungsstelle Ihren Antrag. Sofern Sie nach den Kriterien dieses Programms antragsberechtigt sind (siehe Ziffer 1.2) und das Bundesland noch über Mittel zur Gewährung der Härtefallhilfen verfügt, wird Ihr Antrag bewilligt und eine Auszahlung veranlasst.

Nein, die Härtefallhilfe für private Haushalte unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Sie mindert aber ggf. als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für die bezuschussten Energieträger.

Für Zentralantragstellende fallen ebenfalls keine Steuern bezüglich der Härtefallhilfen an, weil diese die Hilfen vollständig weiterleiten. Dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Vermieter, sodass weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuer bezüglich der Härtefallhilfen anfällt.

Privathaushalte, die Härtefallhilfen erhalten, müssen möglicherweise Besonderheiten beachten, wenn ihre Heizkosten im Jahr 2022 ganz oder teilweise für staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt wurden. Von dieser Besonderheit sind Sie möglicherweise betroffen, wenn Sie folgende Leistungen im Jahr 2022 bezogen haben:

  • Grundsicherung bzw. Bürgergeld nach dem SGB II,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Für Direktantragstellende: Wenn die Heizkosten, für die Sie die Härtefallhilfen beantragen wollen, für diese staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt wurden, sind Sie für die Härtefallhilfen nicht antragsberechtigt. Sie können daher keinen Antrag stellen (siehe Ziffer 1.4).

Für Privathaushalte, bei denen der Vermieter oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz den Antrag auf Härtefallhilfen stellt (siehe Ziffer 1.4): Sie müssen zunächst abwarten, ob Sie über Ihren Vermieter Härtefallhilfen erhalten. Dann erhalten Sie auch weitere Informationen, ob und was Sie tun müssen. Grundsätzlich gilt: Wenn die Heizkosten, für die die Härtefallhilfen bewilligt werden, für diese staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt wurden, müssen Sie, nach den für die entsprechende Sozialleistung jeweils geltenden Gesetzen, ihrer Sozialleistungsbehörde den Erhalt der Härtefallhilfen anzeigen. Nach den jeweils geltenden Gesetzen müssen Sie Ihrer Sozialleistungs-Behörde jedes Jahr einmal Ihre Heizkostenabrechnung schicken. Das gilt auch, wenn Sie vom Vermieter nun die Härtefallhilfen erhalten. Wenn Ihr Vermieter Ihre Vorauszahlungen während des Jahres verringert, müssen Sie dies Ihrer Sozialleistungs-Behörde getrennt und unverzüglich mitteilen. Die Zentralantragstellenden haben insoweit keine Prüf- und Mitteilungspflichten im Antragsprozess. Bei Fragen zur Anzeigepflicht können Sie sich an die für Sie zuständige Sozialleistungsbehörde wenden.

Die Anrechnung von nach dem Heizkostenzuschussgesetz erhaltenen Heizkostenzuschüssen auf die Härtefallhilfen findet nicht statt. Auch eine Anrechnung auf die von der Bundesregierung zur Abfederung allgemeiner Folgen der Energiekrise geschaffenen Energiepauschalen für Erwerbstätige, Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende findet nicht statt.

5. Besondere Regelungen für die Zentralantragstellung

Wenn Sie Mieter/in sind, Ihr/e Vermieter/in Ihre Heizung für Sie zentral betreibt (siehe Ziffer 1.11) und Sie daher keinen Antrag stellen müssen, müssen Sie erst einmal nichts weiter tun. Ihr/e Vermieter/in kommt auf Sie zu, wenn er/sie die Härtefallhilfen beantragt und erhalten hat. Dann erhalten Sie alle wichtigen Informationen. In vielen Fällen werden Sie Ihre Entlastung mit der nächsten Heizkostenabrechnung erhalten.

Bitte beachten Sie: Ihr/e Vermieter/in muss dafür die Härtefallhilfen erst einmal beantragen und bekommen. Dafür müssen die Voraussetzungen für die Härtefallhilfen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem:

  • Es geht nur um Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle / Koks.
  • Die Härtefallhilfen sind eine einmalige Entlastung für besonders hohe Energiekosten, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Dezember 2022 entstanden sind.
  • Eine Verdopplung der Energiekosten muss selbst getragen werden. Daher werden Sie nur von Kosten entlastet, die über eine Verdopplung hinaus gehen.

Es ist also möglich, dass die Voraussetzungen für die Härtefallhilfen nicht erfüllt sind, obwohl Sie höhere Heizkosten zahlen müssen. In diesen Fällen kann Ihr/e Vermieter/in auch keine Härtefallhilfen erhalten.

Wenn Sie Mieter/in sind, Sie Ihre Heizung selbst betreiben (siehe Ziffer 1.12) und selbst einen Antrag stellen können, sind Sie sogenannter Direktantragstellender. Alle weiteren Schritte, die jetzt wichtig sind, können Sie den FAQ entnehmen.

Wenn Sie Vermieter/in sind, Sie die Heizung für Ihre Mieter/innen betreiben (siehe Ziffer 1.13) und daher nur Sie und nicht die Mieter/innen den Antrag auf Härtefallhilfen stellen können, gilt Folgendes:

(a) Unverbindlich Antragsberechtigung prüfen

Sie können als erstes einfach und unkompliziert ermitteln, ob Sie grundsätzlich eine Entlastung zu den Kosten für nicht leitungsgebundene Energieträger erhalten können. Das können Sie mit dem Online-Rechner des Bundes oder eines Landes tun (siehe Ziffer 1.5). Bitte beachten Sie, dass es sich beim Online-Rechner um ein unverbindliches Informationsangebot handelt.

Der Online-Rechner stellt Ihnen das Ergebnis am Ende elektronisch zur Verfügung. Wenn sich dabei herausstellt, dass bei Ihnen kein Energiekostenanstieg vorliegt, der die Kriterien der Härtefallhilfen erfüllt und somit keine Antragsberechtigung besteht, können Sie diese Information ausdrucken oder herunterladen und auch an Ihre Mieter/innen weitergeben, zum Beispiel per E-Mail, Brief oder Aushang am Schwarzen Brett.

(b) Antrag stellen

Wenn der Online-Rechner feststellt, dass eine Entlastung erfolgen könnte, stellen Sie als Vermieter/in den Antrag auf die Härtefallhilfen.

Vermieter/innen haben im Zusammenhang mit dem für Heizkosten geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot bei Maßnahmen und Entscheidungen, welche Einfluss auf die Höhe der Heizkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Danach sind Sie als Vermieter verpflichtet, den/die Mieter/in nur mit Heizkosten zu belasten, die erforderlich und verhältnismäßig sind. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob ein/e verständige/r Vermieter/in die Kosten auch veranlasst hätte, wenn er/sie sie selbst tragen müsste. Die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Härtefallhilfen obliegt im Streitfall den staatlichen Gerichten. Sollten Sie die Härtefallhilfe nicht beantragen, können Sie daher Gefahr laufen, zivilrechtlichen Ansprüchen der Mieter/innen ausgesetzt zu sein.

Sie stellen den Antrag bei dem für Sie zuständigen Land. Hierfür steht eine Online-Plattform zur Verfügung. Eine Liste der jeweiligen Plattform der Länder finden Sie hier in Ziffer 3.3.

Bitte beachten Sie insbesondere:

  • Es muss ein Antrag pro Immobilie in dem Land gestellt werden, in dem diese Immobilie liegt (siehe Ziffer 3.2).
  • Es dürfen höchstens 2.000 Euro pro Privathaushalt beantragt werden (siehe Ziffer 5.9).
  • Im Antragsverfahren werden bestimmte Vorgaben zu Gewerbeflächen in der entsprechenden Immobilie abgefragt (siehe Ziffer 5.10).
  • In einigen Fällen besteht keine Antragsberechtigung, u.a. bei Wohngebäuden, bei denen für sämtlichen darin angebotenen Wohnraum eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde (z.B. bei Pauschalen) (siehe Ziffer 1.4).

(c) Weiterleitung der Härtefallhilfen in der nächsten Heizkostenabrechnung

Wenn Sie die Härtefallhilfen erhalten, informieren Sie darüber Ihre Mieter/innen mit dem „Informationsblatt Zentralantragstellende“, das Ihnen von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt wird. Die ausbezahlten Härtefallhilfen müssen Sie an die Mieter/innen weiterleiten. Dies erfolgt in der Regel in der nächsten Heizkostenabrechnung.

Für die Weiterleitung beachten Sie bitte die weiteren Vorgaben im Bewilligungsbescheid und in den FAQ.

(d) Mögliche einvernehmliche Anpassung der Vorauszahlungen

Es kann sein, dass Ihre Mieter/innen schon jetzt höhere Kosten haben. Zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Die Mieter/innen haben bereits eine Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 erhalten, mussten eine Nachzahlung zahlen und Sie als Vermieter/in haben die Vorauszahlungen für Heizkosten erhöht oder
  • Sie haben mit den Mieter/innen freiwillig vereinbart, die Vorauszahlungen für Heizkosten zu erhöhen, weil Sie auch im nächsten Jahr mit hohen Heizkosten rechnen.

Ihre Mieter/innen können Sie kontaktieren (z.B. per E-Mail oder Brief) und darum bitten zu prüfen, ob eine einvernehmliche Anpassung der Vorauszahlungen erfolgen kann. Das „Informationsblatt Zentralantragstellende“ informiert Ihre Mieter/innen über diese Möglichkeit.

Eine Verringerung der Vorauszahlungen kann in Betracht kommen, wenn Vorauszahlungen vereinbart sind, die die zu erwartenden Kosten übersteigen.

Es gibt verschiedene Gründe, warum Sie bisher noch keine Härtefallhilfen von Ihrem/r Vermieter/in erhalten haben. In vielen Fällen gibt es keinen Grund zur Sorge. Zu den Gründen zählen:

  • Ihr/e Vermieter/in hat die Härtefallhilfen noch nicht beantragt oder noch nicht ausgezahlt bekommen. Für den Antrag hat Ihr/e Vermieter/in voraussichtlich bis zum 20. Oktober 2023 Zeit.
  • Ihr/e Vermieter/in ist gar nicht antragsberechtigt (z. B. weil sich die Heizkosten nicht mehr als verdoppelt haben gemessen an dem Referenzpreis aus dem Jahr 2021).

-> Sie können Ihre/n Vermieter/in fragen: „Haben Sie die Härtefallhilfen schon beantragt oder planen Sie, dies zu tun? Wenn nein, warum nicht?“

Wenn die Voraussetzungen für die Härtefallhilfen voraussichtlich erfüllt sind, wird Ihr/e Vermieter/in in der Regel den Antrag auf Härtefallhilfen stellen.

Vermieter/innen haben im Zusammenhang mit dem für Heizkosten geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot bei Maßnahmen und Entscheidungen, welche Einfluss auf die Höhe der Heizkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Danach sind Vermieter/innen verpflichtet, Sie als Mieter/in nur mit Heizkosten zu belasten, die erforderlich und verhältnismäßig sind. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob ein/e verständige/r Vermieter/in die Kosten auch veranlasst hätte, wenn er/sie sie selbst tragen müsste. Die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Härtefallhilfen obliegt im Streitfall den staatlichen Gerichten.

Daher können Sie als Mieter/in, wenn Sie vermuten, dass Ihr/e Vermieter/in, obwohl die Voraussetzungen für die Härtefallhilfen vorliegen dürften, trotzdem keinen Antrag gestellt hat, möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche gegen Ihre/n Vermieter/in geltend machen. Für eine Beratung in dieser Frage können Sie sich an die für Rechtsberatung zuständigen Stellen wenden.

Wenn Sie Mieter/in sind, kann es sein, dass Ihr/e Vermieter/in eine besondere Art von Eigentum an Ihrer Wohnung hat, das sogenannte Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Hier gelten Besonderheiten. Denn Wohnungseigentum ist eine Form von Eigentum, bei der verschiedene Wohnungen in einem Wohngebäude verschiedenen Eigentümer/innen gehören können. Die verschiedenen Eigentümer/innen bilden dann eine sogenannte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer („WEG“). Auch in diesen Fällen kommt es für die Frage, wer die Härtefallhilfen beantragen kann, darauf an, wer die Heizungsanlage betreibt (siehe Ziffern 1.11 und 1.12). Betreibt die WEG die Heizungsanlage, beantragt die WEG die Härtefallhilfen für die Wohnungseigentümer/innen und berücksichtigt sie im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung. Wenn die Eigentümer/innen ihre Wohnungen vermieten, müssen sie die Härtefallhilfen an Sie weitergeben.

Das Wichtigste aber ist: Auch Sie erhalten die Härtefallhilfe von Ihrem/r Vermieter/in. Allerdings kann es möglicherweise etwas länger dauern, bis Sie Ihre Härtefallhilfen erhalten. Denn zuerst muss die WEG die Härtefallhilfen an Ihre/n Vermieter/in weitergeben. Ob Ihre Wohnung zu einer WEG gehört, erfahren Sie von Ihrem/ Vermieter/in.

Wenn Sie Wohnungseigentümer/in in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer („WEG“) sind, die WEG Ihre Heizung für Sie zentral betreibt (siehe Ziffer 1.4) und Sie daher keinen Antrag stellen müssen, wird die WEG, in der Regel vertreten durch ihren Verwalter, in der Regel den Antrag auf die Härtefallhilfen stellen.
Wenn Sie als Wohnungseigentümer/in vermuten, dass die WEG beziehungsweise ihr Verwalter, obwohl die Voraussetzungen für die Härtefallhilfen vorliegen dürften, trotzdem keinen Antrag gestellt hat, können Sie die WEG beziehungsweise ihren Verwalter fragen: „Haben Sie die Härtefallhilfen schon beantragt oder planen Sie, dies zu tun? Wenn nein, warum nicht?“

Wenn die WEG beziehungsweise ihr Verwalter weiter keinen Antrag stellt, obwohl die Voraussetzungen für die Härtefallhilfen vorliegen dürften, können Sie gemeinsam mit den anderen Wohnungseigentümer/innen einen Beschluss fassen, dass die WEG, vertreten durch ihren Verwalter, einen Antrag auf Härtefallhilfen stellen soll.2

Darüber hinaus ist die WEG nach dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot, das Teil der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung ist, verpflichtet, die Wohnungseigentümer/innen nur mit Kosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob eine verständige Person die Kosten auch veranlasst hätte, wenn sie sie selbst tragen müsste. Als Wohnungseigentümer können Sie von der WEG eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen. Die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Härtefallhilfen obliegt im Streitfall den staatlichen Gerichten. Daher können Sie als Wohnungseigentümer, wenn Sie vermuten, dass die WEG beziehungsweise ihr Verwalter, obwohl die Voraussetzungen für die Härtefallhilfen vorliegen dürften, trotzdem keinen Antrag gestellt hat, und die weiteren einvernehmlichen Lösungen nicht funktioniert haben, möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche gegen die WEG geltend machen.

Für eine Beratung in diesen Fragen können Sie sich an die für Rechtsberatung zuständigen Stellen wenden.

Darüber hinaus gelten die Informationen für Mieter/innen nach Ziffern 5.1 und 5.4 weitgehend entsprechend. Die Härtefallhilfen werden in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie als Eigentümer/in Ihr Wohnungseigentum vermieten, müssen Sie als Vermieter/in keinen eigenen Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Wenn Sie Härtefallhilfen über die WEG erhalten, müssen Sie die Hilfen aber an Ihre/n Mieter/in weiterleiten. Die Informationen für Vermieter/innen nach Ziffer 5.3 c) gelten für Sie dann entsprechend.

Wenn Sie Wohnungseigentümer/in in einer WEG sind, Sie Ihre Heizung selbst betreiben (siehe Ziffer 1.4) und daher selbst einen Antrag stellen müssen, gelten die Informationen laut Antwort zu Ziffer 5.2 für Mieter/innen, die Direktantragstellende sind, auch für Sie.

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2 Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 19 Absatz 1 und § 27 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer („WEG“) die Heizung für die Wohnungseigentümer/innen betreibt (siehe Ziffer 1.4) und daher nur die WEG und nicht die Wohnungseigentümer/innen antragsberechtigt ist, können Sie als Verwalter als erstes einfach und unkompliziert ermitteln, ob Sie grundsätzlich einen Zuschuss zu den Kosten für nicht leitungsgebundene Energieträger erhalten können. Das können Sie mit dem Online-Rechner des Bundes oder eines Landes tun (siehe Ziffer 1.5). Bitte beachten Sie, dass es sich beim Online-Rechner um ein unverbindliches Informationsangebot handelt.

Wenn der Online-Rechner feststellt, dass eine Entlastung erfolgen könnte, stellen Sie als Verwalter für die WEG den Antrag auf die Härtefallhilfen.

Wenn Sie dies nicht tun, obwohl die Voraussetzungen für die Härtefallhilfen vorliegen dürften, können die Wohnungseigentümer/innen Sie durch Beschluss verpflichten, einen Antrag auf Härtefallhilfen zu stellen.3

Darüber hinaus ist die WEG nach dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot, das Teil der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung ist, verpflichtet, die Wohnungseigentümer/innen nur mit Kosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob eine verständige Person die Kosten auch veranlasst hätte, wenn sie sie selbst tragen müsste. Die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Härtefallhilfen obliegt im Streitfall den staatlichen Gerichten. Sollten Sie die Härtefallhilfe nicht beantragen, können die WEG beziehungsweise Sie als Verwalter daher Gefahr laufen, sich pflichtwidrig zu verhalten und daher zivilrechtlichen Ansprüchen der Wohnungseigentümer/innen beziehungsweise der WEG ausgesetzt zu sein.

Die Härtefallhilfen werden in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

Sie als Vertreter/in der WEG müssen die Wohnungseigentümer nicht zusätzlich mit dem „Informationsblatt Zentralantragstellende“ informieren (siehe Ziffer 5.3 c)).

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3 Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 19 Absatz 1 und § 27 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Für die Zentralantragstellung gelten grundsätzlich dieselben Unter- und Obergrenzen wie für die Direktantragstellung, also mindestens 100 Euro und maximal 2.000 Euro pro Privathaushalt.

Dies wird bürokratiearm wie folgt umgesetzt: Sie geben im Antragsverfahren die Anzahl der Parteien in dem Wohngebäude an, für das Sie den Antrag stellen. Diese Anzahl wird jeweils mit der Unter- und Obergrenze multipliziert. Dies ergibt die Unter- und Obergrenze für Ihren Antrag. Die Bewilligungsstellen der Länder können hierzu noch weitere Angaben im Antragsverfahren abfragen.

Allerdings beträgt die Untergrenze maximal 1.000 Euro. Das heißt, selbst wenn 20 Parteien in Ihrem Wohngebäude wohnen, beträgt die Untergrenze für die beantragte Entlastungssumme in Ihrem Antrag lediglich 1.000 Euro.

Hinsichtlich der Obergrenze müssen Sie außerdem bei der Weiterleitung der Härtefallhilfen an die Privathaushalte darauf achten, dass kein Privathaushalt mehr als 2.000 Euro erhält. Überschießende Beträge müssen an die Bewilligungsstelle oder Auszahlungsstelle nach dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfahren zurückgezahlt werden.

Die Härtefallhilfen richten sich an Privathaushalte. Um dies sicherzustellen, müssen Zentralantragstellende folgende Vorgaben beachten:

Der/die Vermieter/in beantragt keine Härtefallhilfen für Mieter/innen, die einen Gewerberaummietvertrag oder ähnliche Vereinbarungen über die gewerbliche oder freiberufliche Nutzung der Immobilie („Verträge über wirtschaftliche Nutzung“) abgeschlossen haben. Die Entlastungssumme wird entsprechend dem Verbrauchsanteil am Gesamtverbrauch der Immobilie, der auf diese Mieter/innen entfällt, reduziert. Maßgeblich für den Verbrauchsanteil ist in der Regel die letzte Heizkostenabrechnung.

Ist in der jeweiligen Immobilie der Anteil der Fläche, für die ein oder mehrere Verträge über wirtschaftliche Nutzung bestehen, unwesentlich gegenüber der Gesamtnutzung der Immobilie, kann der/die Zentralantragstellende auch für diese Mieter/innen Härtefallhilfen beantragen. Ein solcher unwesentlicher Anteil gewerblicher und freiberuflicher Nutzung kann vermutet werden, wenn über höchstens 10% der vermieteten Fläche ein oder mehrere Verträge über wirtschaftliche Nutzung bestehen. Maßgeblich ist die Fläche, die als Wohnfläche bzw. als Fläche für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke vermietet ist. Diese ist in der Regel in den Nebenkostenabrechnungen angegeben.

Dieses Vorgehen gilt entsprechend für Zentralantragstellende, die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind. Dabei tritt an die Stelle der Verträge über wirtschaftliche Nutzung das Teileigentum im Sinne von § 1 Absatz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Beispiel 1: Eine vierstöckige Immobilie hat eine Gesamtnutzfläche von 2.000 m², also die als Wohn- bzw. Gewerbefläche vermietete Fläche, wovon das Erdgeschoss mit 500 m² für einen Supermarkt vermietet ist. Der Anteil der gewerblichen Nutzung an der Gesamtnutzfläche beträgt also 25 %. Außerdem verursacht der Supermarkt nach der letzten Betriebskostenabrechnung 60% der Heiz- und Warmwasserkosten. Da der Anteil der gewerblichen Nutzung an der Gesamtnutzfläche 25 % ist, darf der Vermieter somit keine Härtefallhilfen für die gewerblich vermietete Fläche beantragen. Stattdessen stellt er den Antrag nur für die übrigbleibende Wohnfläche von 1.500 m². Da auf diese Wohnfläche nur 40 % der Heiz- und Warmwasserkosten entfallen, beantragt der Vermieter die Härtefallhilfen auch nur für 40 % der Liefermenge des Energieträgers, wie auf der eingereichten Rechnung angegeben.

Beispiel 2: Eine mehrgeschossige Immobilie hat eine Gesamtnutzfläche von 580 m², wovon 50 m² an eine kleine Änderungsschneiderei im Erdgeschoss vermietet sind. Der Anteil der gewerblichen Nutzung an der Gesamtnutzfläche ist daher ca. 9 %. Daher kann die Vermieterin die Härtefallhilfen ausnahmsweise für die gesamte Nutzfläche beantragen und an alle Parteien weiterreichen. Ein Auseinanderrechnen der verschiedenen Nutz- und Verbrauchsanteile ist nicht notwendig.

Wenn Ihr Mieter im Entlastungszeitraum, also zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022, verstorben ist, bleiben Sie für die Wohnung dieses Mieters bzw. dieser Mieterin auch weiterhin antragsberechtigt. Die Weitergabe der Härtefallhilfen erfolgt dann an die Erben, in der Regel im Wege der Nebenkostenabrechnung, insbesondere durch Korrektur der letzten Abrechnung. Das gilt auch, wenn der Mieter nach dem Entlastungszeitraum verstirbt.

Sollte durch den Tod eines Mieters Leerstand entstehen, gilt Ziffer 6.15.

In der Regel ist dies nicht notwendig.

Ziffer 5 der Eigenerklärung der Zentralantragsteller, die Sie im Rahmen der Antragstellung abgeben, regelt Folgendes:

„Ich bestätige, dass mit diesem Antrag keine Kosten für nicht leitungsgebundene Energieträger geltend gemacht werden, die eines oder mehrere Wohngebäude versorgen, deren Wohnraum ausschließlich für Personen bestimmt ist, die Grundsicherung beziehungsweise Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches).“

Diese Regelung betrifft also nur Wohngebäude, deren Wohnraum ausschließlich für Personen bestimmt ist, die die genannten Sozialleistungen beziehen. Dies sind in der Regel Konstellationen, in denen keine Einzelmietverträge geschlossen werden, beispielsweise bei Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber/innen.

Normale Vermietungen fallen dagegen nicht unter diese Regelung. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Mieter/innen die oben genannten Sozialleistungen beziehen. Vermieter/innen sind in diesen Fällen nicht verpflichtet, entsprechende Auskünfte einzuholen oder Angaben im Antrag zu machen. Vielmehr müssen die Mieter/innen die Sozialleistungsbehörden informieren. Siehe hierzu auch das Merkblatt „Mieter/Vermieter, WEG – Was muss ich jetzt tun?“

6. Sonderfragen

Auch wenn Sie im Jahr 2021 für Ihre(n) Energieträger einen niedrigeren Preis als den Referenzpreis zahlen mussten, berechnet sich die Entlastungshöhe in den Härtefallhilfen auf Grundlage der für alle einheitlichen Referenzpreise. Es wird kein Vergleich der bei Ihnen in den Jahren 2022 und 2021 tatsächlich angefallenen Kosten vorgenommen. Die in den Härtefallhilfen gültigen Referenzpreise wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt und entsprechen dem durchschnittlichen bundesweiten Preis, den ein privater Haushalt im Jahr 2021 für den jeweiligen Energieträger bezahlen musste. Dies stellt eine Gleichbehandlung aller Betroffenen sicher. Die in den Härtefallhilfen gültigen Referenzpreise können Sie der in Ziffer 2.2 genannten Tabelle entnehmen.

Bei den Härtefallhilfen können nur Mehrkosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum, d.h. vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Lieferzeitpunkt.

Insbesondere Lieferungen nach dem 1. Dezember 2022 können nicht berücksichtigt werden. Ein Grund dafür ist, dass die Preise für nicht leitungsgebundene Energieträger im Dezember allgemein bereits deutlich gesunken sind. Außerdem wurden die Härtefallhilfen für Privathaushalte seit dem 1. Dezember 2022 diskutiert und dann am 15. Dezember 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Mit dem Ende des Entlastungszeitraums am 1. Dezember 2022 soll daher auch dem Missbrauch der Härtefallhilfen vorgebeugt werden.

Allerdings kann das Land hierzu ergänzend vorsehen, ausnahmsweise auf das Bestelldatum abzustellen, sofern anhand geeigneter Unterlagen der Nachweis erbracht wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. Hinweis: Die Entscheidung, ob ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, obliegt den Ländern. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsstelle Ihres Bundeslandes.

Dies hängt davon ab, ob Sie Betreiber/in der Feuerstätte sind, da die Härtefallhilfen nur vom/von der Betreiber/in der Feuerstätte beantragt werden können. Die/Der Betreiber/in der Feuerstätte ist in aller Regel auch derjenige, an den die Rechnung adressiert ist (siehe Ziffer 1.7).

Sofern Sie Betreiber/in der Feuerstätte sind, etwa weil Ihre Wohnung über einen eigenen Kaminofen beheizt wird, können Sie selbst einen Antrag als Direktantragstellende/r einreichen (siehe Ziffer 3.1)

Wenn der/die Vermieter/in Betreiber/in einer zentralen Feuerstätte ist, was bei Mietwohnungen der weitaus häufigere Fall ist, ist Ihr/e Vermieter/in als Zentralantragstellende/r antragsberechtigt. In diesem Fall sind Sie selbst nicht antragsberechtigt. Siehe dazu die weiteren Regelungen in Abschnitt 5, insbesondere Ziffer 5.1.

Als Direktantragsstellende/r dürfen Sie nur für einen Wohnsitz einen Antrag stellen. Dies gilt auch im Falle eines oder mehrerer Umzüge.

Die Härtefallhilfen richten sich an Privathaushalte. Ein Privathaushalt im Sinne der Härtefallhilfen liegt vor, solange höchstens

  • ein separates Arbeitszimmer je erwerbstätiger Person
  • und insgesamt maximal zwei Arbeitszimmer je Privathaushalt betrieben werden.

Mehrere Haushalte, die eine gemeinsame Feuerstätte mit einem der in Ziffer 1.3 genannten nicht leitungsgebundenen Energieträger betreiben (zum gemeinsamen Betreiben siehe Ziffer 1.7), bestimmen aus ihrer Mitte einen Privathaushalt, der als Zentralantragstellender antragsberechtigt ist. Dieser Haushalt stellt den Antrag für alle beteiligten Haushalte und leitet gewährte Härtefallhilfen anteilig an die anderen Haushalte weiter. In diesem Fall ist ausnahmsweise auch ein Antrag für mehrere Wohngebäude zulässig.

Noch ein Hinweis für die Antragstellung: Am Ende der Antragstellung müssen sie eine Reihe von Eigenerklärungen abgeben, um u.a. das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen zu bestätigen. Hier müssen Sie Besonderheiten beachten. Sofern Sie Ihren Antrag für mehrere Wohngebäude stellen wie in dieser Ziffer beschrieben, können Sie in den von Ihnen abzugebenden Erklärungen das einzelne Wohngebäude gedanklich durch alle vom Antrag erfassten Wohngebäude ersetzen. Zudem sind die Erklärungen so zu beantworten, als seien Sie Vermieter und die von Ihrem Antrag erfassten Haushalte seien Ihre Mieter.

Sie stellen Ihren Antrag als Direktantragstellende/r. Um Ihrer besonderen Situation Rechnung zu tragen, findet allerdings eine Regel der Zentralantragstellung auch hier Anwendung. Für die abgetrennte Einheit, die Sie selbst beruflich nutzen, gilt die Regelung für Gewerbeeinheiten in der Zentralantragstellung entsprechend (siehe Ziffer 5.10). Wenn die „berufliche Einheit“ also mehr als 10 % der Gesamtnutzung ausmacht, kann hierfür kein Antrag auf Härtefallhilfen gestellt werden. Der beruflich genutzte Teil muss im Antrag herausgerechnet werden. Wenn die „berufliche Einheit“ dagegen bis zu 10 % der Gesamtnutzung ausmacht, kann ausnahmsweise auch insoweit ein Antrag gestellt werden. Für die weiteren Details siehe Ziffer 5.10.

Voraussetzung für eine Gewährung von Härtefallhilfen ist eine Entlastung von mindestens 100 Euro pro Privathaushalt. Diese Festlegung berücksichtigt den unverhältnismäßig hohen Aufwand, der mit der Prüfung und Auszahlung von kleineren Beträgen einhergehen würde, die auch bei den Bürgern nur eine sehr kleine Entlastung zur Folge hätten. Damit Sie schnell und einfach ermitteln können, ob Sie in den Härtefallhilfen antragsberechtigt sind, stellen Bund und Länder Online-Rechner zur Verfügung (siehe Ziffer 1.5).

Die Gewährung der Härtefallhilfe erfolgt in Berlin zur Erleichterung der Antragstellung im Rahmen eines mit dem Programm „Heizkostenhilfe Berlin“ zusammengefassten Verfahrens nach Maßgabe der diesbezüglichen Richtlinie und FAQ auf der Website: www.ibb.de/heizkostenhilfe.

  • Beantragung für eigenen Haushalt:
    Kam es zu einem Eigentümerwechsel bei einem Privathaushalt und betreibt dieser Privathaushalt selbst die Feuerstätte (siehe Ziffer 1.7), so sind die jeweiligen Eigentümer/innen jeweils nur für ihre eigenen Rechnungen antragsberechtigt. Der/die neue Eigentümer/in kann die Härtefallhilfe nicht für die von dem/er alten Eigentümer/in eingekauften Energieträger beantragen.
  • Beantragung durch Vermieter/in:
    Kam es zu einem Vermieterwechsel, so ist ausschließlich der/die aktuelle Vermieter/in antragsberechtigt. Er/sie darf die Härtefallhilfe auch für Rechnungen vom vormaligen Vermieter bzw. von der vormaligen Vermieterin beantragen, mit welchen Kosten für die Besorgung für die nicht leitungsgebundenen Energieträger für die jeweiligen Haushalte in Rechnung gestellt wurden. Der vormalige Vermieter bzw. die vormalige Vermieterin ist nicht antragsberechtigt.

Die Härtefallhilfe darf nur insoweit beantragt werden, soweit die mit der Rechnung erhobenen Forderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung beglichen wurden. Entsprechende Nachweise für die Zahlungen sind bei der Beantragung bereitzustellen. Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung kann die Härtefallhilfe daher nur für die bereits beglichenen (Mehr-)Kosten beantragt werden.

Ausnahmsweise kann die Härtefallhilfe auch bei einer Ratenzahlungsvereinbarung für den vollständigen Rechnungsbetrag beantragt werden. Dafür muss die erste Rate bereits gezahlt worden sein. Das können Sie nachweisen, indem Sie bei der Antragstellung die Rechnung und den Beleg für die Ratenzahlung vorlegen. Wenn sich die Vereinbarung der Ratenzahlung nicht direkt aus der Rechnung ergibt, müssen Sie die Vereinbarung separat nachweisen, z. B. indem Sie die Ratenzahlungsvereinbarung einreichen.

Erbinnen und Erben sind nicht antragsberechtigt. Bitte beachten Sie aber: Sollten Sie mit dem Erblasser im Entlastungszeitraum, das heißt vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022, gemeinsam einen Haushalt gebildet haben und die Feuerstätte betrieben haben, sind Sie sowieso antragsberechtigt. Das folgt bereits aus den allgemeinen Regeln in Ziffern 1.4 und 1.7.

Antragstellende stehen mitunter in dauerhaften Vertragsverhältnissen mit ihren Händler/innen zur Lieferung nicht leitungsgebundener Energieträger. Diese sogenannten „Abo-Modelle“ können unterschiedlich ausgestaltet sein, am Markt findet eine Vielzahl von Modellen Anwendung. In einigen Konstellationen bedarf es keiner separaten Bestellungen von Energieträgern, bei anderen ist dies durchaus der Fall. Dementsprechend gibt es auch nicht nur ein einheitliches Abrechnungsmodell. Denkbar ist es, dass Einzellieferungen separat abgerechnet werden, aber auch eine jährliche Gesamtabrechnung kann vereinbart worden sein.

Um einen Antrag auf Härtefallhilfen stellen zu können, müssen u.a. folgende Informationen verfügbar sein und nachgewiesen werden:

  • Lieferzeitpunkt
  • Liefermenge
  • Preis
  • Zahlungsnachweis

(siehe auch Ziffer 4.1). Bei mehreren Lieferungen im Entlastungszeitraum müssen die Liefermenge und der Preis für jede dieser Lieferung einzeln angegeben sein. Die getrennte Angabe kann auch in einer gemeinsamen Abrechnung oder ähnlichem erfolgen. Entsprechend den Regelungen zur allgemeinen Antragstellung ist bei der Antragstellung auch ein Zahlungsnachweis vorzulegen.

In vielen Fällen werden Sie die aufgelisteten Informationen und entsprechende Unterlagen auch bei dauerhaften Vertragsverhältnissen bereits haben. Z.B. wenn Sie Einzelabrechnungen für jede Lieferung erhalten oder wenn Sie eine jährliche Abrechnung erhalten, die die Einzellieferungen aufführt. Dann können Sie die Antragstellung direkt vornehmen. Sollten Sie Ihre jährliche Abrechnung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erhalten haben, beachten Sie bitte, dass die Antragstellung grundsätzlich bis zum 20. Oktober 2023 möglich sein wird (siehe Ziffer 1.9). Sie können also möglicherweise mit der Antragstellung noch etwas warten, bis Sie die Jahresabrechnung tatsächlich erhalten.

In einigen Vertragsmodellen werden keine Liefermengen zu bestimmten Zeitpunkten, sondern Verbräuche in bestimmten Zeiträumen, beispielsweise jahrweise, quartalsweise oder monatsweise, abgerechnet. In diesen Fällen wird die Entlastung durch die Härtefallhilfen jeweils auf Grundlage der Rechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berechnet. Soweit in dieser Rechnung der Verbrauch angegeben wird, entspricht dieser der Bestellmenge im Sinne der Ziffer 2.1. Soweit in dieser Rechnung der Verbrauchszeitraum angegeben wird, entspricht der erste Tag des Verbrauchszeitraums dem Datum der Lieferung im Sinne der Ziffer 2.1.

Wenn Sie aber die aufgelisteten Informationen und entsprechende Unterlagen nicht haben, z.B. weil die Jahresrechnung die Einzellieferungen nicht detailliert aufführt, sollten Sie sich an das Unternehmen wenden, über das Sie Ihre nicht leitungsgebundenen Energieträger beziehen und darum bitten, dass Ihnen für den Bezug im Entlastungszeitraum entsprechende Nachweise zur Verfügung gestellt werden.

Sollte es hierbei Schwierigkeiten geben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines laufenden Bezugs für jeden Liefer-/Bezugszeitpunkt im Entlastungszeitraum gesondert zu prüfen ist, ob die Kriterien für eine Entlastung erfüllt sind. Bei z.B. zwei Einzelrechnungen wird die Entlastungssumme also auf Basis dieser beiden Einzelrechnungen und nicht anhand der Gesamtliefermenge und des Gesamtrechnungsbetrages berechnet.

Bei einem Nutzerwechsel, z.B. durch Umzug, muss dennoch sichergestellt werden, dass der „richtige“ Privathaushalt die Härtefallhilfen erhält. Korrekterweise ist dies der Privathaushalt, der während des Entlastungszeitraums die Mietimmobilie genutzt hat. Dies ist in der Regel nur über eine Korrektur der letzten Jahres- bzw. Heizkostenabrechnung möglich, da in diesem Fall keine weitere Heizkostenabrechnung für diesen Privathaushalt vorgesehen ist.

Hier muss zwischen Direkt- und Zentralantragstellern unterschieden werden.

Bei Direktantragstellung gilt: Wenn im Entlastungszeitraum 2022 die Wohnung komplett leer gestanden hat, in der ein Direktantragsteller nun wohnt bzw. für die er einen Wohnsitz angemeldet hat, ist keine Antragstellung möglich. Ansonsten ist generell zu beachten, dass nur für einen Wohnsitz ein Antrag gestellt werden darf.

Bei Zentralantragstellung gilt: Haben Wohnungen in einem Mehrparteienhaus über den kompletten Entlastungszeitraum 2022 leer gestanden, können für diese keine Haushalte bei der Zentralantragstellung angegeben werden. Der ausgezahlte Entlastungsbetrag ist über die Nebenkostenabrechnung auf die tatsächlich im Haus lebenden Mietparteien aufzuteilen. War zumindest eine anteilige Vermietung zwischenzeitlich leerstehender Wohnungen im Entlastungszeitraum 2022 gegeben, ist bei der Antragstellung die entsprechende Anzahl Haushalte anzugeben (also auch die Haushalte in Wohnungen mit vorübergehendem Leerstand während des Entlastungszeitraums) und bei der Weitergabe der Entlastung über die Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen (s. auch Ziff. 6.12 zum Vorgehen bei Nutzerwechsel).

Beispiel: In einem Mietshaus mit 8 Parteien haben 2 Wohneinheiten im Entlastungszeitraum mehrere Monate leer gestanden. Bei der Zentralantragstellung ist dennoch anzugeben, dass im Haus 8 Haushalte vorhanden sind. Eine Berücksichtigung der nur anteiligen Nutzung findet über die Nebenkostenabrechnung statt. Waren hingehen in einem Mietshaus mit 8 Parteien 3 Wohneinheiten über den gesamten Entlastungszeitraum nicht vermietet, so sind bei der Zentralantragstellung nur 5 Haushalte anzugeben. Die Bagatellgrenze verringert sich entsprechend.