Die konkrete Verpflichtung erfolgt mit dem Förderbescheid, welcher voraussichtlich ab dem Jahr 2022 erteilt wird. Wenn sich danach etwas ändert im Investitionsverhalten, wird der Förderbescheid angreifbar und kann ggf. verändert werden.

Das Interessensbekundungsverfahren ist der Einstieg in das Verfahren der Förderung. Ohne Teilnahme daran ist eine Förderung nicht möglich. Jedoch verpflichtet eine Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren zumindest rechtlich nicht zur Durchführung eines Projekts. Zudem ist das jetzige Verfahren eine wichtige Grundlage für die Bestimmung von weiteren, zukünftigen Förderbedarfen.

Nicht jede Behauptung und Angabe muss durch Unterlagen belegt werden. Die allgemeine Plausibilität und Schlüssigkeit der Projektskizze ist entscheidend. Wenn bestimmte Aspekte in der Projektskizze eines Nachweises bedürfen, wird es zur einer Nachfrage seitens des zuständigen Ministeriums bzw. Projektträgers kommen. Eine Präzisierung und Anpassung der Antragsunterlagen ist im weiteren Prozessverlauf vorgesehen und möglich.

Eine Claw-back Klausel bedeutet, dass eine (teilweise) Rückforderung der Fördergelder erfolgen kann, wenn die Wirtschaftlichkeit des Projekts höher ausfällt als ursprünglich erwartet und angegeben. Voraussichtlich wird auch bei diesem Verfahren eine Claw-back Klausel geben.

Ja, Zulieferungen können im Rahmen dieser Klausel berücksichtigt werden, zum Beispiel im Falle von günstigeren Zulieferungen als ursprünglich geplant. Die Rückforderung kann sich immer nur gegen den den Antragsteller richten.

Cashflows sind über den gesamten Projektzeitraum anzugeben, also gegebenenfalls auch über den derzeitigen Haushaltsrahmen bis 2026 hinaus. Dies ist wichtig zur Berechnung der Finanzierungslücke.

Ja, Zulieferungen können im Rahmen dieser Klausel berücksichtigt werden, zum Beispiel im Falle von günstigeren Zulieferungen als ursprünglich geplant. Die Rückforderung kann sich immer nur gegen den den Antragsteller richten.

Die Entscheidung über die Anerkennung der Höhe der Finanzierungslücke förderfähigen Kosten wird die Europäische Kommission im Notifizierungsverfahren treffen.

Das hängt davon ab, wie die Finanzierungsgrundlage gestaltet wird - Ausgaben- oder Kostenbasiert. Diese Entscheidung wird zu einem späteren Zeitpunkt getroffen. Deshalb sollten die Cashflows in der Projektskizze möglichst detailliert dargestellt werden. Anpassungen sind zu späterem Zeitpunkt möglich.

Es wird keine allgemein gültige Berechnungsvorlage vorgegeben. Berechnungsvorlagen aus älteren IPCEI-Verfahren wie dem für Batterien können bei Bedarf zur Hilfe herangezogen werden, soweit dieses im jeweiligen Einzelfall sinnvoll erscheint . Eine Bereitstellung einer Berechnungsvorlage seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des (Prä)-Notifizierungsverfahrens werden wir anregen.

Das Ziel der Bundesregierung ist es, innerhalb der vorgegebenen Anforderung zu ermöglichen, Investitionsprojekte in der Gesamtheit zu fördern. Wie dies technisch gestaltet wird, ist zurzeit noch in der Beratung. Es muss noch geprüft werden, ob die Förderung nach den Ausgaben oder Kosten bestimmt wird. Die Bundesregierung arbeitet an anderen Fördermitteln mit Wasserstoffbezug, welche komplementär zu oder unabhängig von der Förderung im Rahmen der IPCEI Wasserstoff zum Einsatz kommen können.

Es werden voraussichtlich die üblichen Grundsätze von IPCEI-Verfahren angewandt, wobei es sich um eine quartalsweise nachschüssige Zahlung der Förderung handelt.

Nein, es gibt keine formellen Anforderungen. Jedoch ist eine möglichst konkrete Darstellung gewünscht. Es ist beispielsweise wichtig im Zusammenhang mit dem Einsatz von nicht-grünem Wasserstoff genau darzustellen, wie sich diese Anwendung auf die CO2-Minderung jährlich auswirkt.

Die Vertraulichkeit ist gewährleistet. Die Projektskizzen werden außerhalb der staatlichen Fördergeber nur Mitarbeitenden von zur Vertraulichkeit verpflichteden Projektträgern überlassen. Außerhalb dieses Kreises werden die Skizzen nicht weitergegeben oder veröffentlicht.

Im Prozess der (Prä-)Notifizierung müssen Informationen an die Kommission weitergegeben werden und veröffentlicht werden. Diese Anträge werden mit den Unternehmen abgestimmt. Vor einer Veröffentlichung wird es die Möglichkeit geben, zum Beispiel bestimmte Details zu schwärzen.

Eine Überarbeitung der Skizzen wird in der Vorbereitung der (Prä-)Notifizierung erwartet.

Kommunale Unternehmen sind nicht grundsätzlich vom Verfahren ausgeschlossen, können also Anträge stellen.

Das Ziel ist, zu einer gemeinsamen Notifizierung bei der Europäischen Kommission zu gelangen, bei der mehrere Projekte integriert werden, um das Gesamtprojekt des IPCEI in seiner Bedeutung für den Aufbau eines europäischen H2-Marktes darzustellen. Die Verbindung kann zum Beispiel durch eine direkte Zusammenarbeit auf den Stufen der Wertschöpfungs- oder Lieferkette oder durch einen Austausch von Informationen und Know-How erfolgen.

Über die Förderfähigkeit einzelner Kosten entscheidet die Europäische Kommission im Einzelfall. Sie richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Anhang der IPCEI-Mitteilung. Grundsätzlich gehören hierzu nach lit. a) auch vorbereitende Studien, die daher auch für die Berechnung der Finanzierungslücke angegeben werden sollten.

Die Förderung ist grundsätzlich offen für synthetische Kraft- und Brennstoffe, die als Derivate aus grünem Wasserstoff gewonnen werden.

Es können für die Investitionsschwelle alle Investitionsvorhaben, die der Antragsteller plant, miteinbezogen werden, so zum Beispiel auch Forschungsleistungen und Komponenten von Dritten. Nur, wenn es sich um zwei verschiedene Projekte handelt, zum Beispiel auch in einem Verbundprojekt, muss für beide Projekte diese Schwelle überschritten werden.

Die Unternehmen sollen bei den Vorhaben im Rahmen des IPCEI-Verfahrens einen Eigenbeitrag leisten und dementsprechend ein gewisses Eigenrisiko übernehmen. Die Kofinanzierung kann in Form von Eigenkapital oder Fremdkapital (zum Beispiel Darlehen oder anderen Fördermitteln) geleistet werden. Die Beteiligung von Dritten bei der Finanzierung muss in der Projektskizze nachvollziehbar und plausibel dargestellt werden und kann sogar positiv bewertet werden. Dies gilt insbesondere für den Bezug von Fördermitteln der Europäischen Union. Belastbarkeit und Höhe der Eigenfinanzierung sind wichtige Kriterien bei der Vorauswahl der Anträge.

Die Kostenentwicklung wird berücksichtigt. In diesem Kontext kann möglicherweise die Clawback-Klausel zum Einsatz kommen, wenn zum Beispiel sich aufgrund von Preisänderungen die Finanzierungslücke nachträglich ändert.

Es wird in der Regel einen Förderbescheid für jeden genehmigten Antrag geben.

Zu den am IPCEI-Verfahren teilnehmenden Ländern gehören die 22 EU-Mitgliedstaaten, die das IPCEI-Manifest unterschrieben haben und Norwegen. Die Schweiz ist bislang nicht am Prozess beteiligt. Die Verknüpfung mit Anträgen von Unternehmen aus teilnehmenden Ländern ist dementsprechend möglich. Die Vernetzung von Unternehmen aus nicht-beteiligten Ländern sollte in jedem Fall dennoch benannt werden.

Prinzipiell sind diese nicht ausgeschlossen. Es wird im Einzelfall über eine Förderung anhand der in der Bekanntmachung genannten Kriterien entschieden.


Da nicht alle vielversprechenden oder förderwürdigen Projekte gefördert werden können, aber ein hohe Erzeugungskapazität und Nachfrage generiert bzw. die entsprechende Infrastruktur aufgebaut werden soll, werden über das IPCEI Wasserstoff vor allem verhältnismäßig große und bedeutsame Projekte gefördert. Diese sollen als Leuchtturmprojekte zu Skalierungs- und Spill-over-Effekten in vor- und nachgelagerten Märkten und verknüpften Sektoren in Europa führen. Diese Effekte sollen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, zum Erhalt ihrer Technologieführerschaft und zu ihrer Versorgungssicherheit beitragen. Dementsprechend sind in der IPCEI Mitteilung 2014/C 188/02 grundsätzliche Anforderungen an die qualitative und quantitative Bedeutung der Vorhaben gestellt worden. Damit ein einzelnes Projekt diesen hohen Anforderungen gerecht werden kann, muss es ein gewisses Volumen mit sich bringen. Daher wurde eine Investitionssumme von mindestens 10 Millionen Euro festgelegt. Das Ziel hierbei ist ausdrücklich nicht, nur Großkonzerne zu fördern. Stattdessen wird die Beteiligung von KMU positiv in die Bewertung einbezogen. Um die gewünschten weitreichenden volkswirtschaftlichen Effekte sicherzustellen, werden die projizierten Skalen- und Spill-over-Effekte (insbesondere im Mittelstand und in Zulieferersektoren) sowie die europäische Dimension der Vorhaben anhand gewichteter Kriterien geprüft, bevor eine Förderentscheidung getroffen wird.

Das Förderverfahren ist auch im Zusammenhang mit der übrigen Förderlandschaft Wasserstoff zu sehen. So gibt es neben IPCEI zum Beispiel Fördermöglichkeiten im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms, der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft, des Förderaufrufs Technologieoffensive Wasserstoff und der Förderrichtlinie für die Nutzung und den Bau von Demonstrationsanlagen für die industrielle Bioökonomie. Weitere Programme zur Förderung von Wasserstofftechnologien werden derzeit erarbeitet.

Im Interessenbekundungsverfahren sind zwei Arten der Interessenbekundung möglich. Zum einen können Unternehmen alleine Skizzen einreichen. In diesem Fall muss die Investitionssumme mindestens 10 Millionen Euro betragen. Zum anderen kann einen Verbundskizze von mehreren Unternehmen eingereicht werden. In einer gemeinsamen Skizze sind die Leistungsanteile der Partner getrennt und möglichst detailliert darzustellen. Auch in diesem Fall müssen alle Partner jeweils Investitionskosten in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro haben. Unternehmen können diese Mindestsumme nicht unter sich oder auf verschiedene Vorhaben aufteilen.

Ist Antragsteller eines zusammenhängenden Vorhabens nur ein Unternehmen, an dem mehrere Gesellschafter beteiligt sind, gilt die 10 Millionen Euro Grenze für das gesamte Unternehmen und nicht für die einzelnen Gesellschafter. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Unternehmen mehrere unabhängige Projekte in einem Antrag zusammenfasst.

Außerdem ist eine Einbindung von Unternehmen in Form von Unter- und Zuliefereraufträgen möglich. Für Unterauftragnehmer ist die Mindestinvestition nicht verpflichtend. In diesen Fällen erfolgt die Förderung allerdings nur indirekt über den Antragsteller. Die Beteiligung von KMU, sowohl als Partner und Antragsteller als auch im Rahmen von Unteraufträgen, wird positiv bewertet.

Die Finanzierungslücke ergibt sich durch die Differenz der positiven und negativen Cashflows, die während der Laufzeit des Investitionsvorhabens entstehen. Aus diesen wird unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzinsungsfaktors der Barwert errechnet. Zu deren Berechnung wird auf Abschnitt 4.1. der IPCEI-Mitteilung verwiesen. Die Finanzierungslücke muss vollständig, schlüssig und detailliert dargestellt werden, inkl. einer ausführlichen Aufstellung aller Investitions- und Betriebsmittelkosten. Ein vollumfänglicher Businessplan muss daher in der Projektskizze noch nicht enthalten sein.

Da laut IPCEI-Mitteilung eine Kofinanzierung durch den Antragsteller vorliegen muss, muss auch diese schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden. Die Beteiligung weiterer Institutionen und Förderprogramme wie etwa solche der Europäischen Kommission an der Finanzierung des Vorhabens wird ebenfalls explizit positiv in die Gesamtbewertung mit einbezogen. Auch laufende Anträge und Anstrengungen für derartige ergänzende Finanzierungen sind anzugeben.

Eine Präzisierung und Anpassung aller Angaben in Form einer detaillierten Projektbeschreibung sind im weiteren Prozessverlauf vorgesehen und möglich. Alle Angaben müssen jedoch dem derzeitigen Planungsstand entsprechen und dürfen nicht unsichere Planungen als finalisiert darstellen. Soweit Planungsänderungen oder -entwicklungen zu erwarten sind, ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Andernfalls sind Änderungen unzulässig und können zu einer – auch nachträglichen – Ablehnung des Antrags führen.

Grundsätzlich könnte die Förderung bis zu 100 Prozent der Finanzierungslücke betragen. Diese Marge wird jedoch zum einen dadurch begrenzt, dass nur die förderfähigen Kosten nach dem Anhang der IPCEI-Mitteilung anerkannt werden. Zum anderen sind der Förderung durch die Verfügbarkeit der Mittel Grenzen gesetzt. Im Auswahlverfahren werden ein höherer Eigenanteil und eine höhere Wirtschaftlichkeit des Vorhabens als positive Kriterien gewertet. Insofern sind eine Senkung der Förderkosten unter die Finanzierungslücke als auch eine gänzliche Ablehnung des Antrags möglich.

Nach der IPCEI Mitteilung ist die Förderung von Betriebsmittelkosten weitgehend von den beihilfefähigen Kosten Förderung ausgeschlossen. Nach lit. g) und h) des Anhangs zur IPCEI-Mitteilung sind Betriebskosten bei Vorhaben der ersten gewerblichen Nutzung (FID) nur beihilfefähig, sofern die gewerbliche Nutzung selbst ein Ergebnis von FuE-Tätigkeiten ist und selbst eine wichtige FuE-Komponente umfasst. Betriebsmittelkosten sollten in jedem Fall detailliert in der Projektskizze angegeben werden, da sie bei der Förderentscheidung basierend auf der Finanzierungslücke mitberücksichtigt werden.

Zudem sollte der Ansatz verfolgt werden, über die Förderung von vorgelagerten Investitionen (zum Beispiel eines Elektrolyseurs) im Rahmen eines Verbundprojekts die Betriebskosten in nachgelagerten Anwendungen zu senken.

Auch sind der vorübergehende Einsatz anderer Gase und damit eine Kostensenkung in Nutzungsanwendungen zulässig, soweit Emissionsreduktionen und ein Übergang zu grünen Einsatzstoffen nachgewiesen werden können.

Die Bundesregierung arbeitet auch an anderen Instrumenten, um Betriebskosten zu fördern.

Alle formellen Anforderungen an die Projektskizze sind in der Bekanntmachung aufgelistet. Eine Signatur der einzureichenden Unterlagen ist laut Bekanntmachung nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass alle in der Projektskizze gemachten Angaben ihre Richtigkeit haben und den aktuellen Planungsstand bestmöglich widerspiegeln müssen, bleibt hiervon natürlich unberührt. Die Bundesregierung beabsichtigt, auf der Webseite zum Upload der Anträge ein Bestätigungsfeld einzurichten, auf dem zur Richtigkeit der Angaben ein Kästchen angeklickt werden soll. Dies wird als Bestätigung der Angaben genügen.

Mit "Kennwort" ist hier ein Akronym oder Kurzname des Vorhabens gemeint. Häufig sind die Langtitel solcher Vorhaben recht kryptisch. Ein „Kennwort“ ist eine Abkürzung des Langtitels.

Eine existierende juristische Person muss als Antragsteller auftreten. Die Rechte aus dem Antrag können jedoch später auf eine zu gründende Beteiligungsgesellschaft übergehen, soweit hierdurch keine wesentlichen Änderungen in den Voraussetzungen für die Bewertung des Antrags eintreten (zum Beispiel hinsichtlich Bonität, Anteil an Eigenfinanzierung, Investitionssumme). Daher kann ein Konsortium entweder übergangsweise eine Gesellschaft gründen, die – als Antragsteller auftritt oder einer der Konsortialpartner stellvertretend für die zukünftige Beteiligungsgesellschaft als Antragsteller fungieren.

Die in der Projektskizze darzulegenden Informationen sind vollständig in der Bekanntmachung aufgelistet. Auf gegebenenfalls nachreichbare oder bereits existierende sinnvoll ergänzende Dokumente kann in der Projektskizze an den entsprechenden Stellen hingewiesen werden. Der Status der Zusammenarbeit mit etwaigen Partnern, die Kosten und die Eigenfinanzierung müssen vollständig, eindeutig und plausibel dargestellt werden. Sofern Nachweise oder Belege erforderlich sind, werden diese im Nachhinein angefordert.

Nein. Die Aufteilung der Zuständigkeit verschiedener Ressorts erfolgt vollständig durch die Bundesregierung nach Einreichen der Projektskizze nach dem vorgesehenen Verfahren.

Es verstößt gegen allgemeines Beihilferecht laufende Vorhaben zu fördern, da dies dem Grundsatz entgegenstünde, dass staatliche Mittel nur eingesetzt werden dürfen, wenn ein Vorhaben ohne diese nicht realisierbar wäre. Es gibt die Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns vor Erteilung des Förderbescheids auf eigenes Risiko der Antragsteller, auf Antrag und unter Angabe des Grundes, über die im Einzelfall zu entscheiden ist.

Ein erneutes IPCEI Verfahren für Wasserstofftechnologien ist derzeit nicht geplant, aber durchaus möglich. Falls sich im Zuge des ersten Verfahrens die Notwendigkeit für einen erneuten Förderaufruf herausstellen sollte, wird ein mögliches zweites Förderverfahren geprüft. Erste Voraussetzung wäre die Verfügbarkeit weiterer Fördermittel.

Vorhaben der Grundlagenforschung und von wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten sind nicht förderfähig. Unter Umständen können Forschungsarbeiten über Unteraufträge indirekt gefördert werden. Dies ist im Einzelfall zu bewerten. Grundsätzlich zielt dieser IPCEI Förderaufruf auf das Hochfahren des Marktes für Wasserstofftechnologien, weswegen Forschungsvorhaben nicht im Fokus stehen, für die umfangreiche Fördermöglichkeiten zum Beispiel im Rahmen des Energieforschungsprogramms zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich ist eine Skizze pro geplantem Projekt einzureichen. Sind einige Projekte technisch und planerisch eng miteinander verknüpft, so kann eine gemeinsame Projektskizze sinnvoll sein. Die Entscheidung hierzu muss im Einzelfall getroffen werden. Bei Vorhaben in unterschiedlichen Bundesländern sind separate Skizzen jedoch sehr ratsam, da diese voraussichtlich getrennt voneinander behandelt und gefördert werden.

Im Bereich der Erzeugung setzt die Nationale Wasserstoffstrategie einen klareren Fokus auf grünen Wasserstoff, daher ist nur die Erzeugung von grünem Wasserstoff förderfähig. Im Infrastrukturbereich erfolgt keine Festlegung auf eine bestimmte Technologie. Im Bereich der Nutzung besteht Spielraum für den Einsatz anderer Gase. Werden dabei nicht-grüner Wasserstoff bzw. andere Gase eingesetzt, so ist detailliert zu begründen, warum dies notwendig ist (zum Beispiel mangelnde Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, zu hoher Preis etc.) und es ist darzulegen, wie hoch die Emissionsreduzierungen sind und wie ein Zeitplan für die Umstellung auf grünen Wasserstoff aussieht.

Dies hängt von Art und Größenordnung der eingereichten Projekte ab. Grundsätzlich gibt es hier keinen Zielwert.

Nein, nicht zwingend. Kurz- bis mittelfristig sollen sich IPCEI-Vorhaben als europäische Verbundprojekte in eine transnationale Wasserstoffwertschöpfungskette einreihen. In der Interessenbekundung ist daher mindestens die entsprechende Fähigkeit des Vorhabens darzustellen, das heißt die Eingliederung in die Wertschöpfungskette und Anschlussfähigkeit an Projektvorhaben auf europäischer Ebene. Zumindest – soweit eine direkte Zusammenarbeit mit europäischen Partnern nicht vorgesehen ist – ist darzulegen, welchen anderweitigen Mehrwert das Projekt auf europäischer Ebene erbringt. Die Identifizierung von und Verknüpfung mit potentiellen europäischen Projektpartnern kann auch im dafür vorgesehenen Match-Making Prozess im 1. Quartal 2021 erfolgen.

Das Potential, im Match-Making anschlussfähig zu sein beziehungsweise des Mehrwertes für den europäischen Markt und nachfolgend die europäischen Förderkriterien zu erfüllen, ist aber schon während der Interessenbekundung ein essentieller Bewertungsfaktor. Demnach sind Interessensbekundungen, die bereits eine geplante Eingliederung in ein europäisches Verbundvorhaben darstellen, in besonderem Maße erwünscht. In diesem Fall soll dann nach Möglichkeit detailliert angegeben werden, in welchem Stadium sich die geplante Zusammenarbeit befindet und ob die Partnervorhaben in ihren jeweiligen Ländern ebenfalls IPCEI-Förderung beantragt haben.

Die Beteiligung der Bundesländer soll in der Regel bei 30 Prozent des Gesamtfördervolumens liegen. Es muss keine Genehmigung / Letter of Intent bei Einreichung der Skizze vorliegen. Im Laufe des Verfahrens wird es separate Vereinbarungen zwischen Bund und dem jeweiligen Land bezüglich der Genehmigung sowie der Strukturierung der Förderung geben.

Nach der vorläufigen Planung der beteiligten europäischen Staaten wird angestrebt, dass das Prä-Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission bis zum Sommer 2021 gestartet werden soll. Die beihilferechtliche Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission soll möglichst bis Ende des Jahres 2021 fallen. Danach muss auf nationaler Ebene der entsprechende Förderbescheid erstellt werden. Nach derzeitigen Plänen soll dies Anfang 2022 erfolgen.

Beimischungen von Wasserstoff in das Erdgasnetz sind nach den technischen Regeln des DVGW gegenwärtig bereits in einer Größenordnung von bis zu 9,99 Prozent erlaubt, mit Ausnahme der Fälle, in denen es Einschränkungen durch spezifische Anwendungen gibt. Allerdings wird in der Nationalen Wasserstoffstrategie angesichts der Prioritäten beim Markthochlauf im Industrie- und Mobilitätsbereich insbesondere auf dezidierte Wasserstoffleitungen gesetzt. Kurzfristig steht die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz somit nicht im primären Fokus der Nationalen Wasserstoffstrategie. Dies gilt ebenso für den IPCEI-Prozess. Definitiv muss in der Projektskizze sehr klar dargelegt werden, inwiefern ein solches Projekt zu den Zielsetzungen der Nationalen Wasserstoffstrategie beiträgt. Die Fördereffizienz und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens müssen ebenfalls eingehend dargestellt werden.

Der Fokus liegt auf der Elektrolyse. Andere Verfahren zur strombasierten Erzeugung von Wasserstoff (zum Beispiel Plasmalyse) sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen, müssen aber technologisch bereit sein, im industriellen Maßstab eingesetzt zu werden. Die Erzeugung von Wasserstoff aus Biomasse beziehungsweise Biogas ist grundsätzlich nicht Teil des Fördergegenstands dieses IPCEI-Verfahrens.

Ja. Die Fertigung von Elektrolyseuren (zum Beispiel Schritte hin zur seriellen Fertigung) ist ausdrücklich förderfähig.

Die förderfähigen Kosten für Anlagen, Ausrüstung, Grundstücke, sonstige Bedarfsmitte (einschließlich Komponenten und Rostoffen) sowie bestimmte Personalkosten sind grundsätzlich förderfähig.

Primärer Fokus des Aufrufs liegt auf der Entwicklung von Brennstoffzellensystemen, die Förderung der Entwicklung weiterer – zum Betrieb eines Brennstoffzellenfahrzeugs notwendigen – Komponenten ist jedoch nicht ausgeschlossen. Akute Engpässe in der Produktverfügbarkeit sowie der Mehrwert der jeweiligen Komponentenentwicklung (Lebensdauer, Kostensenkung, etc.) sollten im Rahmen der Skizze dargestellt werden. Von der Förderung ausgeschlossen ist die Entwicklung von Komponenten zum Einsatz in Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.

Wenn die Entwicklung von Messtechniken/-Methoden bzw. der Aufbau von Testständen der Umsetzung eines Projekts zur Brennstoffzellen-Produktion dient, wären diese Anlagen grundsätzlich förderfähig.

Grundsätzlich sind alle Komponenten die im direkten Zusammenhang mit dem Betrieb der Tankstelle stehen, förderfähig. Dies umfasst neben der Zapfsäule beispielsweise auch stationäre Wasserstoffspeicher, Kompressoren oder den Anschluss an ein Pipeline-Netz. Im Falle der Errichtung mobiler Betankungslösungen ist darzulegen, wo und wie diese langfristig genutzt werden sollen. Die Förderfähigkeit ist hier für jeden Einzelfall durch den Projektträger zu prüfen.

Die Speicherung von Wasserstoff und dessen Derivaten wird im Rahmen des Aufrufs explizit adressiert. Im Detail ist darzustellen, um welche Art von Speicherung (mobile oder stationäre Anwendung) es sich handelt und welchem bzw. welchen Sektor(en) die Technologie zu Gute kommen soll.

Grundsätzlich ist neben der Errichtung neuer Tankstellen auch die Ertüchtigung bzw. Erweiterung bestehender Infrastruktur förderfähig. In diesem Fall sollte dargestellt werden, inwiefern eine Ertüchtigung aus technischen und wirtschaftlichen Aspekten der Errichtung einer neuen Infrastruktur vorzuziehen ist.

Grundsätzlich sind alle Wasserstoff-Brennstoffzellen-Anwendungen, die dem Verkehrssektor zugeordnet werden können, förderfähig. Dies umfasst neben Straßenfahrzeugen (Pkw in Flotten, leichte und schwere Nutzfahrzeuge, Busse) Fracht- und Personenzüge sowie Anwendungen der Luft- und Schifffahrt. Ausgeschlossen von der Förderung sind Fahrzeuge mit nicht-elektrischem Antrieb (Verbrennungsmotor).

Im Vordergrund steht die Entwicklung von Fahrzeugen, die im großen Maßstab produziert werden können und somit langfristig zur Wertschöpfung in Deutschland und Europa beitragen. Die Umrüstung einzelner Fahrzeuge, steht daher nicht im Fokus. Die Entwicklung von Lösungen zur großmaßstäblichen Umrüstung von Bestandsfahrzeugen hingegen, kann bei Darstellung des Mehrwerts gegenüber einer Neuentwicklung, grundsätzlich adressiert werden.

Die Nutzung von Synergieeffekten zwischen verschiedenen Verkehrsträgen ist grundsätzlich möglich und gewünscht. Im Rahmen der Projektskizze sollte dargestellt werden, wo und in welchem Umfang sich entsprechende Schnittstellen ergeben und welcher Mehrwert hieraus resultiert.