1. Fördervoraussetzungen und Antragsberechtigungen

Gefördert werden Forschungs- und Technologienentwicklungsvorhaben zur Entwicklung neuer Produkte und Verfahren im Bereich innovativer Schutzausrüstung (persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-VO) sowie medizinische Schutzausrüstung gem. der Verordnung (EU) 2017/745 (MedProdVO)) entlang der gesamten Wertschöpfungskette über den Lebenszyklus von Produkten bis hin zum Recycling, einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen wie z. B. Reinigung. Die Vorhaben können in Form von einzelbetrieblichen Projekten oder im Verbund von mindestens zwei Verbundpartnern (Verbundprojekte) durchgeführt werden. Einer der Verbundpartner ist der Koordinator.

Das Programm adressiert fünf übergeordnete Förderschwerpunkte (FS) mit folgenden Förderinhalten:

Innovative Schutzausrüstung

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Welche Förderoption jedem Antragsteller in Abhängigkeit vom Förderschwerpunkt und der Organisationsform zur Verfügung steht, finden Sie detailliert unter den dargestellten Förderschwerpunkten (Kachelmodul) auf der Programm-Webseite www.bmwk.de/innovative-schutzausruestung in der Rubrik „Was wird gefördert?“ (rechte Seite).

Ja, Innovationen für „körpernahe“ persönliche Schutzausrüstung werden gefördert. Ausgeschlossen von der Förderung sind jedoch Schutzausrüstungen speziell für Streit- oder Ordnungskräfte und der Selbstverteidigung.

Ja, diese Verfahren werden im Förderschwerpunkt 1 „Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit“ oder falls es speziell Atemschutzmasken betrifft im Förderschwerpunkt 2a „Industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung für Funktionalität, Erschließung neuer Bedarfsbereiche“ gefördert.

Nach Artikel 2 Nr. 86 AGVO umfasst „experimentelle Entwicklung“ den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Zudem kann die experimentelle Entwicklung die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Der Unterschied liegt bei den Begriffen in der Zweckmäßigkeit.

Innovationsbeihilfen für KMU dienen der Behebung von Marktversagen in Verbindung positiver externer Effekte (Wissens-Spillover). Sie sollen den KMU ermöglichen, angemessene Erlöse zu erzielen, und somit einen Anreiz zur Aufnahme von Forschung und Entwicklung und Innovation (FuEuI) geben. Gemäß Artikel 28 AGVO werden folgende beihilfefähige Kosten unterstützt: die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten, immaterielle Vermögenswerte, die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung, Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU. Jedoch soll dadurch kein anderes Personal ersetzt werden. Des Weiteren werden beihilfefähige Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gewährt. Generell darf die Beihilfeintensität nicht mehr als 50 % der beihilfefähigen Kosten überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 EUR pro Unternehmen beträgt.

Innovationsberatungsdienste umfassen gemäß Artikel 2 Nr. 94 AGVO die Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind.

Das Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung adressiert mit seinen fünf Förderschwerpunkten gewerbliche Unternehmen (KMU und weitere Unternehmen) sowie Forschungseinrichtungen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.

UnternehmenstypBeschäftigte (JAE)Umsatz- und/oder Bilanzsumme
Kleines Unternehmenweniger als 50kleiner als 10 Mio. Euro
Mittleres Unternehmenweniger als 250kleiner als 50 / 43 Mio. Euro
Weiteres Unternehmenab 250ab 50 / 43 Mio. Euro

Die gültige KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist zugrunde zu legen.

Antragsberechtigt sind auch Hochschulen, Forschungseinrichtungen mit Kapazitäten für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) in Deutschland, gemeinnützige Organisationen sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung im Einzelfall eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen.

Die Antragstellung von FuEuI-Einrichtungen ist nur im Verbund mit mindestens einem Unternehmen möglich. Darüber hinaus darf die Beteiligung von FuEuI-Einrichtung an Verbünden nicht mehr als 50 % der förderfähigen Gesamtkosten des Verbundprojekts betragen.

Die Umsatz-/ Bilanzsumme eines KMU ist ab dem Jahr der Antragstellung und rückwirkend der letzten zwei Jahre relevant und anzugeben.

Ja, die Einordnung als KMU gilt zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt bzw. verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet. (Artikel 4 Abs. 2 und 3 Anhang 1 zur AGVOKMU-Definition“)

Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

Wird jedoch ein Unternehmen mit KMU-Status von einem Großunternehmen übernommen und somit zu einem verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen, so verliert es mit dem Tag der Übernahme automatisch den KMU-Status.

Änderungen sind dem Projektträger mitzuteilen und unterliegen einer Einzelfallentscheidung.
Hinweise und Erläuterungen zum KMU-Status finden Sie auch im „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1

Das Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung ist kein Gründungsprogramm. Daher muss die Unternehmensgründung abgeschlossen sein. Maßgeblich ist kein formaljuristischer Zeitpunkt (bspw. Eintragung im Handelsregister) vielmehr gilt im Wesentlichen Punkt 5 der Richtlinie, dass das Unternehmen nicht nur durch die Förderung bestehen darf und nachzuweisen ist, dass es über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potential verfügt, das Projekt bis zur Vermarktung auch umsetzen zu können. Antragsberechtigte Unternehmen haben daher darzulegen, dass

  • das Unternehmen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt
  • die Gründung abgeschlossen ist
  • der finanzielle Eigenanteil aufgebracht werden kann
  • nach Abzug des Personals für das Projekt die verbleibende Personalkapazität (einschließlich GF) den weiteren Geschäftsgang des Unternehmens sicherstellt
  • der Umsatz des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Zuwendung steht.

Für eine Finanzierung eines Projektes gilt im Wesentlichen Punkt 5 der Richtlinie, in dem die antragsberechtigten Unternehmen nachweisen müssen, dass:

  • das notwendige und betriebswirtschaftliche Potential besteht, Projekte umzusetzen und später zu verwerten,
  • das Unternehmen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt,
  • die Gründung abgeschlossen ist,
  • der finanzielle Eigenanteil aufgebracht werden kann,
  • nach Abzug des Personals für das Projekt die verbleibende Personalkapazität (einschließlich GF) den weiteren Geschäftsgang des Unternehmens sicherstellt und
  • der Umsatz des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Zuwendung steht.

Nein, eine Quote ist nicht vorgegeben. Ein Verbundvorhaben kann beispielsweise auch durch eine Forschungseinrichtung und einem weiteren Unternehmen durchgeführt werden.

Nein, es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl an Partnern in einem Verbundprojekt.

Alle antragstellenden Nicht-Unternehmen und Forschungseinrichtungen können Ausgaben bzw. Kosten kumuliert bis zu 50 % der förderfähigen Projektgesamtkosten beantragen. Die Anzahl der FuE-Einrichtungen pro Projekt ist dabei nicht begrenzt.

Institutionen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland können am Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung als assoziierte Partner in Verbundprojekten mit Vorlage eines LOI-- Letter of Intent (Letter of Intent), einer Beschreibung des Unternehmens sowie der geplanten Arbeiten inkl. Arbeitsaufwand (im Balkenplan des gemeinsamen Verbundarbeitsplans) teilnehmen. Darüber hinaus müssen diese Unternehmen auch im Kooperationsvertrag als Partner aufgenommen werden und diesen unterschreiben. Sie werden jedoch nicht gefördert. Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland. Es ist zu beachten, dass Arbeiten im ausländischen Stammwerk nicht im Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung gefördert werden, sondern nur die Arbeitskräfte, die im deutschen Tochterunternehmen bzw. der Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland tätig sind. Diese Tätigkeiten müssen durch entsprechende Arbeitsverhältnisse und Stundenzetteln nachweisbar sein.

Zudem sind auch Hochschulen, Forschungseinrichtungen mit Kapazitäten für Forschung, Entwicklung und Innovation in Deutschland förderfähig.

Das Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung zielt auf verstärkte Innovationsanreize bei der Produktion und entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Schutzausrüstung in Deutschland. Jedoch sollen die Projektergebnisse eine Sicherung der Versorgung von Schutzausrüstung in Deutschland und Europa leisten.

Der Antragsteller muss nicht der Produzent der innovativen persönlichen Schutzausrüstung sein. Die Produktion kann auch durch Dritte erfolgen, jedoch muss klar dargestellt werden, dass die Produktion in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgt. Das Förderprogramm Innovative Schutzausrüstung fokussiert einen Beitrag zur Erhaltung von Produktionskapazitäten am Standort Deutschland.

Darüber hinaus muss aber sichergestellt werden, dass das antragstellende Unternehmen die Projektergebnisse verwerten kann. Das bedeutet, dass eine Produktentwicklung mit Hilfe der Förderung durch Unternehmen A nicht nach Projektabschluss auf ein Unternehmen B oder die außerhalb der EU befindlichen Niederlassungen, verbundene oder Partnerunternehmen des gleichen Unternehmens übergeben werden darf.

Für Unternehmen kann die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses je nach Marktnähe der zu entwickelnden Lösungen 15 bis 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten pro Unternehmen betragen. Für KMU sowie Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten im Einzelfall zu einem höheren Prozentsatz förderfähig (bis zu 80 bzw. bis zu 100 %).

Die Förderkonditionen für Unternehmen ergeben sich aus den Artikeln 25, 27, 28, 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und der De-minimis-Verordnung (De-minimis-VO).

Die Förderhöchstgrenzen für Unternehmen ergeben sich aus dem Artikel 4 AGVO und der De-minimis-VO:

FörderoptionenVolumen pro Projekt
Innovationsbeihilfen für KMUbis 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben
Innovationsclusterbis 7,5 Mio. Euro pro Cluster
Prozessinnovationbis 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben
Organisationsinnovationbis 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben
Industrielle Forschungbis 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben
Experimentelle Entwicklungbis 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben
Verbündebis 50 % der förderfähigen Projektkosten des Verbundes kumuliert für alle antragstellenden Nicht-Unternehmen und Forschungseinrichtungen
Projekte nach De-minimis-VOmax. 200.000 € in den letzten drei Steuerjahren unter Berücksichtigung sämtliche De-Minimis-Beihilfen von deutschen Beihilfegebern

Die Förderhöchstgrenze für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten von Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen ergeben sich aus Rz. 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

Jeder Antragsteller kann beliebig viele Projekte einreichen. Wichtig ist, dass sich diese inhaltlich voneinander abgrenzen.

Bitte wählen Sie den Förderschwerpunkt, der den größten Anteil am Projekt hat. Hierbei ist jedoch auch relevant, dass sich alle geplanten Arbeiten dem gewählten Förderschwerpunkt zuordnen lassen können.

Eine Kombination von Entwicklungsschwerpunkten in einem Projekt ist möglich. Wichtig hierbei ist, dass die Entwicklungen jedes einzelnen Projektpartners auch einem Förderschwerpunkt zugeordnet werden können.

In einem Verbundprojekt kann jeder Partner nach einem anderen Förderschwerpunkt gefördert werden. Insofern ist eine Kombination aus De-minimis- und AGVO-Förderung möglich, jedoch nicht bei dem gleichen Antragsteller.

Ja, denn die Förderquoten in den jeweiligen Förderschwerpunkten sind unterschiedlich und haben andere Themenschwerpunkte.

Ja, das ist möglich. Falls die personellen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen es zulassen, können Unternehmen und FuE-Einrichtungen auch mehrere, voneinander unabhängige Projekte beantragen.

Ja und nein!

Das Engagement in durch die Pandemie ausgelöste neue Arbeiten in Bereich der Zertifizierung und Normung für neue antivirale und antibakteriell wirkende PSA wird unterstützt. Förderfähig sind jedoch nur Vorhaben, die im Zeitpunkt der Einreichung eines vollständigen Beihilfeantrags (siehe Art. 6 Abs. 2 AGVO) noch nicht begonnen wurden.

Die Mitarbeit in Normungsgremien in Bezug auf weitere PSA, welche schon vor der Bewilligung eines Förderantrages bestanden hat und/oder die nicht pandemieinduziert sind, kann nicht unterstützt werden..

Eine Patentanmeldung stellt keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar.

Der Projektstart ist der Start der von Ihnen definierten Aufgaben des Arbeitsplans. Vorarbeiten wie Ideenfindung, Skizzierungen sind zulässig, denn es sollte erkennbar sein, auf Basis welcher Erkenntnisse und Vorerfahrungen eine Umsetzung des Vorhabens möglich erscheint. Sie müssen in der Projektbeschreibung erläutern und begründen wie das Projektziel erreicht werden kann. Es muss darüber hinaus aber auch deutlich werden, dass die wesentlichen Innovationsschritte und Entwicklungen im beantragten Projekt entwickelt werden und das Vorhaben nicht nur „Restarbeiten“ oder „abschließende“ Arbeits- und Entwicklungsschritte beinhaltet.

Die Auseinandersetzung mit der Projektidee sollte vor Projektbeginn bereits soweit durchgeführt werden, dass absehbar ist, dass das Vorhaben gute Chancen auf eine erfolgreiche Durchführung sowie gute bis sehr gute Marktchancen aufweist. Insofern können Fragen zur Durchführbarkeit und Marktanalysen nicht erst zum Projektstart geklärt werden. Eine detailliere Lasten- und Pflichtenhefterstellung ist in gewissem Umfang innerhalb der Projektlaufzeit jedoch zulässig.

Im Förderschwerpunkt 3c) ist nur die Förderung von regionalen Innovationsclustern möglich.

Wird der vom Antragsteller ausgewählte Förderschwerpunkt oder die Förderquote als nichtzutreffend bewertet, so wird das in einem Nachforderungsschreiben vom Projektträger mitgeteilt. Hierbei können Sie ggf. dann für sich entscheiden, ob eine Förderung auch unter den korrigierten Bedingungen in Frage kommt oder der Antrag zurückgezogen wird.

2. Förderfähige Kosten/Ausgaben und Zuwendungen

Förderfähig sind alle Ausgaben beziehungsweise Kosten, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend notwendig und in Art und Höhe angemessen sind, soweit sie laut einschlägigem AGVO-Freistellungstatbestand beihilfefähig sind. Dazu zählen:

  • Personalkosten
  • Materialkosten
  • Sachkosten
  • Fremdleistungen (auf Basis aussagekräftiger Angebote für Aufträge);
  • Reisekosten und
  • Investitionskosten

Bitte beachten Sie, dass durch die der Förderrichtlinie zu Grunde liegenden teilweise sehr unterschiedlichen Beihilfebedingungen nicht im jedem Förderschwerpunkt alle Kostenarten zulässig sind.

Wirtschaftliches und sparsames Handeln des Zuwendungsempfängers ist dabei jeweils Voraussetzung. Die endgültige Beurteilung der Förderfähigkeit der Ausgaben beziehungsweise Kosten bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten.

Der Umfang aller Unteraufträge bzw. Fremdleistungen darf die Hälfte der Projektkosten des Antragstellers nicht übersteigen. Eine Förderung ist im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 AGVO sowie im Rahmen von Prozess- und Organisationsinnovationen nach Art. 29 AGVO zulässig. Im Rahmen von Art. 28 AGVO können Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gefördert werden.

Eine Förderung von Investitionskosten ist prinzipiell möglich, jedoch ist die zwingende Notwendigkeit der Beschaffung darzulegen. Darüber hinaus ist nur eine anteilige Förderung der Investitionskosten (Abschreibungskosten gemäß AfA-Tabellen) für diese Beschaffungen möglich. Das heißt, auch eine Großinvestition kann immer nur anteilig für die in maximal drei Projektjahren möglichen Abschreibungskosten berücksichtigt werden, nicht aber für die Gesamtkosten.

Die Kosten für Energieverbrauch (Strom, Gas, Wasser) können grundsätzlich als zuwendungsfähig anerkannt werden (in den Förderschwerpunkten 1a und b, 2a und b, 3a, 4a und b), wenn der Verbrauch mit Hilfe von festinstallierten Messinstrumenten ermittelt und verursachungsgerecht dem Vorhaben zugeordnet werden kann. Kosten für die Betriebsbereitschaft der Energie sind nicht zuwendungsfähig.

.Zur Antragstellung kann zunächst auch mit geplantem, noch nicht im Unternehmen/Forschungseinrichtung beschäftigtem Personal geplant werden. Dieses ist als N.N.- Personal im AZA- bzw. AZK- Antrag zu kennzeichnen.

Alle technischen/fachlichen Arbeiten zur Durchführung der Vorhaben sind förderfähig. Dazu gehört auch das technische Projektmanagement sowie die Durchführung von Projekttreffen für Absprachen bei Verbundprojekten.

3. Antragstellung und Auswahlverfahren

Nein. Die im Arbeitsplan aufgeführten Arbeiten am Vorhaben dürfen erst beginnen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Der Bescheid wird am Ende der Bewilligung Ihres Antrags erstellt.

Das Antragsverfahren ist einstufig und die vollständigen Antragsunterlagen sind über das elektronische Formularsystem easy-Online des Bundes zu stellen. Für die Vollantragstellung wird die Verwendung einer elektronischen Signatur empfohlen. Alle Antragsunterlagen sind in easy-Online im PDF-Format und elektronisch signiert hochzuladen. Somit sind keine rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsversionen in Papierform beim Projektträger einzureichen.

Besteht die Möglichkeit einer elektronischen Signatur nicht beim Antragsteller, ist es obligatorisch innerhalb von 14 Tagen eine ausgedruckte und rechtsverbindlich unterschriebene Version des Antrags (nur das Dokument aus easy-Online, AZA/AZK) per Post oder Fax dem Projektträger zukommen zu lassen.

Das Antragsverfahren endet mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch den Projektträger.

Beim Projektträger können spätestens bis zum 31. Dezember 2021 fortlaufend förmliche Förderanträge eingereicht werden. Nach dem Stichtag eingegangene Anträge werden grundsätzlich aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden.

Die Ausschreibungsrunde des Förderprogramms Innovative Schutzausrüstung endet am 31. Dezember 2021. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge können für die Ausschreibungsrunde nicht berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind Projektanträge vollständig binnen einer Frist von 14 Tagen vorzulegen. Jeder Verbundpartner muss seinen eigenen Antrag einreichen. Die Verbund-Vorhabenbeschreibung und der Verbundarbeitsplan müssen nur einmal durch den Verbundkoordinator eingereicht werden.

Zusätzlich zur Verbund-Vorhabenbeschreibung und dem Verbundarbeitsplan, die der Verbundkoordinator für das Verbundprojekt einreicht, muss jeder Verbundpartner seinen eigenen Verwertungsplan, Arbeitsplan, ggf. betriebswirtschaftliche Anlagen und weitere Nachweise unter dem gemeinsamen Verbundakronym über easy-Online einreichen. In dem Verwertungsplan ist darzustellen, welche Verwertung der jeweilige Antragsteller plant. Jeder Projektpartner ist verpflichtet eine Verwertung der Projektergebnisse aufzuzeigen. Im Laufe des Vorhabens ist dieser Verwertungsplan durch jeden Projektpartner fortzuschreiben.

Das ist den Antragstellern überlassen. Es muss nicht zwangsläufig ein Unternehmen sein.

Die 15 Seiten gelten nur für die Projektbeschreibung. Zusätzlich zur Projektbeschreibung sind der Verwertungsplan und der Arbeitsplan ausführlich in den zusätzlichen Vorlagen zu erfassen. Dafür gibt es keine Vorgabe an Seitenzahlen. Bitte orientieren Sie sich aber an den Formatvorlagen, welche Ihnen Hinweise dafür gegeben wie umfangreich bestimmte Aussagen zu fassen sind.

Da es separate Dokumente für den Verwertungsplan und den Arbeitsplan gibt ist es ausreichend, wenn Sie diese beiden Punkte in der Projektbeschreibung nur kurz zusammenfassen.

Es ist vorgesehen, dass Sie spätestens drei Monaten nach Projekteinreichung eine Entscheidung über Ihr Vorhaben vom Projektträger erhalten.

Zur Visualisierung der Projektidee können Skizzen und andere Abbildungen für die Begutachtung durchaus hilfreich sein.

Das Gantt-Diagramm kann als Balkendiagramm eine Übersicht über den Arbeitsplan darstellen und sollte dementsprechend in der Projektbeschreibung integriert werden.

Aus dem Arbeitsplan muss die Verzahnung der Arbeiten der einzelnen Partner hervorgehen. Die Nummerierung der Arbeitspakete in den Teilarbeitsplänen muss mit der Nummerierung der Arbeitspakete im Gesamtarbeitsplan übereinstimmen.

Die "Betriebswirtschaftliche Anlage" ist von Unternehmen (auch gemeinnützigen Unternehmen im steuerrechtlichen Sinn) und nicht von Forschungseinrichtungen auszufüllen. Hier werden Unternehmensdaten sowie richtlinienrelevante Parameter abgefragt, um z. B. die formale Antragsberechtigung oder die mögliche Fördersumme zu sondieren. Ein sehr wichtiger Abschnitt in der Betriebswirtschaftlichen Anlage sind die Angaben zur Finanzierung des erforderlichen Eigenanteils. Bitte stellen Sie nachvollziehbar und überzeugend dar, welche Quellen Sie zur Finanzierung des Eigenanteils nutzen wollen.

In einem Verbundvorhaben ist neben dem gemeinsamen Vorhabentitel sowie Akronym des Verbundes auch von jedem Projektpartner ein Teilvorhabentitel anzugeben.

Die Angaben in easy-Online zur Kurzbeschreibung sowie zum Verwertungsplan beziehen sich auf das Teilvorhaben.

4. Projektphase/Projektlaufzeit

Die Vorhaben dürfen zum Zeitpunkt ihrer Einreichung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Planungen oder Genehmigungsverfahren gelten hingegen nicht als Beginn des Vorhabens. Ein Projektstart ist erst nach Erlass eines Zuwendungsbescheides möglich.

Plausibel begründete Laufzeitverlängerungen sind möglich, sofern sie kosten- bzw. ausgabenneutral erfolgen und aus haushälterischer Sicht ermöglicht werden können. Die Gesamtprojektlaufzeit von drei Jahren sollte dabei jedoch nicht überschritten werden.

Eine Veröffentlichung der bewilligten Projekte erfolgt ggf. auf der Programm-Webseite. Darüber hinaus sind jährliche Vernetzungsworkshops vorgesehen. Der erste Workshop wird voraussichtlich im September 2021 stattfinden.