Für die Berechnung werden zunächst alle seit 2013 ausgezahlten Erwerbszuschüsse herangezogen. Danach sind die gültigen Bewilligungen des Investierenden hinzuzurechnen. Ist hierdurch die Obergrenze von 100.000 Euro noch nicht erreicht bzw. ausgeschöpft, kann ein neuer Antrag bewilligt bzw. bis zur Obergrenze bewilligt werden.
Nutzt eine natürliche Person für ihre Investments (teilweise) eine Beteiligungsgesellschaft, wird für die Berechnung der prozentuale Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt.
Beispiel 1:
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterinnen (je 50%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.
- Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 300.000 Euro
- Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 150.000 Euro
- Die Obergrenze von 333.333,33 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird nicht überschritten. Der Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin beträgt 22.500 Euro.
- Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 45.000 Euro.
Beispiel 2:
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterinnen (je 50%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.
- Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 800.000 Euro
- Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 400.000 Euro
- Die Obergrenze von 333.333,33 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird überschritten. Der Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin wird auf 50.000 Euro gekürzt.
- Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 100.000 Euro.
Beispiel 3:
Beteiligungsgesellschaft mit acht Gesellschaftern/Gesellschafterinnen (je 12,5%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.
- Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 2.400.000 Euro
- Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 300.000 Euro
- Die Obergrenze von 333.333,33 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird nicht überschritten. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft könnte demnach 360.000 Euro betragen. Da hierdurch die De-minimis-Grenze von 300.000 Euro überschritten wird (vgl. Nummer 5.2. der Richtlinie), wird der Zuschuss auf 300.000 Euro gekürzt.
- Der Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin beträgt 37.500 Euro.
- Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 300.000 Euro.
Beispiel 4:
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterin mit einer Beteiligungsquote von jeweils 50 %. Eine der Personen hat bereits Zuschüsse erhalten.
- Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 400.000 Euro
- Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 200.000 Euro
- Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin: 30.000 Euro
- Gesellschafter/Gesellschafterin 1 hat seit 2013 Zuschüsse in Höhe von 80.000 Euro erhalten. Daher kann diese Person 1 lediglich einen Zuschuss in Höhe von 20.000 Euro erhalten.
- Gesellschafter/Gesellschafterin 2 könnte zwar einen Zuschuss von 30.000 Euro erhalten. Da aber Gesellschafter/Gesellschafterin 1 nur noch 20.000 Euro Zuschuss erhalten darf und ihm/ihr 50% der Zuschusssumme (gemäß Beteiligungsquote) zustehen, muss der Zuschuss von Gesellschafter/Gesellschafterin 2 auch auf 20.000 Euro gekürzt werden.
- Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 40.000 Euro (20.000 Euro je 50% Gesellschafter/Gesellschafterin).
- Die Beteiligungsgesellschaft kann damit zukünftig nicht mehr am Verfahren teilnehmen, da ein/eine Gesellschafter/Gesellschafterin sein/ihr Budget komplett ausgenutzt hat. Der/die zweite Gesellschafter/Gesellschafterin kann als natürliche Person oder als Gesellschafter/Gesellschafterin einer anderen Beteiligungsgesellschaft (ohne Gesellschafter/Gesellschafterin 1) bis zur Ausnutzung des eigenen Budgets am Programm teilnehmen.